Die Vorteile einer Haltergemeinschaft liegen auf der Hand: Das Anfangsinvestment für jeden Teilhaber reduziert sich im Vergleich zum Alleinkauf, und durch die mutmaßlich bessere Auslastung des Flugzeugs reduziert sich der Preis je Flugstunde, auf den die Fixkosten wie Unterstellung und Versicherung bei realistischer Rechnung umgelegt werden müssen. Auch die Wartungskosten lassen sich teilen. In der Euphorie über den neuen Flieger kommen die Gedanken dazu, welche Umstände die Haltergemeinschaft auf die Probe stellen könnten, aber oft zu kurz.
Haltergemeinschaftsverträge fallen so häufig recht kurz aus und sind geprägt von der positiven Überzeugung, dass sich alle Mitglieder der Haltergemeinschaft dauerhaft prima verstehen und alle Probleme gemeinsam lösen. Eine solche altergemeinschaftsvereinbarung sollte jedoch genau die Fälle im Blick haben, in denen nicht alles rundläuft. Im Folgenden werden einige Themen angesprochen, die es wert sind, überlegt, besprochen und im Vertrag festgehalten zu werden, und die überdies sinngemäß auch für Haltergemeinschaften von Motor- und Ultraleichtflugzeugen gelten.
1. Wahl der Rechtsform der Haltergemeinschaft
Bereits der Antrag auf Änderung der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle beziehungsweise die Anzeige eines Halterwechsels gegenüber dem Luftfahrt-Bundesamt offenbart verschiedene Möglichkeiten der Halter- und Eigentümergemeinschaften. Die seltener gewählte Form ist die "Miteigentümergemeinschaft". Die jeweiligen Eigentumsanteile sind auf dem LBA-Formblatt 10 in Bruchteilen anzugeben.
In dieser Eigentumsform könnte jeder den Miteigentumsanteil selbstständig verkaufen oder auch vererben, ohne dass die übrigen Miteigentümer dies verhindern könnten oder daran ein gesetzliches Vorkaufsrecht hätten. Kommt es zwischen den Miteigentümern zum Streit, beispielsweise darüber, wie das Flugzeug zu betreiben ist, kann jeder der Miteigentümer jederzeit die Versteigerung des gesamten Objekts betreiben, wodurch die Bruchteilsgemeinschaft aufgehoben wird. Der Versteigerungserlös würde anteilig an die Miteigentümer verteilt werden. Selbstverständlich sind die Miteigentümer frei, untereinander detaillierte Regelungen zu treffen bezüglich der Nutzung und der Veräußerung des Flugzeuges.
Weitaus häufiger wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, vereinbart. Eigentümerin des Flugzeuges wird dabei die GbR. Im Gesellschaftsvertrag dieser Flugzeug-GbR müsste unter anderem geregelt werden, ob und unter welchen Bedingungen Gesellschaftsanteile an Dritte verkauft werden dürfen, ob Vorkaufsrechte bestehen sollen und ob Gesellschaftsanteile vererblich sein sollen oder nicht. Es wäre möglich, die Vererbbarkeit auszuschließen und sogar die
Abfindung im Todesfall an die Hinterbliebenen auszuschließen. Jedenfalls sollte festgelegt werden, wer die alte Gemeinschaft nach außen vertreten darf und bis zu welcher Betragshöhe. Das heißt zum Beispiel, bis zu welcher Höhe Reparaturen in Auftrag gegeben werden dürfen oder Ausrüstungsteile neu angeschafft oder ersetzt werden können.
2. Nutzung des Luftfahrzeuges
Mit der Mitgliedschaft in der Haltergemeinschaft ist typischerweise ein Nutzungsrecht verbunden. Der Umfang und die zeitliche Abstimmung zur Nutzung sollten geregelt sein. Vor allem um längere Nutzungen (zum Beispiel für den Urlaub) abzusprechen, empfiehlt es sich, in geeigneten Zeiträumen (zum Beispiel zum Saisonstart) über die Protokollierung der Abstimmung die Festlegungen zu dokumentieren. Außerdem sollte geregelt sein, ob ausschließlich Mitglieder der Haltergemeinschaft fliegen dürfen oder ob, und wenn ja, zu welchen Konditionen auch Nichtmitglieder das Flugzeug nutzen können.
