Mit dem 11. Mai wird auch in den am stärksten vom Corona-Virus betroffenen Bundeländern das Fliegen im Luftsportverein wieder möglich sein. In der Bund-Länder-Konferenz vom Mittwoch einigten sich die Beteiligten auf eine sukzessive Lockerung der im Zuge der Eindämmung des Corona-Virus getroffenen Maßnahmen. Wenngleich die Einschränkungen im Wesentlichen vorerst bis zum 5. Juni weiter gelten, ist beispielsweise die Ein-Haushalt-Regel gekippt worden, sodass man sich in der Öffentlichkeit auch mit Personen eines anderen Haushalts treffen kann. Zudem dürfen Geschäfte unabhängig von ihrer Größe wieder öffnen. Sportstätten profitieren ebenso von der Lockerung, zumal viele Länder diesbezüglich bereits zuvor eingelenkt hatten.
Rückblick: Das Bundesland Bayern hatte am 16. März als erstes eine Allgemeinverfügung herausgegeben, in der die Schließung aller Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, angeordnet wurde. Andere Bundesländer schlossen sich sukzessive an, und der DAeC sowie die Landesluftsportverbände empfahlen ihren Mitgliedern, den Flugsport möglichst einzustellen.
Seitdem sind knapp zwei Monate vergangen, hitzige Diskussionen über Sinn und Unsinn des Groundings gefürt und manche Verantwortlichen für ihre Entscheidungen heftig kritisiert worden. In den letzten beiden Wochen hatten sich mehrere Landesluftsportverbände und schließlich auch der DAeC-Bundesverband mit der Forderung nach einer Möglichkeit der schrittweisen Wiederaufnahme des Luftsports an die zuständigen Stellen gewandt. Der Luftsportverband Rheinland-Pfalz meldete als erstes Bundesland den vorsichtgen Wiedereinstieg für den 20. April.
Bereits am 28. April hatte sich die Sportministerkonferenz auf einen stufenweisen Wiedereinstieg in den Trainings- und Wettkampfbetrieb geeinigt. Darin wurde festgelegt, dass der Sport nach Maßgabe der bereits vielfach formulierten Regeln wie Ausübung an der frischen Luft, ausreichendem Abstand der Beteiligten, Einhaltung von Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten und dem Verzicht auf Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Vereinsheime, Umkleiden etc. wiederaufgenommen werden könne. Weiterhin sind nach wie vor Zuschauer nicht zugelassen.

Warten auf neue Länderregelungen
Mit der Entscheidung der Runde aus Bundesregierung und Ministerpräsidenten können die Landesluftsportverbände – eine zeitnahe Aktualisierung der noch nicht angepassten Allgemeinverfügungen auf Landesebene vorausgesetzt – ihre Konzepte für die Wiederaufnahme von Segel-, Ultraleicht- und Motorflug sowie Modell- Fallschirm- und Ballonsport umsetzen. Dafür hat der DAeC einen umfangreichen Leitfaden herausgegeben, in dem auch die Bundeskommissionen spezifische Regelungen für die jeweiligen Sportarten formuliert haben.
Im Wesentlichen werden darin die allgemeinen Regeln präzisiert. Die Buko Segelflug weist vordringlich darauf hin, dass Flugsicherheit Priorität haben müsse und deshalb auch Checkflüge mit FIs durchgeführt werden könnten, wenn im Cockpit Schutzmasken getragen würden. Diese Schulflüge sollten kurz gehalten werden und maximal 15 Minuten dauern. Allerdings wird betont, dass FI-Dienste nur freiwillig sein könnten. Darüber hinaus seien die Kontaktpunkte zu minimieren, was bedeute, beim Bewegen von Flugzeugen auf Abstände zu achten und nur eine Person auf Winde, Lepo und Startwagen erlaubt sei. Die Anzahl von Personen sei so gering wie möglich zu halten. Schließlich sei frontaler Theorieuntericht zu vermeiden und Theorie sowie Briefings möglichst fernmündlich, beispielsweise via Videokonferenz, zu absolvieren.
Ähnlich formulieren es auch die Kommissionen Motorflug und Ultraleichtflug in ihrem gemeinsamen Statement. Sie ergänzen, dass die Flugvorbereitung möglichst bereits zuhause erfolgen sollte, in der Praxisausbildung Mundschutz zu tragen sei und dass möglichst eigene Headsets verwendet werden sollten. Sei dies nicht möglich, führe kein Weg an einer ordnungsgemäßen Desinfektion vorbei, die sich generell für Oberflächen empfehler, die von verschiedenen Personen angefasst würden (siehe dazu auch den aerokurier-Artikel zur Desinfektion).
In allen Bereichen gilt, dass Gastflüge vorerst nicht stattfinden dürfen. Weiterhin sei eine Liste mit allen am Flugbetrieb beteiligten Personen zu führen. So könnten bei gegebenenfalls auftretenden Infektionen die Kontaktpersonen gewarnt werden.
Wo geht was?
In einigen Ländern sind die Verordnungen schon angepasst bzw. wurden Freiluft-Sportstätten für individuelle Sportausübung bereits Ende April wieder geöffnet. Nachfolgend die jeweiligen Daten, an denen Freiluft-Sportstätten wieder geöffnet werden durften bzw. dürfen:
- Baden-Württemberg: 11. Mai, Veröffentlichung der aktualisierten Verordnung laut Staatsministerium für das Wochenende 9./10. Mai geplant.
- Bayern: 11. Mai
- Brandenburg: Betrieb auf Sportstätten laut Landesverordnung nur mit Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes (Verordnung tritt am 8. Mai um 23.59 Uhr außer Kraft)
- Bremen: 25. April
- Hessen: 4. Mai
- Mecklenburg-Vorpommern: 20. April
- Niedersachsen: 5. Mai
- Nordrhein-Westfahlen: 7. Mai
- Rheinland-Pfalz: 20. April
- Saarland: 4. Mai, Schulung und Checkflüge ab 9. Mai
- Sachsen-Anhalt: 2. Mai
- Sachsen: 4. Mai
- Schleswig-Holstein: 4. Mai
- Thüringen: Flugplätze offen, kein Flugverbot
Für Hamburg ließ sich der Sachstand anhand der Verordnungen nicht zweifelsfrei recherchieren, für Berlin ergibt sich das Problem, dass nahezu alle Vereinsfluggelände in Brandenburg liegen. Laut DAeC-Landesverband Berlin gibt es hier mitunter Probleme, weil sich die Brandenburger Gesundheitsämter für Berliner Vereine nicht zuständig fühlen.