An das Flugzeug gebundene Versicherungen

Die meisten Piloten beschäftigen sich mit Luftfahrtversicherungen nur, weil der Gesetzgeber die Haftpflichtversicherung als Pflichtversicherung vorschreibt oder in einem Schadenfall, wenn die Versicherung benötigt wird. Das Thema ist aber so wichtig, dass es in Grundzügen in der PPL-Ausbildung zum prüfungsrelevanten Stoff gehört. Im Schadenfall ist es manchmal zu spät, sich erstmals mit der Frage der richtigen Versicherung auseinanderzusetzen.
Um ein Flugzeug in Deutschland zum Verkehr zulassen zu können, muss es haftpflichtversichert sein. Diese Police ist an das jeweilige Luftfahrzeug gebunden. Die Halter-Haftpflichtversicherung gewährt Deckung, wenn ein Dritter außerhalb des Flugzeugs einen Schaden erleidet. Dritter kann beispielsweise der Hallennachbar sein, dessen Flugzeug man beim Rangieren beschädigt, oder der Landwirt, auf dessen Feld der Segelflieger außenlandet. Über die Halter-Haftpflichtversicherung werden auch Schäden reguliert, die Unbeteiligte am Boden, etwa beim Absturz eines Luftfahrzeugs, erleiden.
Die Mindestdeckungssumme für ein Flugzeug richtet sich nach dem maximal zulässigen Abfluggewicht. In Höhe dieser Summe haften der Halter und der Pilot des Flugzeugs verschuldensunabhängig. Das heißt, dass der Geschädigte nur seinen Schaden darlegen muss, ohne dem Halter oder Piloten ein Verschulden nachweisen zu müssen.
Die Deckungssummen liegen für von Privatpiloten üblicherweise geflogene Flugzeuge bei:
• 750 000 SZR (ca. 960 000 Euro) unter 500 kg MTOW
• 1 500 000 SZR (ca. 1 920 000 Euro) unter 1000 kg MTOW
• 3 000 000 SZR (ca. 3 840 000 Euro) unter 2700 kg MTOW
SZR steht für Sonderziehungsrecht und ist eine fiktive Währungseinheit bzw. Recheneinheit des Internationalen Währungsfonds. Die gesetzlichen Haftungssummen werden üblicherweise in SZR ausgedrückt. Der Umrechnungskurs zu den vier wichtigsten Weltwährungen (US-Dollar, Euro, Yen und Britisches Pfund) wird daher auch täglich neu festgelegt. Hat der Pilot oder Halter einen Schaden schuldhaft verursacht – hier genügt leichte Fahrlässigkeit wie ein einfacher Flugfehler –, haftet er unbegrenzt mit seinem heutigen und künftigen Vermögen. Es ist also ratsam, zu überlegen, ob in der Haftpflichtversicherung die Absicherung durch die Mindestdeckungssumme ausreicht. Da spielt es keine Rolle, ob man nur Platzrunden oder lange Überlandstrecken fliegt.
Es kommt auch auf das individuelle Umfeld an, in dem sich der Pilot mit seinem Flugzeug bewegt. Ist er mit seinem Segelflugzeug auf Plätzen wie Innsbruck oder Samedan unterwegs, oder fliegt er regelmäßig Verkehrsflughäfen wie Stuttgart oder Nürnberg an? Wegen des großen Schadenpotenzials wäre eine höhere Deckungssumme zu empfehlen. Ein Beispiel: Bei einer Kollision zwischen einem Super-Puma-Helikopter und einer Katana in Österreich kamen acht Personen ums Leben, sieben davon an Bord des Hubschraubers. Mit der gesetzlich vorgeschriebenen Deckungssumme von 1 500 000 SZR (ca. 1 920 000 Euro) der Katana wären Pilot und Halter bei einem Mitverschulden von 50 Prozent hoffnungslos unterversichert gewesen.
