Keine Flugverbote durch Naturschutzbehörde

Urteil pro Luftsport
Keine Flugverbote durch Naturschutzbehörde

Zuletzt aktualisiert am 31.01.2023
Keine Flugverbote durch Naturschutzbehörde
Foto: Ballonteam Steinhuder Meer

In dem jüngst ergangenen Urteil, dessen ausführliche Begründung noch nicht veröffentlicht ist, geht es um die Klage des Ballonteams Steinhuder Meer, das in dem 3200 Hektar großen Naturschutzgebiet rund um den größten See Niedersachsens Start- und Landeplätze für seine Ballonfahrten nutzt. Ungefähr die Hälfte des Naturschutzgebietes ist auch europäisches Schutzgebiet nach der EU-Vogelschutzrichtlinie. 2016 hatte die Regionsversammlung Hannover deshalb die gültige Naturschutzverordnung überarbeitet, die seither dort ein Verbot von Starts, Landungen und Überflügen unter 600 Metern beinhaltete.

Keine Überflüge unter 600 Metern

Der Wortlaut des darin aufgeführten Paragraphen 4(4)7. legt fest, dass es verboten ist, "im Naturschutzgebiet und außerhalb in einer Zone von 500 m Breite um das Naturschutzgebiet herum unbemannte Luftfahrzeuge zu betreiben sowie mit bemannten Luftfahrzeugen zu starten, eine Mindestflughöhe von 600 m zu unterschreiten oder zu landen."

Verstöße gegen die Verordnung können mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Auch die Bundeswehr unterschreitet die Mindestflughöhe

Auch die Bundeswehr war von der Verordnung betroffen: Das Lufttransportgeschwader 62 ist am nahen Fliegerhorst Wunstorf unter anderem mit dem Militärtransporter Airbus A400M stationiert. Durch eine Sonderregelung im Luftrecht für Einsatzflüge der Streitkräfte und der Polizei war die Bundeswehr grundsätzlich von den Verboten des Verordnungsparagraphen ausgenommen. Allerdings bezweifeln führende deutsche Luftrechtswissenschaftler, dass der tägliche Flugbetrieb außerhalb von aktiven Einsätzen damit ebenfalls vollends abgedeckt ist. Im Zweifel standen 23 An- und Abflugverfahren des Geschwaders.

Die Richter kippten nun zumindest in Teilen diesen Paragraphen aus der Verordnung des Bundeslandes: "Eine Naturschutzbehörde ist nicht befugt, eine Flughöhenfestlegung im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung für Luftfahrzeuge anzuordnen", erklärt das Bundesverwaltungsgericht in einer Pressemitteilung vorab sein Urteil. Das höchste deutsche Verwaltungsgericht hat damit eine zuvor ergangene gegenteilige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg gekippt, gegen die die Ballonfahrer das Rechtsmittel der Revision eingelegt hatten.

Nur der Bund darf Regelungen erlassen

Regelungen zum Luftverkehrsgesetz fielen unter die Hoheit des Bundes, begründet das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung. Demnach könnten Beschränkungen der Nutzung des Luftraums nur durch das Bundesverkehrsministerium erfolgen.

Nach eigener Auskunft haben die Ballonfahrer einen hohen fünfstelligen Eurobetrag in ihre Klage investiert. Dies sei nur durch die Mitwirkung und finanzielle Unterstützung durch den Deutschen Segelflugverband (DSV) und den Deutschen Gleitschirm- und Drachenflugverband (DHV) möglich gewesen.

Luftsportler hoffen auf Gesetzescharakter

Die Luftsportler hoffen, dass das Urteil des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts ein derartiges Gewicht besitzt, das einem faktischen Gesetzescharakter auch für andere Verordnungen in Deutschland mit ähnlichen Flugbeschränkungen gleichkommt. Die Initiative aus Ballonteam, DSV und DHV sieht das Urteil als einen bedeutenden Meilenstein für ihre weitere Arbeit. Im nächsten Schritt will sie die zuständigen Behörden bei notwendigen Gesetzes- und Verordnungsnovellierungen beraten und begleiten.