Der Fall, mit dem ein der Redaktion persönlich bekannter Pilot konfrontiert ist, mutet kurios an, scheint aber aktuell kein singuläres Ereignis zu sein.
Der Mann betreibt eine Mooney M20K mit amerkikanischer Registrierung. Das Flugzeug wurde vom Vorbesitzer 1988 nach Europa eingeführt und damals unter deutschem Kennzeichen registriert. Nach dem Eigentümerwechsel 2006 ließ der heutige Eigner die Mooney auf das US-amerikanische FAA-Register umschreiben. Das Flugzeug – inzwischen seit 20 Jahren in seinem Besitz, war und ist in der EU stationiert, davon über 18 Jahre am Flugplatz Innsbruck. Wegen eines fehlenden Hangarplatzes stellte er es vorübergehend im 140 Kilometer südlich gelegenen Trient ab.
Anruf vom Airport: Flugzeug beschlagnahmt!
Am 9. April 2026 erhielt der Halter einen Anruf vom Flughafen Trient, in dem man ihm mitteilte, dass sein Flugzeug vom italienischen Zoll beschlagnahmt worden sei. Trotz sofortiger Einschaltung eines Rechtsanwalts und der Übersendung aller Unterlagen, die belegen, dass das Flugzeug ordnungsgemäß nach Europa importiert wurde und hier seit Jahrzehnten stationiert ist, wurde die Mooney bis heute nicht freigegeben. "Der italienische Zoll verlangte Unterlagen über einen Flugzeugimport inklusive Verzollung, die nicht älter als sechs Monate sind — was naturgemäß nicht beigebracht werden kann, da das Flugzeug seit Jahrzehnten in Europa stationiert ist", erklärt der Besitzer.
Der eingeschaltete Jurist, laut Aussage des Piloten ein Spezialist auf diesem Gebiet, betreut derzeit acht Fälle, in denen Flugzeuge vom Zoll beschlagnahmt wurden. Und er macht wenig Hoffnung auf eine schnelle Freigabe. In der Regel dauerten solche Verfahren ein Jahr oder länger, lässt er seinen Mandanten wissen und weist zudem darauf hin, dass irgendwann üblicherweise eine Strafverfügung kommt, verbunden mit der Aufforderung zur erneuten Zahlung der Mehrwertsteuer für das Flugzeug sowie zusätzlich der gleichen Summe als Strafe. Besonders pikant: Den Wert des Flugzeuges bestimmt dabei der italienische Zoll. "Mein Anwalt meint, ich habe noch Glück: Der Mehrwertsteuerbetrag wird für das über 40 Jahre alte Flugzeug unter 100.000 Euro liegen. Würde er höher taxiert, läge zusätzlich eine kriminelle Straftat mit all den möglichen Konsequenzen für den Eigentümer vor."
Noch mehr Probleme mit dem Zoll
Unter den Fällen, die der Anwalt des Piloten betreut, sind noch weitere fragwürdige Rechsauslegungen der italienischen Behörden, berichtet er in seiner Mail an den aerokurier. Demnach hatte ein französischer Pilot eine Cirrus mit N-Kennzeichen von einem italienischen Eigentümer erworben. Auch dieses Flugzeug war korrekt nach Europa eingeführt worden. Auf dem Weg von Frankreich nach Kroatien zwang ihn ein eine Gewitterzone über der Adria zur Zwischenlandung in Pescara. Kaum am Boden, neschlagnahmten Beamte der Guardia di Finanza und des Zolls die Cirrus. "Nach Schilderung meines Rechtsanwalts war der Flug über Flightradar24 mitverfolgt worden", sagt der Mooney-Besitzer.
