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AIC zum Motorkunstflug: Frei nach Landesplatz-Lärmschutz-Verordnung

AIC zum Motorkunstflug
Frei nach Landesplatz-Lärmschutz-Verordnung

Mit einem AIC stellt die Deutsche Flugsicherung jetzt klar, dass Motorkunstflug grundsätzlich möglich ist, wenn der zeitliche Rahmen der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung eingehalten wird.

Frei nach Landesplatz-Lärmschutz-Verordnung

Die DFS bezieht sich auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 12 Februar 2014 (AZ 8 A 10979/13), nach der die Ablehnung der Flugverkehrskontrollfreigabe für einen Kunstflug dann in Betracht kommt, wenn bei Durchführung des Kunstfluges im Einzelfall eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit in dem Sinne besteht, dass ein Verstoß gegen Luftverkehrsvorschriften oder eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Fluglärm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Leitsatz 1). Das AIC führt weiter aus: „Das Gericht hebt des Weiteren hervor, dass unzumutbare Lärmeinwirkungen dann nicht entstehen, wenn der zeitliche Rahmen der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung eingehalten wird (Leitsatz 3). Hieraus folgt, dass Kunstflug mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen innerhalb der in der Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung festgelegten Zeiträumen bei Einhaltung der Vorgaben des § 14 LuftVO grundsätzlich zulässig ist, das heißt:

Unsere Highlights

 – Mo–Fr nach 600 (0500) – 1200 (1100) und nach 1400 (1300) – Sonnenuntergang

 – Sa, So und an Feiertagen nach 0800 (0700) – 1200 (1100)

Das Gericht betont dabei explizit, dass vom Luftfahrzeugführer in Konkretisierung seiner Lärmminderungspflicht nach § 29b Absatz 1 LuftVG erwartet werden kann, dass die zeitlichen Beschränkungen eingehalten werden (RN 55).

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2. Besonderheiten für den kontrollierten Luftraum

Nach § 14 Absatz 4 LuftVO ist für Kunstflüge im kontrollierten Luftraum und über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle ein Flugplan zu übermitteln. Nach § 21 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO ist vor der Nutzung des kontrollierten Luftraums bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen. Aus Gründen der Sicherheit im Luftverkehr können von der zuständigen Flugsicherungsorganisation vorab Kunstflugboxen eingerichtet werden, um den kontrollierten Luftverkehr von motorbetriebenem Kunstflug freizuhalten. Eine Kunstflugbox markiert dabei einen lateral und vertikal definierten Luftraum bis zu einem bestimmten Abstand um einen nach geographischen Koordinaten festgelegten Punkt. Die Flugsicherungsorganisation kann die Betriebszeiten für Kunstflugboxen, sofern eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Fluglärm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, einschränken.

Das AIC VFR 04/16 wird mit Wirkung zum 22. Dezember 2916 aufgehoben.“

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aerokurier 06 / 2023

Erscheinungsdatum 19.05.2023