Nimmt ein Pilot Gäste mit, ist eine Passagier-Haftpflichtversicherung (auch Frachtführer-Haftpflichtversicherung) vorgeschrieben. Diese leistet, wenn Flugzeugpassagiere oder deren Gepäck zu Schaden kommen. Eine Enthaftungserklärung, wie sie früher verwendet wurde, ist inzwischen unwirksam. Auch der Luftfrachtführer haftet, ohne dass ihm Verschulden nachgewiesen werden muss: pro Fluggast mit 250 000 SZR (ca. 320 000 Euro). Bei Verschulden – etwa durch einen zu langsamen Anflug oder wegen vergessener Landeklappen – haftet er sogar unbegrenzt.
Die in der Passagier-Haftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssummen von 600 000 Euro je Fluggast reichen bei heute anfallenden Schadenersatzforderungen – wie für eine Rentenzahlung – oft nicht aus. Es ist also sinnvoll, eine sogenannte CSL-Deckung (engl.: Combined Single Limit) zu wählen, die eine Halter- und Passagier-Haftpflichtversicherung mit einer gemeinsamen Deckungssumme vereint. Das hat den großen Vorteil, dass die Deckungssumme da zur Verfügung steht, wo sie gebraucht wird, und das sind bei den meisten Flugunfällen die Personenschäden der Fluggäste. Für Behandlungskosten, Verdienstausfall und eine eventuelle spätere Rente sind schnell einige 100 000 Euro pro Person an Schadenersatzleistung fällig. Hatte der Halter keine Passagier-Haftpflichtversicherung abgeschlossen oder war die Deckungssumme nicht ausreichend, haften der Pilot oder im schlimmsten Fall seine Erben mit ihrem Privatvermögen für den gesamten Schaden. Auch hier sollte man sich Gedanken über die Höhe der Deckungssumme machen.
Kaskoversicherung

Schäden am Luftfahrzeug deckt eine Kaskoversicherung ab. Dabei spielen der Wert des Flugzeugs, der Einsatzzweck sowie die Anzahl und Erfahrung der Piloten eine Rolle. Unerheblich ist, ob der Schaden in ruhendem Zustand, sei es in der Halle oder im Freien, oder beim Rollen oder Fliegen eintritt. Steht das Flugzeug, sind Schäden durch Feuer, Elementarereignisse, Diebstahl oder Vandalismus abgedeckt. Beim Rollen und im Flug ist jegliche Art von Beschädigung durch äußere Einflüsse versichert. Für innere Betriebsschäden, etwa am Motor, gilt diese Abdeckung jedoch nicht.
Je nach Ausmaß des Schadens unterscheiden Versicherer zwischen Teil- und Totalschäden. Letzteres liegt vor, wenn eine Reparatur des Flugzeugs aus wirtschaftlichen oder konstruktiven Gründen nicht mehr möglich beziehungsweise sinnvoll ist. Die Entschädigungsleistung besteht in aller Regel aus der Versicherungssumme abzüglich des Restwertes und der Selbstbeteiligung. Wenn ein Pilot beim Aushallen sein eigenes oder ein Flugzeug seines Vereins beschädigt, ist das ein Fall für die Kaskoversicherung. Solche vermeintlich kleinen Schäden übersteigen häufig die Selbstbeteiligung. Auch Defekte durch eine harte Landung fallen darunter. Bei einer Bodenberührung mit dem Propeller muss man diesen oft erneuern und den Motor einem Shockloading unterziehen. Die Schadenssumme beträgt dann mehrere 10 000 Euro. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherungsschutz indes ausgeschlossen. Dazu zählen: Einflug in Schlechtwetter als VFR-Pilot, Spritmangel sowie Alkoholisierung des Piloten.
Sitzplatz-Unfallversicherung
Für Luftfahrzeuge, die in der Schulung verwendet werden, ist in Deutschland die Sitzplatz-Unfallversicherung vorgeschrieben. Diese reguliert bei Tod oder Invalidität ohne Prüfung auf Verschulden. Die Entschädigung aus der Invaliditätssumme richtet sich nach der Schwere der bleibenden Verletzungen. Oft sind in so einer Police bis zu einer vereinbarten Summe auch die Bergungskosten enthalten, die bei der Rettung von Insassen nach einem Flugunfall anfallen. Nachdem die vorgeschriebenen Summen für die Schulung relativ niedrig sind, lohnt es sich für jeden Piloten, auch über den Abschluss einer persönlichen Luftfahrt-Unfallversicherung nachzudenken.