Weiterhin soll es einen Fall geben, in dem ein Italiener aus Rom ein Flugzeug gekauft und in Italien ordnungsgemäß hat verzollen lassen. Sprich Zollanmeldung, Einfuhrumsatzsteuer etc., alles nach Vorschrift erledigt. Allerdings registrierte er das Flugzeug ein Nicht-EU-Kennzeichen. Sechs Monate später erschien der Zoll und beschlagnahmte es. Die Begründung: Das Flugzeug befinde sich seit mehr als sechs Monaten mit ausländischem Kennzeichen in Italien, die zulässige Aufenthaltsdauer sei überschritten und es müsse neu in die EU eingeführt werden.
Rund 30 Fälle in ganz Italien
Insgesamt, so der Mooney-Flieger, seien seinem Anwalt insgesamt rund 30 Fälle bekannt, in denen der italienische Zoll Flugzeuge beschlagnahmt hat. Die Kennungen der betroffenen Maschinen lesen sich wie ein Querschnitt durch die in Europa operierende GA-Flotte: N-Kennzeichen (USA), T7 (San Marino), G (Großbritannien), HB (Schweiz) usw. Und es betrifft stets Flugzeuge, die seit Jahren oder Jahrzehnten legal in Europa betrieben werden.
Laut seinem Anwalt sei besonders brisant, dass es keine einheitliche Linie der italienischen Behörden bei der Auslegung der Rechtslage gibt. Er zitiert seinen Rechtsbeistand so: "Welche Auslegung zur Anwendung kommt, scheint von der jeweiligen Stimmung der Behörde abzuhängen. Das macht die Situation für die Betroffenen rechtlich besonders schwer planbar."
Handelt der Zoll gegen das Recht?
Als Betroffener hat sich der Mooney-Besitzer intensiv mit der Rechtslage auseinandergesetzt. "Die Rechtskonstruktion, auf die sich die italienischen Behörden stützen, ist Art. 154 des Unionszollkodex (UZK, Verordnung (EU) 952/2013). Demnach gilt eine Ware als aus dem EU-Zollgebiet ausgeführt, wenn sie ihren EU-Warenstatus verliert. Der Zoll argumentiert: Mit der Umregistrierung eines Flugzeugs — etwa vom deutschen ins US-amerikanische Register — sei ein solches 'fatto uscire' (Hinausbewegen) eingetreten, der EU-Warenstatus erloschen. Jede spätere Einreise in die EU sei daher als neuerliche Einfuhr zu behandeln, für die zollrechtliche Vorschriften gelten."
Das Problem der italienischen Rechtskonstruktion sei jedoch, dass kein Flugzeug Europa dabei verlassen hat. "Die Umregistrierung ist ein Akt des internationalen Luftrechts gemäß dem Chicagoer Abkommen (Art. 17–18), sprich öffentliches Recht und kein kommerzieller Warenverkehr. Dass ein Akt des internationalen Luftrechts gleichzeitig einen Zollvorgang auslöst, ohne dass das Flugzeug den Boden verlässt, ist eine Rechtsauffassung, die von führenden Luftrechtlern als mit dem EU-Recht und dem Chicagoer Abkommen unvereinbar eingestuft wird."
ICAO-Grundsätze werden ignoriert
Darüber hinaus regele das Chicagoer Abkommen in Art. 11, dass die Gesetze eines ICAO-Vertragsstaates für alle Luftfahrzeuge gelten, die in seinen Hoheitsbereich einreisen – unabhängig vom Registrierungsland – und dass ausländisch registrierte Luftfahrzeuge dabei nicht schlechter behandelt werden dürfen als inländische. Art. 11 schütze damit ausdrücklich das Recht, ein legal eingeführtes Luftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates zu betreiben. ICAO Annex 7 (Aircraft Nationality and Registration Marks) stelle zudem klar, dass die Registrierung eines Luftfahrzeugs und sein physischer Verbleib zwei völlig getrennte Rechtsmaterien sind: Ein Wechsel des Registerstaates berührt in keiner Weise den Standort oder den Zollstatus des Flugzeugs.