3. Wartung und Reparaturen
Hinsichtlich der Wartung und gegebenenfalls Reparaturen sollte im Vertrag geregelt werden, welche Arbeiten (unter Berücksichtigung der luftrechtlichen Vorgaben) selbst durchgeführt werden und mit welchen ein Instandhaltungsbetrieb beauftragt wird. Kommen hierbei mehrere Anbieter infrage, sollte ein Auswahlverfahren über Kostenvoranschläge vereinbart werden.
4. Versicherung und Schäden
Neben den obligatorischen Halterhaftpflichtversicherungen ist in einer Haltergemeinschaft immer zu überlegen, ob eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden soll. Auch der Umgang mit dem Selbstbehalt, nicht regulierten Schäden, der Nacherhebung eines im Vorhinein
gewährten Schadensfreiheitsrabattes, einer eventuellen Wertminderung nach einem Schaden sowie Vereinbarungen zu Ausfallzeiten gehören in den Vertrag. Ist es nach dem Vertrag möglich, dass auch Außenstehende das Flugzeug nutzen, sollte die Form des jeweiligen Überlassungsvertrages beziehungsweise Chartervertrages mit Übertragung der oben genannten Begleiterscheinungen bei Schäden an den Schadensverursacher geregelt sein. Werden auch Fluggäste mitgenommen, sollte klargestellt werden, in wessen Namen (für die Haltergemeinschaft oder den jeweiligen Piloten) der Gastflug durchgeführt wird. Die Haltergemeinschaft sowie die weiteren Mitglieder der Haltergemeinschaft sollten von Ansprüchen Dritter freigestellt sein, sofern nicht untypischerweise tatsächlich die Haltergemeinschaft als Luftfrachtführerin auftreten soll.
5. Ausstieg aus der Haltergemeinschaft
Möchte ein Mitglied der Haltergemeinschaft seinen Anteil veräußern, sollte bereits im Vertrag ein Verfahren festgelegt werden, wie der Wert des Anteils zu bestimmen ist. Denn kommt es hierzu zu keiner Einigung, könnte der oder die Ausscheidende durch Kündigung der GbR oder der Bruchteilsgemeinschaft die Zwangsversteigerung veranlassen. Kurioserweise finden die Veröffentlichungen zu solchen Zwangsversteigerungen des Amtsgerichtes Braunschweig wie für Immobilien statt. Das heißt, eine breite Beteiligung, starke Nachfrage und damit ein gegebenenfalls größerer Versteigerungserlös ist darüber nicht zu erwarten. Zudem fallen nicht unerhebliche Kosten an, unter anderem für Sachverständige, die Veröffentlichung sowie gegebenenfalls Reisekosten.
Auch für den Fall der (Privat-)Insolvenz eines Mitglieds der Haltergemeinschaft sollten Bestimmungen im Vertrag zum Ausscheiden dieses Gesellschafters/Mitglieds getroffen sein. Zudem sollte überlegt werden, ob künftig weitere Mitglieder der Haltergemeinschaft beitreten können sollen oder nicht. Für alle Fälle ist es ratsam, eine Schiedsklausel zu vereinbaren, auf Grundlage derer der Verkehrswert des Flugzeuges über einen Sachverständigen ermittelt wird.
6. Beendigung der Haltergemeinschaft
Alter und Zustand des Flugzeugs oder Schäden können das Ende der Haltergemeinschaft bedeuten. Nachschusspflicht, Ersatzbeschaffung oder Abwicklung der Gemeinschaft gehören aus diesem Grund bereits zu Beginn der Haltergemeinschaft in den Vertrag.