Policen, die den Piloten absichern
Luftfahrtversicherungen dienen der persönlichen Absicherung von Piloten. Wir erklären Ihnen, was sie beim Abschluss eine Luftfahrtversicherung beachten müssen.
Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Arbeitnehmern, Schülern und Studenten Versicherungsschutz bei Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten. Eine private Unfallversicherung leistet dann, wenn eine Person durch ein „plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis“ unfreiwillig verletzt oder getötet wird. Sie greift in der Freizeit, beispielsweise beim Fahrradfahren oder Wandern, genauso wie bei einem Verkehrsunfall oder einem Unfall im Haushalt und auch bei einem beruflich bedingten Unfall. Das aktive Flugrisiko als Pilot ist bei einer privaten Unfallversicherung in der Regel ausgeschlossen, nur das Risiko als Fluggast ist üblicherweise mitversichert.
Es gibt zwei Möglichkeiten, sich als Pilot persönlich gegen Unfälle abzusichern: Über eine namentliche Luftfahrt-Unfallversicherung oder eine sogenannte 24-Stunden-Deckung. Erstere gewährt dann Versicherungsschutz, wenn der Unfall während des Fliegens oder beim Besteigen oder Verlassen des Luftfahrzeugs passiert. Letztere beinhaltet zusätzlich den Deckungsumfang der oben beschriebenen privaten Unfallversicherung, gilt also für Unfälle bei der Arbeit, in der Freizeit und beim Fliegen.
Unfallversicherung
In der Unfallversicherung können eine Invaliditätsleistung, eine Todesfallleistung und eventuell ein Unfall- oder Krankenhaustagegeld vereinbart werden.
körperlichen Beeinträchtigung aufgrund eines Unfalls fällig. Sie richtet sich nach der Schwere der Verletzung, die von einem Arzt festgestellt werden muss. Die Invaliditätsgrade sind in einer sogenannten „Gliedertaxe“ verbindlich festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent – das bedeutet beispielsweise, dass man auf einem Auge nicht mehr sehen kann – besteht Anspruch auf 50 Prozent der vereinbarten Invaliditätsleistung. Bei einer Versicherungssumme von 100 000 Euro sind das 50 000 Euro.
Um im Falle einer schwereren Verletzung auch eine entsprechend höhere Leistung zu erhalten, kann man eine Progression vereinbaren. Diese steigt üblicherweise mit der Schwere der Verletzungen stärker an. In oben genanntem Fall – dem Verlust eines Augenlichts – könnte dies etwa die eineinhalbfache Leistung bedeuten, also 75 000 Euro bei 50 Prozent Invalidität. Die vereinbarte Todesfallleistung wird bei Tod durch einen Unfall ausgezahlt. Diese Summe können die Angehörigen beispielsweise auch für die Beerdigungskosten nutzen.
Ein wichtiger Baustein der Luftfahrt-Unfallversicherung sind die Bergungskosten. Wenn ein Segelflugpilot in den Bergen oder anderem unwegsamem Gelände verunglückt, stellt die Bergwacht die Kosten für ihren Einsatz, gegebenenfalls mit Hubschrauberunterstützung, in Rechnung. Da kommen schnell einige Tausend Euro zusammen, unabhängig davon, ob der Pilot den Unfall überlebt hat oder nicht. Hat ein Pilot aufgrund eines Unfalls bleibende Gesichtsverletzungen erlitten, werden von den meisten Unfallversicherungen auch Kosten für kosmetische Operationen bis zu einer bestimmten Summe übernommen.
Lizenzverlust-Versicherung

Eine Lizenzverlust-Versicherung (oder Loss-of-Licence-Versicherung) ist eine Absicherung für Berufspiloten, falls sie aus medizinischen Gründen ihre Lizenz verlieren. Der Zweck ist der gleiche wie bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung: Der Pilot kann sich gegen die finanziellen Risiken des Lizenzverlustes schützen und erhält im Leistungsfall eine Einmal- oder eine Rentenzahlung.
