Arbeitsrecht: Medical verweigert - droht Kündigung?

Arbeitsrecht für Piloten
Medical verweigert - droht Kündigung?

ArtikeldatumVeröffentlicht am 13.02.2026
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Time dilation, conceptual illustration
Foto: Science Photo Library RF

Die Umfragen von aerokurier und Vereinigung Cockpit zeigen, wie lange Medicalangelegenheiten beim LBA dauern. Die zentrale Erkenntni ist, dass die Mehrheit der Piloten länger als drei Monate auf eine Entscheidung warten muss. Aber welche Auswirkungen hat das auf das Arbeitsverhältnis der Betroffenen?

Sebastian König und Dr. Anton Barrein von der Kanzlei Activelaw in Hannover, geben Einblick in die rechtlichen Fallstricke in Verweisungsverfahren beim LBA. König ist im Bereich allgemeins Wirtschaftsrecht und Recht der Luftfahrtbranche aktiv, Barrein ist Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Ohne Arbeit kein Lohn

Sobald die Fluguntauglichkeit festgestellt wurde, ist klar: der Arbeitnehmer ist faktisch nicht mehr in der Lage, seine arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten zu erfüllen. Im Rechtssinne handelt es sich dabei um die Unmöglichkeit der Leistungserbringung gemäß § 275 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Welche Auswirkungen das auf den Lohnanspruch hat, hängt von den Gründen für die Versagung des Medicals ab.

Bei einer krankheitsbedingten Fluguntauglichkeit steht dem Piloten grundsätzlich ein Anspruch auf Lohnfortzahlung für sechs Wochen nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu. Über diesen Zeitraum hinaus besteht ein Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenversicherung, wobei in vielen Fällen wohl eine Loss of License Versicherung bzw. anderweitige tarifvertragliche Regelungen die finanziellen Einbußen auffangen werden.

Bei selbst verschuldeter Fluguntauglichkeit besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt allerdings voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht aus einem Verschulden des Arbeitnehmers resultiert. Beruht die Fluguntauglichkeit auf Umständen, für die der Pilot selbst verantwortlich ist, besteht regelmäßig kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Zu den Gründen dafür zählen beispielsweise Verstöße gegen luftfahrtrechtliche Vorschriften, Alkohol- oder Drogenverstöße oder sonstiges schuldhaftes Fehlverhalten. Unter Umständen kann der Arbeitgeber zudem fristlos kündigen, da sich die Rechtswidrigkeit solchen Fehlverhaltens bereits aus der Art der Tätigkeit ergibt.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wenn der Arbeitnehmer dauerhaft fluguntauglich und damit nicht in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen, endet das Arbeitsverhältnis häufig aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Gestaltung.

Entsprechende Klauseln werden derart gestaltet, dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung beendet wird, wenn im Rahmen eines Medicals die körperliche Fluguntauglichkeit festgestellt wird. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB nicht unterlaufen werden dürfen, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist enden darf. Anders als bei der "normalen" Arbeitgeberkündigung beginnt die Kündigungsfrist jedoch nicht mit Zugang der Kündigungserklärung. Fristbeginn ist in der Regel die Bekanntgabe der fliegerärztlich festgestellten Fluguntauglichkeit, also die Zustellung eines entsprechenden Bescheides beim Arbeitnehmer.

Fristbeginn für eine Kündigung ist die Zustellung des Bescheids zur Fluguntauglichkeit beim Arbeitnehmer.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt es, Folgendes zu beachten: Zwar bedarf es keiner Kündigungserklärung als solcher durch den Arbeitgeber. Allerdings hat der Arbeitgeber aus Gründen der Rechtssicherheit dennoch eine schriftliche Unterrichtung über den Eintritt und den Zeitpunkt des Bedingungseintritts auszustellen (BAG NZA 2019, 309). Der Arbeitnehmer kann sich dagegen mit einer sogenannten Bedingungskontrollklage wehren, die ebenso wie die Kündigungsschutzklage einer strengen Dreiwochenfrist unterliegt, §§ 21, 17 S. 1 und 3, 15 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Wird nicht rechtzeitig innerhalb der Frist Bedingungskontrollklage erhoben, gilt die auflösende Bedingung als eingetreten, § 17 S. 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber über den Wortlaut einer solchen Klausel hinaus Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, bspw. Im Bodendienst, zu prüfen hat. Der Arbeitgeber soll sich zwar unter erleichterten Voraussetzungen von dem flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer trennen können, allerdings zum Schutz des Arbeitnehmers nur, wenn für diesen kein freier Arbeitsplatz im Bodendienst zur Verfügung steht, den er trotz Fluguntauglichkeit ausüben könnte (BAG NZA 2019, 1355).

Was, wenn das Medical nachträglich erteilt wird?

Problematisch wird es in den Fällen, in denen die Fluguntauglichkeit festgestellt wurde und der Arbeitnehmer Widerspruch einlegt. Welche Auswirkungen hat das auf das Arbeitsverhältnis, welches ja qua Bedingungseintritt endet?

Grundsätzlich ist der Bescheid, in welchem die Fluguntauglichkeit festgestellt wird, sofort wirksam, heißt: der Pilot darf ab sofort nicht mehr fliegen. In aller Regel wird der Bescheid für sofort vollziehbar erklärt. Legt der Pilot also Widerspruch gegen den Bescheid ein oder erhebt Klage vor dem Verwaltungsgericht, bleibt der Bescheid bis zur abschließenden Entscheidung wirksam, wird aber ggf. rückwirkend für unwirksam erklärt.

Der Arbeitgeber verhält sich pflichtwidrig, wenn er flugdienstuntaugliches Personal einsetzt.

Aufgrund der langen Verfahrensdauern beim LBA, aber auch bei den Verwaltungsgerichten kann das dazu führen, dass die Kündigungsfrist bereits abgelaufen und das Arbeitsverhältnis endgültig beendet ist, rückwirkend aber die Flugtauglichkeit festgestellt wird. Auch wenn das Ergebnis auf den ersten Blick kurios wirkt, ist dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, die Bestandskraft eines Widerspruchs abzuwarten. Daher stellen Klauseln, durch die das Arbeitsverhältnis auflösend bedingt ist – in zulässiger Weise – allein auf den Zugang der Feststellung und nicht auf die Fluguntauglichkeit als solche ab. Mit Blick auf § 45 Abs. 2 Nr. 1 Luftverkehrsgesetz stellt sich die Wertung als zutreffend dar: der Arbeitgeber verhält sich pflichtwidrig und macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er im Schadensfall flugdienstuntaugliches Personal einsetzt.

Fazit