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Lizenzen in Zeiten von Corona: Gültigkeit wird verlängert

    Lizenzen
    Gültigkeit wird verlängert

    Infolge des flächendeckenden Groundings wegen der Corona-Epidemie fürchten viele Piloten um ihre Lizenzen und Berechtigungen. Mit einer Allgemeinverfügung hat das LBA jetzt für dort geführte Lizenzen Fristverlängerungen bekannt gegeben.

    Gültigkeit wird verlängert
    Foto: Lars Reinhold

    Was passiert mit meiner Lizenz, wenn ich sie nicht verlängern kann? Bleiben meine Ratings gültig? Wie läuft es mit dem Medical? Nicht wenige Piloten dürften diese Fragen in den letzten Tagen umgetrieben haben, als der Flugbetrieb in Deutschland immer weiter reduziert wurde und jetzt nahezu völlig zum Erliegen gekommen ist. Doch das LBA hat die Problematik erkannt und reagiert. Für jene Lizenzen, die bei der Braunschweiger Behörde geführt werden, gibt es verlängerte Fristen. Für Lizenzen, die bei Landesbehörden oder Verbänden geführt werden, sind ähnliche Regelungen in Arbeit.

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    "Die Vorsichtsmaßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus haben zur Folge, dass sowohl die Antragsteller als auch das Luftfahrt-Bundesamt selbst auf große Schwierigkeiten stoßen, die vorgeschriebenen Fristen bei der betrieblichen Aufsicht und für die Verlängerung von Verwaltungsakten wie Lizenzen, Berichtigungen, Genehmigungen oder Zertifikaten einzuhalten", heißt es auf der Website des LBA.

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    Als Konsequenz hat die Behörde in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mehrere Allgemeinverfügungen herausgegeben, die bei Fristablauf von Lizenzen und Medicals Aufschub gewähren.

    In der Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes über die Verlängerung der Gültigkeit von Berechtigungen, Zertifikaten und Eintragungen gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 angesichts der Corona-Pandemie heißt es wörtlich:

    1. Für Inhaber von Lizenzen, die das Luftfahrt-Bundesamt ausgestellt hat und die die Verlängerungsvoraussetzungen nicht zeitgerecht erfüllen können, gilt:

    a) Die Gültigkeit von Instrumentenflugberechtigungen [Anhang I FCL.625 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011] sowie Klassen- und Musterberechtigungen [Anhang I FCL.740 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011], die zum 31.03.2020, 30.04.2020, 31.05.2020, 30.06.2020 oder zum 31.07.2020 abläuft, wird über das jeweilige Ablaufdatum hinaus um 4 Monate verlängert.

    b) Die Gültigkeit von Lehrberechtigungen [Anhang I FCL.940 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011] und Prüferberechtigungen [Anhang I FCL.1025 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011], die zum 31.03.2020, 30.04.2020, 31.05.2020, 30.06.2020 oder zum 31.07.2020 endet, wird bis zum 30.11.2020 verlängert.

    c) Die Prüfer, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen, informieren das LBA per EMail an prueferangelegenheiten@lba.de.

    d) Die Gültigkeit von Spracheinträgen [Anhang I FCL.055 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011], die zum 31.03.2020, 30.04.2020, 31.05.2020, 30.06.2020 oder zum 31.07.2020 endet, wird bis zum 30.11.2020 verlängert.

    2. Für Tauglichkeitszeugnisse, die der Aufsicht des Luftfahrt-Bundesamtes unterliegen, gilt:

    Die Gültigkeit von Tauglichkeitszeugnissen Klasse 1, Klasse 2 und LAPL nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, deren Gültigkeitsdauer zwischen dem 31.03.2020 und dem 31.07.2020 endet, wird über das jeweilige Ablaufdatum hinaus um 4 Monate verlängert, sofern keine Einschränkungen (mit Ausnahme der Auflagen VML, VNL und VDL) bestehen.

    3. Die Gültigkeit von AME-Zertifikaten, deren Gültigkeitsdauer zwischen dem 31.03.2020 und dem 31.07.2020 endet, wird bis zum 30.11.2020 verlängert, sofern die Verlängerungsvoraussetzungen nicht zeitgerecht erfüllt werden können.

    Regelmäßige Überprüfungen mit vier Monaten Zusatzfrist

    Auffrischungen und regelmäßige Überprüfungen sind in der Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes über Festlegungen zur Durchführung für wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 angesichts der Corona-Pandemie erfasst. Hier heißt es unter Punkt 3:

    3.1. Wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen – Gültigkeitszeiträume

    Wenn der Gültigkeitszeitraum der nachfolgend aufgeführten Schulungen bzw.Überprüfungen vor dem 31. Juli 2020 abläuft, verlängert sich dieser Zeitraum um 4 Monate:

    1. Befähigungsüberprüfungen durch den Betreiber (OPC) gemäß ORO.FC.230 (b) undORO.FC.330;
    2. Streckenflugüberprüfungen gemäß ORO.FC.230 (c);

    3. Streckenflugbewertung (Line Oriented Evaluation, LOE) gemäß ORO.FC.A.245 (d);

    4. Schulung und Überprüfung hinsichtlich des Gebrauchs der Not- und Sicherheitsausrüstung gemäß ORO.FC.230 (d);

    5. Theorie- und Flugschulung gemäß ORO.FC.230 (f);

    6. wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen gemäß ORO.FC.130;

    7. wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen der Flugbegleiter gemäß ORO.CC.140;

    8. wiederkehrende Schulungen der technischen Besatzungsmitglieder gemäß ORO.TC.135;

    9. wiederkehrende Schulungen und Überprüfungen gemäß SPA.DG.105 i.V.m. AMC1 SPA.DG.105(a),(f)

    Diese Feststellungen gelten laut LBA vom 13. März 2020 bis 31. Juli 2020, und zwar nur, wenn es betrieblich nicht anders darstellbar ist.

    Auch technisches Personal bekommt Aufschub

    Neben den Flugzeugbesatzungen hat das Luftfahrtbundesamt auch an das technische Personal gedacht. In der Allgemeinverfügung über die Verlängerung der Gültigkeit von Lizenzen, Zertifikaten und "On-the-job trainings" (OJT) und gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 angesichts der Corona-Pandemie heißt es:

    1. Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen nach Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und der Erlaubnisse für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV), welche in dem Zeitraum vom 23.03.2020 bis 31.07.2020 abläuft, wird mit dieser Bekanntmachung, ausgehend vom jeweiligen Ablaufdatum, um 4 Monate verlängert.

    2. Die Gültigkeitsdauer von Zertifikaten für Musterausbildungen nach Appendix III von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, welche in dem Zeitraum vom 23.03.2020 bis 31.07.2020 abläuft, wird mit dieser Bekanntmachung, ausgehend vom jeweiligen Ablaufdatum, um 4 Monate verlängert.

    3. Bei "On-the-job trainings" (OJT) nach Appendix III von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, die sich im Zeitraum vom 23.03.2020 bis 31.07.2020 noch in der Durchführung befinden, werden die jeweiligen Fristen für den Abschluss des betreffenden vom Luftfahrt – Bundesamt genehmigten OJT um 4 Monate verlängert.

    Alle drei Allgemeinverfügungen treten am Tag nach ihrer Bekanntgabe inkraft, also am 24. März 2020. Diese und weitere Dokumente sind auf der Website des LBA zu finden.

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