Weitere Personenversicherungen
Eine Risikolebensversicherung ist für die finanzielle Absicherung der Familie eines Alleinverdieners oder eines Immobilienkredits sinnvoll. Im Todesfall wird die vereinbarte Summe ausgezahlt. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seinem ausgeübten Beruf nachzugehen. In der Regel erhält man dann eine zeitlich definierte Rentenzahlung.
Und was hat das mit dem Fliegen zu tun? Da die fliegerische Tätigkeit als Privatpilot von Versicherungsgesellschaften als erhöhte Gefahr angesehen wird, ist es wichtig, dieses Risiko in beiden Vertragsarten bei Antragstellung anzugeben. In den Antragsformularen wird auch ausdrücklich danach gefragt.
Sofern man mit dem Fliegen erst nach dem Vertragsschluss einer derartigen Versicherung begonnen hat, sollte man dies dem Versicherer mitteilen und sich den Versicherungsschutz schriftlich bestätigen lassen. Die Unfall- und die Berufsunfähigkeitsversicherung ergänzen sich. Wenn jemand mit sitzender Berufstätigkeit aufgrund eines Unfalls querschnittsgelähmt ist, kann er seinem Beruf gegebenenfalls weiter nachgehen. Die Leistung aus einer Unfallversicherung – die bei dieser Verletzung einen Invaliditätsgrad von 100 Prozent annimmt – kann beispielsweise zum Umbau des Hauses, des Fahrzeugs oder auch eines Flugzeugs dienen. Gründe für eine Berufsunfähigkeit sind häufig psychische Erkrankungen oder Rückenleiden. In beiden Fällen leistet die Berufsunfähigkeitsversicherung, nicht aber die Unfallversicherung.
Subsidiäre CSL-Versicherung

Für Privatpiloten, die regelmäßig fremde Flugzeuge – auch im Ausland – chartern, kann eine subsidiäre CSL-Versicherung eine wichtige Ergänzungsdeckung sein. Diese Versicherung zahlt dann, wenn die Haftpflichtversicherung des gemieteten Flugzeugs keine Deckung gewährt, weil beispielsweise die Deckungssumme nicht ausreicht – in vielen Ländern sind wesentlich niedrigere Mindestdeckungssummen vorgeschrieben als in Deutschland –, nicht genügend Gastplätze versichert sind oder der Beitrag nicht bezahlt ist. Im schlimmsten Fall besteht gar keine Haftpflichtversicherung für Fluggäste. Mit dieser persönlichen Versicherung schützt der Pilot sich und sein Vermögen vor den Ansprüchen von mitfliegenden Passagieren und unbeteiligten Dritten, wenn die Haftpflichtversicherung des gecharterten Luftfahrzeugs ausfällt.
Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung gewährt bei Rechtsstreitigkeiten Deckung für anfallende Kosten von Rechtsanwälten, Gerichten und Sachverständigen. Für Piloten ist eine Rechtsschutzversicherung hilfreich, wenn man etwa ohne Freigabe in freigabepflichtigen Luftraum eingeflogen ist, oder wenn bei einem Flugunfall ein Gast verletzt wurde und deshalb ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet wurde. Dann übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Verteidigungskosten im Straf- oder Ordnungswidrigkeiten-Verfahren. Die Rechtsschutzversicherung springt auch dann ein, wenn das eigene Flugzeug beschädigt wurde und der Verursacher sich weigert, den Schaden zu begleichen, sowie bei rechtlichen Streitigkeiten beim Kauf oder Verkauf eines Luftfahrzeugs.
In manchen Privat- und Verkehrsrechtsschutzversicherungen ist der Schutz für Luftfahrzeuge von vorneherein enthalten. Wenn das nicht der Fall ist, ist es wichtig für Piloten, diesen Deckungsbaustein einzuschließen oder einen entsprechenden Vertrag zu vereinbaren. Grundsätzlich sind insbesondere Piloten gut beraten, sich im Voraus über ausreichenden Versicherungsschutz zu informieren.
