PPL-, Segelflug- und UL-Lizenzen: Längere Fristen in Arbeit

PPL, Segelflug und UL
Längere Fristen bekanntgegeben

Veröffentlicht am 26.03.2020
Längere Fristen bekanntgegeben
Foto: Lars Reinhold

Mit den drei Allgemeinverfügungen zu LBA-Lizenzen hatte das Luftfahrtbundesamt für die kommerzielle Fliegerei sowie für das technische Personal den Druck aus dem Kessel genommen. Nicht erfasst davon waren allerdings jene Lizenzen, die bei Landesluftfahrtbehörden oder Verbänden geführt werden.

Nachdem der aerokurier bereits am 24. März bei mehreren Landesbehörden und den beiden UL-Verbänden bezüglich entsprechender Regleungen für die dort geführten Lizenzen nachgefragt hatte, hat Hamburg jetzt als erstes Land eine entsprechende Verfügung erlassen.

Fristverlängerungen für Lizenzinhaber und Flugschüler

Unter der Maßgabe, dass kein Transport von Passagieren erfolgt, gelten folgende Regelungen:

Für Flugschüler wurden der Gültigkeitszeitraum einer begonnenen bzw. bestandenen Theorieprüfung sowie Empfehlungen einer ATO/DTO bis 31. Oktober verlängert. Gleiches gilt für den Zeitraum einer begonnenen Ausbildung für eine Klassen- oder Musterberechtigung sowie den Zeitraum einer begonnenen Ausbildung für eine Nachtflugberechtigung, sofern bereits mit der praktischen Ausbildung begonnen wurde.

Für Inhaber von Lizenzen, Berechtigungen und Zertifikaten in Verantwortung der Hamburger Luftfahrtbehörde, die zwischen dem 31. März und und dem 31. Juli 2020 auslaufen und für die die Verlängerungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden können, gilt: Die Gültigkeit von Klassen- und Musterberechtigungen werden über das Gültigkeitsdatum hinaus um vier Monate verlängert, Lehr- und Prüferberechtigungen und Spracheinträge gelten bis zum 31. Oktober 2020.

Für Inhaber von Lizenzen für SEP, TMG und einmotorige Hubschrauber bis zwei Tonnen MTOW, für Segelflugzeuge und Motorsegler, die die entsprechenden Ausübungsvoraussetzungen vor dem 1. März 2020 erfüllten, gilt, dass diese Voraussetzungen bis zum 31. Oktober als erfüllt angesehen werden. Analog dazu werden Ausübungsvoraussetzungen für Startarten im Segelflug sowie Schlepp-, Bergflug- und Wolkenflugberechtigungen sowie für Ballonfahrten behandelt.

Da laut überinstimmender Auskunft mehrere regionaler Luftfahrtbehörden die Vorlage für die Verfügungen in Abstimmung mit dem Bundesverkehrsministerium erarbeitet wurde, ist davon auszugehen, dass andere Länder mit den gleichen Regeln nachziehen.

Lösungen für Luftsportgeräteführer

Ultraleichtpiloten bekommen sogar noch etwas mehr Zeit, um ihre Berechtigungen aktuell zu halten. Laut DAeC werden Lehrberechtigungen, Assistenenberechtigungen und theoretische Prüfungen, die nach dem 15. März abgelaufen sind, bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Passagierberechtigungen und Schleppberechtigungen bleiben gemäß §45a bzw. §84 (5) an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebunden.

Jahresnachprüfungen an Ultraleichtflugzeugen können laut DAeC nach Ablauf bis auf weiteres ausgesetzt werden. Das Fluggerät darf jedoch erst wieder betrieben werden, wenn ein Prüfer Klasse 5 das UL zur Nachprüfung abnimmt. Eine Fristverlängerung is hier nicht möglich.

Bezüglich der Medicals gilt, dass alle Tauglichkeitszeugnisse in Deutschland von der LBA-Allgemeinverfügung abgedeckt sind und die Fristverlängereungen entsprechend gelten.

Links

Im folgenden eine Zusammenstellung von Links zu den Veröffentlichungen verschiedener, regionaler Luftfahrtbehörden.