Luftrecht
Flüge mit ausländischen ULs verboten

Nach einer Bekanntmachung der Ultraleichtflug-Verbände ist deutschen Piloten das Fliegen mit ausländisch registrierten Ultraleichtflugzeugen hierzulande nicht erlaubt.

Flüge mit ausländischen ULs verboten
Foto: Patrick Holland-Moritz

Der Deutsche Aero Club (DAeC) und der Deutsche Ultraleichtverband (DULV) haben eine Information des Bundesministeriums für Verkehr veröffentlicht, nach der deutsche Piloten nicht mit im Ausland gemeldeten Luftsportgeräten in Deutschland fliegen dürfen. Konkret heißt es in der Anordnung: "Der Betrieb eines ausländischen Luftsportgerätes in Deutschland ist Personen mit deutschem Wohnsitz verboten und stellt einen Straftatbestand dar."

Rechtliche Mittel zur Sanktionierung

Dies gelte für Luftsportgeräte über 120 Kilogramm Leergewicht mit ausländischer Zulassung oder Registrierung, so die Mitteilung der Verbände. Weiter heißt es darin, dass der örtlichen Luftaufsicht folgende Mittel zur Verfügung stünden:

– nach §29 LuftVG Luftaufsichtliche Verfügungen/Startverbot
– Straftatbestand nach §99 LuftVZO/ §60 LuftVG
– Antrag bei der ausländischen Behörde auf Einzug der Verkehrszulassung"

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Festgelegt hatten diesen Beschluss die Vertreter der Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG-OPS) zum weiteren Vorgehen der Luftaufsicht der Länder in den betreffenden Fällen.

Das Luftfahrt-Bundesamt (Referat L4) gab darüber hinaus in einer Stellungnahme bekannt: "Bei dem dargestellten Sachverhalt des Betreibens eines ausländischen Luftsportgeräts in Deutschland von Personen mit einem festen deutschen Wohnsitz sehen wir einen Straftatbestand nach § 60 Abs. 1 S. 1 LuftVG als erfüllt an, da die Regelungen des LuftVG bzw. der Luft-VZO zur Zulassung des Luftsportgerätes nicht eingehalten wurden, somit keine ordnungsgemäße Zulassung besteht. Ein Ordnungswidrigkeitstatbestand hierzu fehlt in § 58 Abs.1 Nr.10 LuftVG i.V.m. § 108 LuftVZO. Dies bestärkt unsere Einschätzung, dass der Gesetzgeber den Verstoß als Straftat bewertet."

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