Luftfahrtversicherungen für Vereine

Die Vereins-Haftpflichtversicherung gewährt immer dann Deckung, wenn sich typische Gefahren aus dem Vereinsbetrieb verwirklichen, sich etwa ein Kind beim Schaukeln auf dem Kinderspielplatz des Vereins verletzt oder ein Besucher der Vereinsgaststätte auf dem frisch gewischten Boden ausrutscht und sich dabei verletzt.
Sinnvollerweise wird mit der Vereins-Haftpflichtversicherung auch eine erweiterte Vorstandshaftpflicht vereinbart: Diese schützt den Vereinsvorstand vor Ansprüchen aufgrund Organisationsverschuldens. Ein solches liegt unter anderem vor, wenn zu Beginn der Flugsaison die Gültigkeit der Fluglizenzen nicht lückenlos überprüft wurde. Nimmt ein Pilot mit ungültiger Fluglizenz oder nicht eingehaltener 90-Tage-Regel einen Passagier in einem Vereinsflugzeug mit und es kommt zu einem Flugunfall, übernimmt dieser Vertrag etwaige Schadensersatzansprüche des Fluggastes an den Vereinsvorstand. Schäden am genutzten Luftfahrzeug sind hierüber nicht gedeckt. Eine bestehende Passagier- oder CSL-Haftpflichtversicherung ist vorleistungspflichtig.
Gelände-Haftpflichtversicherung
Für die Betreiber eines Landeplatzes oder eines Fluggeländes ist die Gelände-Haftpflichtversicherung ein unverzichtbarer Bestandteil der Risikovorsorge. Wenn zum Beispiel ein Flugzeug gemäß der Anweisung des Platzhalters über eine nicht sichtbare Bodenwelle rollt und dabei mit dem Propeller den Boden berührt, wird der Luftfahrzeughalter das notwendige Shockloading des Motors und den neuen Propeller dem Platzhalter in Rechnung stellen. Die gleiche Situation tritt ein, wenn ein Pilot das Flugzeug an einer dafür vorgesehenen Verankerung befestigt und das Flugzeug sich bei starkem Wind trotzdem löst und dabei beschädigt wird. Sofern den Flugplatzbetreiber in diesen Fällen Verschulden trifft, wird die Gelände-Haftpflichtversicherung die Schäden regulieren. In diesem Vertrag ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Flugleiters eingeschlossen, nicht jedoch des Landesbeauftragten für Luftaufsicht der jeweiligen Luftfahrtbehörde.
Die Veranstalter-Haftpflichtversicherung schützt die Organisatoren einer Luftfahrtveranstaltung oder eines Wettbewerbs vor Haftungsansprüchen. Wenn beispielsweise über Besuchern ein Zelt zusammenbricht, weil es nicht richtig gesichert war, oder sich Kinder in einer unsachgemäß aufgestellten Hüpfburg verletzen, können sie ihre Ansprüche beim Veranstalter beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung geltend machen.
Versicherungen für Segelflieger
Schäden durch nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge wie Seil-Rückholfahrzeuge, Rettungs- oder Startwagen sollten ebenfalls abgesichert werden. Diese Fahrzeuge dürfen allerdings auch nur auf dem Flugplatzgelände, das heißt auf Privatgrund, und nicht auf öffentlichen Straßen bewegt werden. Versicherungsschutz genießt jeder berechtigte Fahrer – also auch 14-jährige Flugschüler ohne Führerschein, die entsprechend eingewiesen wurden. Das hohe Schadenspotenzial in diesem Bereich verwirklicht sich, wenn ein Flugschüler mit einem Lepo gegen ein auf dem Flugplatzgelände berechtigt parkendes Fahrzeug fährt. Beschädigungen am gezogenen Flugzeug sind hierüber nicht versichert.
