Jetzt heißt es auf der DAeC-Website: „Entgegen der Mitteilung vom 13.05.2015 schließt die VO (EU) 1178/2011 Teil-FCL die Anwendung der genannten nationalen Regelung nicht aus, da der Teil-FCL Lizenzfragen betrifft, die LuftBO hingegen eine flugbetriebliche Rechtsmaterie regelt. Die für flugbetriebliche Aspekte auch des Segelfluges anstehenden neuen Teile NCO (non-commercial operations) und SPO (special operations) zur VO (EU) 965/2012 gelten bis zum Ablauf der beiden Opt Outs in Deutschland noch nicht. Der Teil NCO gilt wegen des Opt Outs nicht bis zum 25.08.2016. Der für den F-Schlepp relevante Teil SPO gilt nicht bis zum Ablauf des Opt-Outs am 21.04.2017. (Der F-Schlepp wird in SPO.GEN.005 (a) (7) genannt, Einschränkungen für den Schlepp an der Schwerpunktkupplung sind dort momentan nicht beschrieben.)“
So seien die nationalen Regelungen zum Flugzeugschleppstart an der Schwerpunktkupplung (§30 3. DV LuftBO) nach wie vor zu beachten.
Am 30. März wurde auch die Segelflugsport-Betriebsordnung entsprechend aktualisiert. Im Abschnitt 2.2.2 heißt es nun, dass der Gebrauch der Schwerpunktkupplung für den F-Schlepp eine Einweisung und einen enstprechenden Trainingszustand voraussetzt. Letzterer sei gegeben, wenn in den letzten sechs Monaten mindestens fünf Schlepps hinter Luftfahrzeugen absolviert worden sind.
Der DAeC entschuldigte sich weiterhin für die falsche Information zu dieser komplizierten Rechtslage und dankte für die Hinweise von Piloten in der Causa.