Einige Monate war es ruhig geworden um die Umsetzung der neuen Regelung, weshalb wir uns bei Jürgen Leukefeld, Motorflugreferent beim DAeC, nach dem Stand der Dinge erkundigt haben. Er berichtet, dass die für Lizenzen zuständige Bund-Länder-Arbeitsgruppe Ende September getagt und die Umsetzung auf Basis der europäischen Vorschriften abgesegnet hat. Den Anfang hat offenbar die Landesluftfahrtbehörde in Rheinland-Pfalz gemacht: Im Formular zur Verlängerung einer Klassenberechtigung (auszufüllen vom Lehrberechtigten) sind unter den Voraussetzungen explizit auch geflogene Stunden mit aerodynamisch gesteuerten Luftsportgeräten erwähnt. Als Stichprobe haben wir auch die entsprechenden Formulare aus Hessen, Bayern und Nordrhein-Westfalen aufgerufen. Dort werden die ULs allerdings noch nicht erwähnt.
Die Regelung besagt, dass sich mit einem motorisierten, dreiachsgesteuerten Ultraleichtflugzeug absolvierte Flugstunden für den Erhalt höherwertiger Lizenzen (PPL, LAPL) anrechnen lassen. Gleiches gilt für Segelflugpiloten, die auch UL-Segler fliegen. Dies gilt ausdrücklich nur für die Anrechnung der Flugstunden im Sinne der "Recency Requirements"; Schulungs- oder Übungsflüge, also alles was mit Fluglehrer geflogen wird, müssen weiterhin in einem EASA-zertifizierten Motor- oder Segelflugzeug absolviert werden.
Über die rechtlichen Hintergründe hat der aerokurier im Mai berichtet.