"Italien ist ICAO-Vertragsstaat. Sein Vorgehen – die Gleichsetzung eines Registrierungswechsels mit einer zollrechtlichen Ausfuhr – widerspricht damit nicht nur dem Unionszollkodex in seiner korrekten Auslegung und dem EU-Primärrecht (Art. 34 und 56 AEUV), sondern auch den Grundsätzen des internationalen Luftrechts, dem sich Italien durch die Ratifikation des Chicagoer Abkommens verpflichtet hat", folgert der Betroffene.
Die Europäische Kommission habe diese Grundlage bereits in anderem Zusammenhang bewertet: In Vertragsverletzungsverfahren gegen Dänemark (INFR(2020)4056) und Spanien (INFR(2022)2001) stellte sie fest, dass Mitgliedstaaten nicht-EU-registrierten Privatflugzeugen, die dauerhaft in der EU stationiert sind, keine besonderen Zoll- oder Registrierungspflichten auferlegen dürfen. Italien tut genau das – nur über ein anderes Rechtsinstrument.
Brüssel ist eingeschaltet
Weil zu vermuten ist, dass er in talien nicht weiterkommt, hat der Mooney-Besitzer die Europäische Kommission in der Sache eingeschaltet. "Ich habe formelle Beschwerden bei der Generaldirektion Mobilität und Verkehr sowie der Generaldirektion Steuern und Zollunion eingebracht. Des Weiteren habe ich auch die EASA kontaktiert, die allerdings geantwortet hat, dass Zollrecht außerhalb ihrer Zuständigkeit liege."
Allerdings: Die EU-Mühlen mahlen erfahrungsgemäß nicht allzu schnell. Bis Brüssel entscheidet, geht das kafkaeske Vorgehen der italienischen Behörden wahrscheinlich weiter.
Was das für Piloten bedeutet
In seinem Schreiben an den aerokurier mahnt der Mooney-Flieger Piloten und Halter von Flugzeugen mit nicht-europäischer Registrierung an, folgendes zu beachten:
- Die Sechsmonatsfrist gilt bis jetzt nach Auffassung des italienischen Zolls für die Gesamtanwesenheit des Flugzeugs in Italien. Wegen der uneinheitlichen Auslegungspraxis könnte sie nach Gutdünken der Behörden aber auch kumulativ oder sogar für die Gesamtanwesenheit in der EU herangezogen werden. Wer sein Flugzeug dauerhaft auf einem europäischen Flugplatz — auch außerhalb Italiens — stationiert hat, kann theoretisch betroffen sein.
- Eine wetter- oder technisch bedingte Zwischenlandung in Italien kann als "Einfuhr" gewertet werden — auch wenn das Flugzeug seit Jahren legal in Europa stationiert ist.
- Einfuhr- und Zolldokumente, die älter als sechs Monate sind, schützen nicht. Der Zoll verlangt aktuelle Einfuhrnachweise nicht älter als sechs Monate — die naturgemäß nicht erbracht werden können, wenn das Flugzeug seit längerer Zeit in Europa stationiert ist.
Wie geht es weiter?
Der aerokurier hat in der Causa Kontakt mit der Anwaltskanzlei Nesemann & Grambeck aus Norderstedt aufgenommen. Carsten Nesemann und seine Kollegen sind auf umsatzsteuer- und zollrechtliche Themen im In- und Ausland spezialisiert und beraten regelmäßig auch Unternehmen aus der Luftfahrtbranche, wenn es um Käufe und Verkäufe von Flugzeugen sowie Ein- und Ausfuhren geht. "Der Fall ist interessant, verlangt aber eine intensivere Auseinandersetzung", sagte Carsten Nesemann am Freitag. Was er indes bestätigte: Der italienische Zoll beschäftige immer wieder Juristen mit fragwürdigen Rechtsauslegungen, daher sei es durchaus denkbar, dass sich die oben geschilderten Sachverhalte so zugetragen haben.





