Haltergemeinschaft - Der Bund fürs Fliegen

Haltergemeinschaft
Haltergemeinschaft - Der Bund fürs Fliegen

Veröffentlicht am 02.01.2007

Haltergemeinschaft

Am Anfang sind die Erwartungen meist hoch, ebenso der Glaube daran, dass der gute Wille aller Partner ja vorhanden sei und somit nichts schiefgehen könne. Umgekehrt ist das Bewusstsein, was im Beziehungsgeflecht zwischen Individuen tatsächlich zum Problem werden kann, manchmal schwach ausgeprägt.

Die in der Privatluftfahrt häufig anzutreffende Haltergemeinschaft wird daher gerne mit Vokabeln aus dem Eheleben beschrieben. Von Vertrauensgemeinschaft ist dann die Rede, vom gegenseitigen Einvernehmen, vom Ausgleich der Interessen und vom Einstehen für einander in guten und schlechten Zeiten.
Richtig ist sicher, dass zu Beginn die Chemie zwischen den Beteiligten stimmen sollte. Eine weitere Parallele zur ehelichen Gemeinschaft besteht darin, dass eine auf Dauer angelegte Vertragsbeziehung eingegangen wird und als Gemeinschaft bedeutende Investitionen getätigt werden.

In der Regel sind es rein wirtschaftliche Überlegungen, die zur Gründung einer Haltergemeinschaft führen: die hohen stetig steigenden Fixkosten, die dem Alleineigentümer über den Kopf wachsen, werden bei der Verteilung auf mehrere Schultern tragbar. Hinzu kommt, so zumindest die Erwartung, dass das Flugzeug häufiger in der Luft ist und auch von daher rentabler wird.
Auf der anderen Seite lassen sich - in der Theorie - durch die Haltergemeinschaft Ärgernisse vermeiden, die das Chartern im Verein zuweilen mit sich bringt: Querelen um die Reservierung zum Beispiel, die ewig vollen Aschenbecher und leeren Tanks, die Unschuldsmienen angesichts frischer Kleinschäden. In einer Haltergemeinschaft ist jeder Miteigentümer, so die Idee, und fühlt sich entsprechend verantwortlich für die gemeinsame Anschaffung.

Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch

Haben sich die meist drei bis fünf Privatpiloten zu einem solchen Anschaffungs- und Kostenteilungsbund zusammengefunden, so bilden sie, in der etwas unschönen Sprache der Juristen, eine "Gemeinschaft nach Bruchteilen". Das rechtliche Gerüst für diesen Zusammenschluss stellt das Bürgerliche Gesetzbuch bereit, und dort vor allem die Paragrafen 741 bis 758.
Die Materie ist sperrig und verführt dazu, es bei einem handelsüblichen, sympathisch knappen Mustervertrag zu belassen und ansonsten auf das Vertrauensprinzip zu setzen. Die Erfahrung lehrt jedoch, dass es nicht selten scheinbare Banalitäten sind, die eine Haltergemeinschaft zu Fall bringen.

Ein ausgetüfteltes Vertragswerk bietet allen Beteiligten ein Höchstmaß an Rechtssicherheit und lässt die eine oder andere kleinliche Streiterei gar nicht erst aufkommen. Und im Fall unüberwindlicher Differenzen, wenn also die Trennung ansteht, verhilft ein detaillierter Text allen Beteiligten zu einem fairen Interessenausgleich.
Die Verteilung der Nutzungszeiten, vor allem in den Ferien, ist zum Beispiel so ein Thema, das schnell zum Unfrieden stiftenden Dauerbrenner wird. Die Mitglieder der Gemeinschaft sind daher gut beraten, die größtmögliche Mühe auf die Ausarbeitung detaillierter Nutzungsregelungen zu verwenden.
In diesem Zusammenhang sollte auch geregelt werden, ob das Flugzeug solchen Piloten überlassen werden darf, die nicht der Gemeinschaft angehören. In der Regel wird dies ausgeschlossen, um nicht den Anschein einer gewerblichen Nutzung zu erwecken.

Die Kosten gerecht verteilen und Rücklagen bilden

Für die gerechte Verteilung der Kosten, auch ein potenzieller Sprengstoff für das Flugbündnis, gilt im Allgemeinen: Je einfacher und strikter das Verfahren ist, desto weniger Anlass zu Unstimmigkeiten gibt es. Wer bei den Treibstoffkosten dauerhafte Verstimmungen oder den Eindruck des Übervorteiltwerdens vermeiden will, kommt angesichts unterschiedlicher Preise im In- und Ausland um eine Nachkalkulation nicht herum.
Wie auch immer das Verfahren aufgebaut ist, es sollte unbedingt transparent sein.

Wichtig ist, dass realistisch kalkulierte Rücklagen gebildet werden, um daraus die vorhersehbaren großen Posten wie Propeller- und Motorenüberholung bezahlen zu können. Solche Rücklagen lassen sich ansammeln, indem jeder Nutzer einen festgelegten Betrag pro Flugminute auf das Gemeinschaftskonto überweist.

Kann jeder mit seinem Anteil machen was er will?

Kann ein Miteigentümer mit seinem Anteil machen, was er will? Kann er ihn verkaufen, verschenken oder verpfänden? Nach dem Gesetz kann er es, die Aussage des Paragrafen 747 dazu ist ebenso schlicht wie unmissverständlich: "Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen."
Es versteht sich, dass ein Verkauf an einen bisher Unbekannten nicht unbedingt im Sinn der verbleibenden Restgemeinschaft ist. Es empfiehlt sich also dringend, das grundsätzliche Verfügungsrecht nach Paragraf 747 vertraglich einzuschränken. Sinnvoll kann ein Vorkaufsrecht für die bleibenden Partner sein. Ferner könnte festgelegt sein, dass der Zeitwert des zum Verkauf stehenden Anteils entweder im gegenseitigen Einvernehmen oder durch einen Sachverständigen bestimmt wird.

Und wenn es doch zur 'Scheidung' kommt?

Und wenn nun der Unfriede die Oberhand gewinnt und das Zerwürfnis unabwendbar erscheint oder einfach nur einer der Partner seinen Anteil aus verständlichen Gründen abgeben möchte?
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt einen Aufhebungsanspruch, danach kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
Nun ist es nicht unbedingt im Sinn der bleibenden Anteilseigner und auch nicht zwangsläufig im Interesse des ausscheidenden Partners, wenn die Gemeinschaft aufgelöst und folglich das Flugzeug – eventuell mit Verlust – verkauft werden muss.

Eine Regelung könnte zum Beispiel so aussehen, dass von dem Aufhebungsanspruch nur aus wichtigem Grund Gebrauch gemacht werden darf und die Gemeinschaft auch bei Ausscheiden eines Partners fortgesetzt wird. Dem ehemaligen Partner wird in diesem Fall der Zeitwert seines Anteils an dem Flugzeug ausbezahlt. Eine in den Vertrag aufgenommene Ratenzahlung bewahrt die bleibenden Partner davor, von heute auf morgen eine größere Summe Bargeld parat haben zu müssen.

Viele Eventualitäten wollen also bedacht sein, bevor man den Bund fürs Fliegen schließt. Das Honorar für eine Rechtsberatung durch einen Fachanwalt ist sicherlich gut angelegtes Geld. Steht die Haltergemeinschaft auf einer soliden juristischen und wirtschaftlichen Basis, können sich die Mitglieder ruhigen Gewissens dem eigentlichen Zweck ihres Bündnisses zuwenden: der Freude am Fliegen in einem schönen Flugzeug.