Ultraleichtflugzeuge zählen in Deutschland zur Kategorie der „Luftsport-geräte“. Diese Bezeichnung ist treffender, da beispielsweise auch Trag- und Hubschrauber sowie Sprung- und Sportfallschirme zu den „Ultraleichtflugzeugen“ zählen. Untergliedert wird die Kategorie in aerodynamisch und schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge, in Ultraleichthubschrauber und nicht zulassungspflichtige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm. Bis dato dürfen sie eine Abflugmasse von 450 Kilogramm zuzüglich eines Rettungsgeräts von 22,5 Kilogramm nicht überschreiten und sind nur für den Piloten und höchstens einen zusätzlichen Passagier ausgelegt. Die Mindestgeschwindigkeit von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen darf zudem nicht größer als 65 km/h sein. Motorgetriebene Luftsportgeräte werden mit dem Buchstaben M, nicht-motorgetriebene mit einem N gekennzeichnet.
Um ein Ultraleichtflugzeug fliegen zu dürfen, muss der Pilot einen Sportpilotenschein, SPL, besitzen. Im Gegensatz zu den europäisch standardisierten Lizenzen wie etwa der Privatpilotenlizenz unterliegt der SPL der nationalen Regelung, namentlich der Verordnung über Luftfahrtpersonal, und ist nur in Deutschland gültig. Personen, die eine Lizenz für ein nicht-motorgetriebenes Luftsportgerät erwerben möchten, müssen zu Beginn der Ausbildung das 14. Lebensjahr erreicht haben, erteilt wird die Lizenz jedoch frühestens im Alter von 16 Jahren. Bei motorgetriebenen Luftsportgeräten beträgt das Mindestalter für den Ausbildungsbeginn 16 Jahre und für den Erwerb der Lizenz 17 Jahre. Vor der Ausbildung müssen ein gültiges Identitätsdokument, eine Erklärung über laufende Ermittlungs- und Strafverfahren sowie eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters bei minderjährigen Lizenzanwärtern vorliegen.
Zusätzlich müssen Bewerber um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte mit einer Abflugmasse von über 120 Kilogramm ein medizinisches Tauglichkeitszeugnis der LAPL-Klasse vorweisen. Der theoretische Unterricht umfasst sieben Sachgebiete, die im Anschluss schriftlich geprüft werden. Die praktische Ausbildung unterscheidet sich je nach Art des Luftsportgeräts und wird in der nebenstehenden Tabelle detailliert ausgeführt. Die Lizenz ist zeitlich unbegrenzt gültig, jedoch bei Luftsportgeräten von über 120 Kilogramm Leermasse nur in Verbindung mit einem gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnis. Sofern die Piloten in Lufträume einfliegen wollen, in denen gefunkt werden muss – etwa eine Kontrollzone – müssen sie ein Sprechfunkzeugnis erwerben. Im fremdsprachigen Flugfunk ist in regelmäßigen Abständen ein Sprachbefähigungstest abzulegen.
Um die Rechte aus der Lizenz für aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte aufrechtzuerhalten, muss der Pilot innerhalb von 24 Monaten mindestens zwölf Stunden auf einem entsprechenden Luftsportgerät, einem Reisemotorsegler oder einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk absolvieren. Dieses muss er mindestens sechs Stunden als verantwortlicher Luftfahrzeugführer steuern, zwölf Starts und Landungen sowie einen Übungsflug in Begleitung eines Fluglehrers durchführen.
Für Lizenzinhaber von aerodynamisch gesteuerten Luftsportgeräten unter 120 Kilogramm entfällt der Übungsflug mit einem Fluglehrer. Piloten von Ultraleichthubschraubern müssen innerhalb von zwölf Monaten mindestens sechs Flugstunden sowie sechs Starts und Landungen auf einem entsprechenden Muster absolviert haben. Eine dieser sechs Stunden muss in Begleitung eines Fluglehrers durchgeführt werden. Diese Mindestflugerfahrung kann durch eine Befähigkeitsüberprüfung ersetzt werden. Die „roulierende“ Verlängerung trägt der Prüfer dann ins persönliche Flugbuch des Piloten ein. Es empfiehlt sich daher, vor Saisonbeginn zu prüfen, ob der letzte Checkflug noch Gültigkeit hat oder länger als zwei Jahre her ist.
Möchte der Pilot Fluggäste befördern, muss er im Besitz einer Passagierberechtigung sein. Voraussetzung für den Erwerb dieser Berechtigung ist der Nachweis von fünf Überlandflügen nach dem Erwerb der Lizenz. Zwei davon müssen in Begleitung eines Fluglehrers stattfinden und eine Gesamtstrecke von über 200 Kilometern sowie eine Zwischenlandung beinhalten. Die Prüfung kann zusammen mit dem letzten 200-Kilometer-Flug abgelegt werden, wobei der mitfliegende Fluglehrer abnahmeberechtigt ist und dies auf dem Antrag bescheinigen muss. Ausgenommen sind von dieser Regelung Piloten, die bereits im Besitz einer Privatpiloten- oder einer Segelfluglizenz sind. Darüber hinaus muss der Pilot in den vorhergehenden 90 Tagen mindestens drei Starts und Landungen mit einem Luftsportgerät derselben Art absolviert haben. Piloten, die ein aerodynamisch gesteuertes Luftfahrzeug führen, können zudem eine Berechtigung zum Schlepp von Segelflugzeugen, Hänge-gleitern und Bannern erwerben. Außerdem
können alle Inhaber einer SPL die Lehrberechtigung erwerben.
Für Piloten, die bereits einen PPL-A oder LAPL-A besitzen, ist der Umstieg auf eine SPL ein Kinderspiel. Eine Einweisung mit Abschlusstest in Pyrotechnik aufgrund des Gesamt-rettungssystems sowie eine Flugstunde mit Lehrer reichen aus, um einen Luftfahrerschein für Luftsportgeräte zu erhalten.
Schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge

25 Flugstunden mit schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen; davon können bis zu zehn Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von Flugzeugen, Hubschraubern, Motorseglern, Segelflugzeugen, aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Hängegleitern oder Gleitsegeln ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens zehn Flugstunden mit Fluglehrer und fünf Flugstunden im Alleinflug enthalten sein müssen, sowie
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 100 Kilometer mit einer Zwischenlandung, eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeuges in besonderen Flugzuständen sowie in das Verhalten in Notfällen.
Der DULV sieht zusätzlich mindestens drei Überlandflüge im Alleinflug über eine Distanz von 50 Kilometern
mit Zwischenlandung vor.
Aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge

30 Flugstunden mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen; davon können bis zu 20 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von Segelflugzeugen oder Hubschraubern oder fünf Flugstunden durch Flugzeit als Führer von schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflug-zeugen ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens fünf Flugstunden im Alleinflug enthalten sein müssen, sowie
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Flug- lehrer, mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer mit Zwischenlandung, eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeuges in besonderen Flugzuständen sowie eine theoretische und praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen.
Der DULV sieht zusätzlich mindestens drei Überlandflüge im Alleinflug über eine Distanz von 50 Kilometern mit Zwischenlandung vor.
Für Tragschrauber verlangt der DULV zudem mindestens 150 Starts und Landungen, mindestens zehn Stunden mit Fluglehrer sowie mindestens 20 Alleinlandungen.
Ultraleichthubschrauber

40 Flugstunden mit Ultraleichthubschraubern; davon können bis zu 20 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten Luftsportgeräten und Flugzeugen
ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens zehn Flugstunden im Alleinflug enthalten sein müssen, sowie
Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, mindestens einen Überlandflug mit Fluglehrer über eine Gesamtstrecke von mindestens 150 Kilometern mit Zwischenlandung, eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Ultraleichthubschraubers in besonderen Flugzuständen sowie eine theoretische und praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen.
Nichtzulassungspflichtige Luftsportgeräte
Vorbereitungs-, Start-, Steuer-, Lande- und Flugübungen mit unterschiedlichen Höhen sowie Überlandflugübungen unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers oder mit dessen Flugauftrag bis zur sicheren Beherrschung des Luftsportgerätes.