Ukraine-Krieg: Lufträume gesperrt, Piloten gegroundet

Ukraine-Krieg
Lufträume gesperrt, Piloten gegroundet

Veröffentlicht am 03.03.2022
Lufträume gesperrt, Piloten gegroundet
Foto: Google Maps, Montage: Lars Reinhold

Seit dem Einmarsch russischer Truppen in die Ukraine am 24. Februar 2022 gibt es das erste Mal seit Ende der Jugoslawienkriege vor gut 20 Jahren wieder einen bewaffneten Konflikt in Europa. In diesem Zusammenhang haben nahezu alle europäischen Staaten ihren Luftraum für russisch registrierte Flugzeuge gesperrt. Ausnahmen sind Bosnien und Herzegowina, Georgien und Serbien. Zudem wurde der Luftraum der Ukraine für alle zivilen Flüge aufgrund der offensichtlichen Gefahren infolge der Kampfhandlungen geschlossen, in bestimmten Flight Information Regions von Belarus, Moldawien und Russland dürfen aktuell aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zu den Kampfgebieten zivile Flüge nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden.

Ein NOTAM mit Folgen

Der Wortlaut des vom Bundesverkehrsministerium veröffentlichten NOTAMs hat indes deutlich weiter reichende Auswirkungen, als nur russische Airlines aus dem deutschen Luftraum zu verbannen. Konkret heißt es:

(B0146/22 NOTAMN
Q) EDXX/QAFXX/IV/NBO/E /000/999/5123N01019E262
A) EDGG EDWW EDMM B) 2202271400 C) 2205272359
E) UKRAINIAN CRISIS
ALL AIRCRAFT OWNED, CHARTERED OR OPERATED BY CITIZENS OF THE RUSSIAN FEDERATION, OPERATORS HOLDING AIR OPERATOR CERTIFICATE (AOC) ISSUED BY THE RUSSIAN FEDERATION AUTHORITIES ARE PROHIBITED TO ENTER, EXIT OR OVERFLY GERMAN AIRSPACE EXCEPT HUMANITARIAN FLIGHTS AND SAR FLIGHTS WITH THE PERMISSION OF THE GERMAN MINISTRY FOR DIGITAL AND TRANSPORT AND IN CASE OF EMERGENCY LANDING OR EMERGENCY OVERFLIGHT.)

Aus der Formulierung "Alle Flugzeuge, die von russischen Staatsbürgern gechartert oder betrieben werden" ergibt sich die Tatsache, dass auch Privatpiloten, die Bürger Russlands sind, aber einen Wohnsitz in Deutschland haben und hier privat fliegen, gegroundet sind. Auf Nachfrage teilte die Pressestelle des Ministeriums mit, dass alle Personen russischer Nationalität einschließlich derer mit doppelter Staatsbürgerschaft, die einen Wohnsitz in der EU haben, von den Sanktionen betroffen sind. "Die Beschränkungen gelten auch für privaten Flugbetrieb und Luftsport. Umfasst sind das Chartern und Anmieten von Luftfahrzeugen und der Betrieb von Luftfahrzeugen, die im Eigentum von Personen mit russischer Nationalität stehen.", heißt es. Anders sehe es für Berufspiloten mit russischer Staatsbürgerschaft aus, die bei einem hiesigen Unternehmen angestellt sind und ein Flugzeug lediglich führen, nicht jedoch selbst chartern. Das sei möglich, so lange das Flugzeug nicht russisch registriert sei.

Schließlich sind von den Beschlüssen auch Personen und Unternehmen betroffen, die Anteile an einem russischen Flugzeug halten, wie es beispielsweise bei Business Jets im Sinne des Fractional Ownership oder bei Sportflugzeugen und Oldtimern nicht unüblich ist. Auch für diese Flugzeuge gilt, dass sie im gesamten Hoheitsgebiet der Europäischen Union weder starten und landen noch die Lufträume durchqueren dürfen.

Unsere Kollegen von der FLUG REVUE befassen sich ebenfalls mit den Auswirkungen des Krieges auf die Luftfahrt, wobei vor allem die Auswirkungen auf die kommerzielle Zivilluftfahrt wie beispielsweise die Verlegung von Flugrouten und die mutmaßliche Zerstörung des weltgrößten Transportflugzeuges AN-225 Mrija sowie militärisches Fluggerät, das im diesem Konflikt eingesetzt wird, im Fokus steht. Zur Website der FLUG REVUE geht es HIER.