Was passiert, wenn das ARC meines Flugzeugs während der Corona-Krise abläuft und ich keine Nachprüfung machen kann? Diese Frage dürfte für die meisten Flugzeugbesitzer Priorität bekommen haben, nachdem LBA, Landesluftfahrtbehörden und Ultraleichtflugverbände Fristverlängerungen bei Lizenzen, Berechtigungen und Medicals bekanntgegeben haben. Allerdings: einen pauschalen Aufschub oder Fristverlängerungen bezüglich der Nachprüfung von Fluggeräten gibt es nicht.
"Auch wenn es aufgrund der derzeitigen Lage zum Teil zu erheblichen Einschränkungen kommt, sind davon nicht alle Betriebe derart betroffen, dass diese ihre Arbeit nicht fortsetzen können, auch hinsichtlich der Airworthiness Reviews", informierte Holger Kaspersky von der Pressestelle des LBA auf aerokurier-Nachfrage. Gleichwohl werde das LBA im dringenden Einzelfall die Betriebe entsprechend unterstützen, wenn es keine Möglichkeit gibt, den Airworthiness Review im erforderlichen Umfang vorzunehmen. Überdies wies Kaspersky auf die Hinweise für technischen Betriebe hin, die auf der Internetseite des LBA inzwischen veröffentlicht seien.
Darin erklärt die Behörde einleitend, dass technische Betriebe weiterhin entsprechend der festgelegten Vorgaben und Verfahren zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der Herstellung, Instandhaltung und Freigabe zu arbeiten und alles nachvollziehbar zu dokumentieren hätten.
Zum eigentlichen Sachverhalt äußert sich das LBA allerdings kaum. Vielehr heißt es, dass, sofern die jährlichen Lufttüchtigkeitsprüfungen zur Ausstellung oder Verlängerung von ARC nicht in der vorgesehenen Weise, insbesondere hinsichtlich der physischen Prüfung, am Luftfahrzeug durchführen lassen, der zuständige Betriebsprüfer zu kontaktieren sei.
Eine Nachfrage zu möglichen Fristverlängerungen und zur Möglichkeit von Überführungsflügen bei abgelaufenen ARC ist noch nicht beantwortet.
Der DULV und der DAeC als verantwortliche Verbände für Luftsportgeräte hatten bereits erklärt, dass Jahresnachprüfungen an Ultraleichtflugzeugen nach Ablauf bis auf weiteres ausgesetzt werden können. Das Fluggerät darf jedoch erst wieder betrieben werden, wenn ein Prüfer Klasse 5 das UL zur Nachprüfung abnimmt. Eine Fristverlängerung sei nicht möglich.
Das LBA-Dokument zum Download: