Bundesnetzagentur erlaubt Handfunkgeräte

8,33-kHz-Raster
Bundesnetzagentur erlaubt Handfunkgeräte

Veröffentlicht am 06.09.2017
Bundesnetzagentur erlaubt Handfunkgeräte

Laut Amtsblatt Nr. 17-17 können Bodenfunkstellen, mit denen keine Flugsicherungsdienste im Sinne des Paragraphen 27c LuftVG, also Leistungen, die von Flugsicherungsorganisationen erbracht werden und die der Aufsicht des BAF unterliegen (beispielsweise Flugverkehrsdienste, Fluginformationsdienst (FIS)sowie Flugberatungs- und -wetterdienste) erbracht werden, genutzt werden und eine Frequenzzuteilung erhalten, wenn sie

a) über eine Zulassung gemäß Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung (kurz FSMusterzulV) verfügen

b) die funktechnischen Anforderungen des ETSI EN 300676 bzw. im Fall von Datenverkehr auch die des des ETSI EN 301841 in der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gültigen Fassung erfüllen

oder

c) über eine Lufttüchtigkeitszulassung verfügen, die von der European Aviation Safety Agency (EASA) ausgestellt oder anerkannt wurde.

Das gilt gleichermaßen für Bodenfunkstellen und Handfunkgeräte in Luftfahrzeugen, wobei letztere nicht die gegebenenfalls vorgeschrieben fest eingebaute Pflichtausrüstung ersetzen dürfen. Für die Nutzung der Funkanlagen ist laut Behörde weiterhin eine gültige Frequenzzuteilung der Bundesnetzagentur erforderlich.

Es gibt inzwischen nach DAeC-Informationen eine Anzahl an Handfunkgeräten, die die ETSI EN 300676-2 erfüllen:

ICOM: IC-A24E, IC-A6E, IC-A120E
Rexon: RHP-530E
YAESU: FTA-550, FTA-750

Wie der DAeC auf seiner Internetseite informiert, sei die neue Regelung das Ergebnis einer mehr als Zwei Jahre dauernden Auseinandersetzung mit dem BAF und der Bundesnetzagentur. Auf die Problematik, die mit der Umstellung auf das 8,33-kHz-Raster auf viele Flugfunkteilnehmer in der Allgemeinen Luftfahrt zugekommen ist, haben Verbände und Luftfahrtmedien seit Jahren aufmerksam gemacht. Hintergrund war, dass kein Hersteller von Handfunkgeräten bereit war, seine Geräte den komplexen Zulassungsverfahren, die die Bundesnetzagentur forderte, zu unterziehen. Bei der geringen Stückzahl, die in Deutschland mutmaßlich abzusetzen sei, lohne sich das einfach nicht, hatte ein Hersteller Mitte 2016 gegenüber dem aerokurier geäußert.

Mit dem jetzt erzielten Kompromiss können vor allem Ultraleichtflieger, die häufig mit Handfunkgeräten arbeiten, und Fluglehrer und Flugleiter, die die Bewegungsfreiheit mit einem Handgerät im täglichen Betrieb zu schätzen wissen, aufatmen.

Weiterführende Informationen zu diesem Thema gibt es auf der Internetseite des DAeC.