Scheinverlängerung
Keine Last mit der Lizenz: Clever den Schein verlängern

Zwölf Flugstunden innerhalb der letzten zwölf Monate werden für die Verlängerung der Privatpilotenlizenz für einmotorige Motorflugzeuge (PPL-A) verlangt, außerdem ein sogenannter Übungsflug mit Fluglehrer – das sollte zu schaffen sein. Was aber, wenn nicht?

Keine Last mit der Lizenz: Clever den Schein verlängern

Scheinverlängerung

Der Praxisbeitrag "Übungs- oder Checkflug" in der Ausgabe 11/2006 zeigt einen Weg aus der Klemme auf: Die sogenannte Befähigungsüberprüfung.

Sie ersetzt die Zwölf-Stunden-Forderung, als waschechte Flugprüfung mit Prüfungsflug und mündlichem Frage-Antwort-Teil ist sie aber keine billig zu habende Alternative. Außerdem in diesem Beitrag: Wie kann ich mich auf die Befähigungsüberprüfung vorbereiten? Wie finde ich einen guten Fluglehrer? Welche Fristen sind zu beachten? Was muss ich bei dem Übungsflug zeigen?

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Scheinverlängerung Überblick


JAR-FCL-PPL(A) bzw. ICAO-PPL(A):

Für die Verlängerung einer Klassenberechtigung sind auf SEP und/oder TMG innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer mindestens zwölf Flugstunden in der Klasse nachzuweisen. Darin enthalten sind sechs Flugstunden als verantwortlicher Pilot (PIC). Diese Regel ist anwendbar bei einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestbesatzung von zwei Piloten.

Der Mitflug in einer Einmotorigen auf dem rechten Sitz, selbst wenn man Aufgaben der Flugdurchführung (z. B. Sprechfunk) wahrgenommen hat, berechtigt keinesfalls, die Flugzeit als Copilot zu loggen.

Angerechnet auf die insgesamt zu erbringenden zwölf Flugstunden werden der obligatorische Übungsflug mit Fluglehrer sowie eine zusätzliche fliegerische Ausbildung (z. B. IFR-Rating). Die sechs geforderten Flugstunden als PIC bleiben davon unberührt. Eingeschlossen sind zwölf Starts und Landungen sowie ein mindestens einstündiger Übungsflug.

Als Trainer dürfen hierbei FI (Fluglehrer/Flight Instructor) oder CRI (Lehrer für Klassenberechtigungen /Class Rating Instructor) agieren. Dieser Trainingsflug kann durch jede andere Befähigungsüberprüfung oder praktische Prüfung für eine Klassenberechtigung oder Musterberechtigung ersetzt werden.
Alternativ zu Flugstunden und Starts kann eine Befähigungsüberprüfung, innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des CR, absolviert werden. Werden nicht alle Abschnitte bestanden, darf man die Rechte des CR erst wieder nach erfolgreichem Abschluss wahrnehmen.

Wird die Klassenberechtigung ausschließlich auf einem Nicht-JAA-Staat registriertem Flugzeug ausgeübt, (z. B. N-Zulassung), kann die zuständige Luftfahrtadministration nach ihrem Ermessen die Gültigkeitsdauer der Berechtigung erweitern oder die Berechtigung verlängern.
Voraussetzung dafür ist, dass auch die Bedingungen des betreffenden Nicht-JAA-Staates erfüllt werden. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des CR SEP hat der Bewerber die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL-1.240, mit einem von der zuständigen Stelle ermächtigten Prüfer abzulegen.


Nationaler PPL (PPL-N):

Die Verlängerungskriterien entsprechen weitgehend denen, einer JAR-FCL-Lizenz. Als Erleichterung werden die nachzuweisenden zwölf Flugstunden über einen Zeitraum von 24 Monaten angerechnet. Ebenso erfreulich ist die Anerkennung von Flugzeiten auf aerodynamisch gesteuerten ULs.

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