Schäden beim Betrieb der Winde müssen dahingehend unterschieden werden, ob die Schadensursache im Einflussbereich des Windenfahrers oder des Luftfahrzeugführers lag: Hält der Pilot des Segelflugzeugs beim Schlepp nicht genügend vor und fällt das Windenseil deshalb auf eine angrenzende Straße, ist das ein Fall für die Halter-Haftpflichtversicherung des Segelflugzeugs. Genauso verhält es sich, wenn nach einem Seilriss der Rest des Windenseils über einem landwirtschaftlich genutzten Feld abgeworfen wird und später das Mähwerk des Bauern beschädigt. Ist das Windenseil jedoch bereits zu Boden gefallen und wird beim Einziehen des Seils eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt, greift die Haftpflichtversicherung der Winde.
Für Fluglehrer und Techniker
Bei einem Schulungsflug greift die Passagier- oder CSL-Haftpflichtversicherung nicht, da es sich bei dem Schüler nicht um einen Fluggast handelt. Sofern der Flugschüler bei einem Flugunfall zu Schaden kommt und dem Fluglehrer schuldhaftes Handeln vorgeworfen werden kann, hat der Schüler einen Anspruch auf Schadensersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld gegen den Lehrer. Für Verschulden reicht bereits leichte Fahrlässigkeit, also wenn der Fluglehrer vorzeitig hätte eingreifen müssen – beispielsweise früher abfangen, eher ausklinken oder zeitiger die Bremsklappen einfahren. Freiberuflich oder in gewerblichen Flugschulen tätige Fluglehrer (FI) und Prüfer (FE) müssen diese Absicherung für sich persönlich oder über ihre Flugschule abschließen. Die Fluglehrer-Haftpflichtversicherung übernimmt jedoch keine Schäden am der Ausbildung dienenden Luftfahrzeug. Hierfür gibt es inzwischen die Möglichkeit, zumindest die bei einem Kaskoschaden anfallende Selbstbeteiligung abzusichern.
Schutz bietet auch die Haftpflichtversicherung für technisches Personal: Wenn dem Verantwortlichen ein Fehler beim Fallschirmpacken unterläuft und sich in Folge der Fallschirm nicht öffnet, springt diese Versicherung ein. Das Gleiche gilt, wenn aufgrund eines Fehlers bei der Motorenwartung der Motor eines Flugzeugs im Flug stehenbleibt und sich deshalb Personen verletzen.
Rund um den Kraftstoff
Sofern am Flugplatz eine Tankstelle betrieben wird, sollte das Risiko „Be- und Enttanken von Luftfahrzeugen“ versichert sein. Dieser Vertrag gewährt dann Deckung, wenn der Kraftstoff nicht die Qualitätsanforderungen erfüllt oder wenn der Kraftstoff falsch deklariert ist und es deshalb zu einem Schaden am Motor oder sogar zu einem Flugunfall infolge Motorausfalls kommt.
Inhaber von Kraftstoff-, Öl- oder Gastanks haften für eine Verschmutzung der Umwelt oder bei einer Explosion, unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden nachzuweisen ist. Vor solchen Ansprüchen schützt eine Umwelt-Haftpflichtversicherung.
Schäden durch den Anhänger

Segelfluganhänger sind als Sportanhänger zulassungs-, aber nicht versicherungspflichtig. Wenn beim Fahren mit einem Anhänger ein Schaden entsteht, wird dieser üblicherweise über die Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeugs reguliert. Nach aktueller Rechtsprechung kann diese 50 Prozent des Schadens beim Versicherer des Anhängers geltend machen. Keine Haftung über das ziehende Fahrzeug ist gegeben, wenn ein Schaden entsteht, während der Anhänger von Hand geschoben wird oder sich eine Gefahr aus dem Betrieb des Anhängers verwirklicht, also beispielsweise ein Stützrad verloren wird. In Fällen wie diesem greift die Haftpflichtversicherung des Anhängers.
Alle oben beschriebenen Arten der Haftpflichtversicherung haben eines gemeinsam: Im Schadenfall prüft das Versicherungsunternehmen die Haftungsfrage, und je nach Ergebnis werden entweder berechtigte Ansprüche befriedigt oder unberechtigte abgelehnt. Derart rundum abgesichert, werden Vereine ihrer Verantwortung gerecht und verschaffen sich zudem ein gutes und sicheres Gefühl.