Luftrecht verstehen
Wachsam beim Windrad - so können Flugplatzbetreiber reagieren
Kaum eine Region Deutschlands ist inzwischen ohne Windräder. Die umweltfreundliche Stromerzeugung spielt sich in der Regel unterhalb der Sicherheitsmindesthöhen ab. Konfliktpotential entsteht aber in der Nähe von Flugplätzen.
Zum Thema Windräder in Flugplatznähe die Einschätzung von Frank Dörner:
Das Stromeinspeisegesetz aus dem Dezember 1990, das im Jahr 2000 durch das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) ersetzt und zuletzt mit Wirkung zum 2.04.2009 neugefasst wurde verschafft Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien weiterhin Aufwind.
Das EEG verfolgt das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent und danach weiterhin ansteigend zu erhöhen. Zu diesen durch das EEG geförderten Projekten gehören insbesondere auch Windenergieanlagen.
Nicht selten sollen Windkraftanlagen oder sogar ganze Windparks in der Nähe von Flugplätzen errichtet werden. Das Konfliktpotential wird in Zukunft weiter ansteigen.
Die meisten Flugplätze können dabei nicht auf einen festgesetzten Bauschutzbereich im Sinne des § 12 LuftVG oder gem. § 17 LuftVG zurückgreifen, sondern müssen sich auf Grundlage des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes, welches für Anlagen im Außenbereich gilt, gegen Einschränkungen des Platzbetriebes wehren.
Windenergieanlagen sind planungsrechtlich besonders privilegierte Anlagen, die ebenso wie Flugplätze in den Außenbereich gehören.
Eine Anlage im Außenbereich kann unzulässig sein, wenn erhebliche Auswirkungen auf geschützte Belange vorliegen. Zu diesen geschützten Belangen gehören die Interessen bereits vorhandener, ebenfalls privilegierter, Anlagen wie z.B. land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Anlagen, die unter dem Regime des Fachplanungsrechts stehen - z.B. Flugplätze – sowie die Planungshoheit der Gemeinden (zum Abwehrrecht von Flugplätzen ohne Bauschutzbereich vgl. z.B. BVerwG Urt. vom 18.11.2004, Az.: 4 C 1.04)
Den Gemeinden und regionalen Planungsbehörden ist es möglich, die Errichtung von Windenergieanlagen aktiv zu steuern. Hierzu dienen Regional- Flächennutzungs- und Bebauungspläne. In solchen Plänen können so genannte „Konzentrationszonen" oder „Vorranggebiete“ für Windkraftanlagen festgesetzt werden. Die widerstreitenden Interessen in Planungsverfahren oder auch Einzelgenehmigungsverfahren für Windkraftanlagen müssen gegeneinander abgewogen werden.
In genehmigungsrechtlichen oder nachfolgend gar verwaltungsgerichtlichen Verfahren muss sich der Betreiber eines Flugplatzes u.a. mit der Historie seiner Platzgenehmigung auseinandersetzen. Kann er darauf verweisen, dass seine Genehmigung einschließlich des betrieblichen Teiles (also z.B. der Darstellung der Platzrunde) älter ist, als die planungsrechtliche Ausweisung von Konzentrationszonen o.ä., kann er auf einen Prioritätsvorrang verweisen. Ansonsten muss er seine Interessen ohne diesen Vorteil darstellen und den Ausgleich der gebotenen Interessen auch ggf. zu seinen Lasten hinnehmen (vgl. z.B. VG Stuttgart Urt. vom 15.10.2008, Az.: 3 K 4163/07)
Das gegenseitige Rücksichtnahmegebot auferlegt auch dem Betreiber eines bestandskräftig genehmigten Flugplatzes die Pflicht, die Interessen eines hinzukommenden privilegierten Vorhabens zu achten und ggf. Kompromisse einzugehen. So kann es erforderlich werden, die Platzgenehmigung anzupassen und z.B. die Platzrunde zu verlegen.
Auf die Interessen des Flugplatzes muss die planende Gemeinde oder die Genehmigungsbehörde jedoch erstmal hingewiesen werden.
Sobald Planungen von Windenergieanlagen in der Umgebung eines Flugplatzes zur Diskussion stehen, ist es ratsam, die Bekanntmachungen der Gemeinde aufmerksam zu verfolgen und sämtliche Einwendungs- und Kommentierungsmöglichkeiten zu nutzen. Außerdem sollte die Landesluftfahrtbehörde aktiv auf solche Planungen aufmerksam gemacht werden, damit dieses auch eine Stellungnahme abgibt.
Auch Stellungnahmen von Landes- oder Bundes-Luftsportverbänden sind hilfreich. Nutzer des Flugplatzes haben regelmäßig kein eigenes Einwendungs- oder Klagerecht. Trotzdem können ihre Stellungnahmen das Abwägungsmaterial anreichern und veranlassen die Gemeinde oder Genehmigungsbehörde zur Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Themen.
Bei der eigenen Stellungnahme sollten der Flugbetrieb und seine Erfordernisse an die Sicherheit dargestellt werden. Es ist nicht nötig vertiefte rechtliche Ausführungen zur Relation von allgemeinem Baurecht und dem Fachplanungsrecht zu machen. Die Darstellungen der Art und des Umfangs des Betriebs, der Geschichte und der weiteren Entwicklungsbedürfnisse des Flugplatzes sind zunächst ausreichend.
In Fällen, in denen sich ein Konflikt weiter zuzuspitzen droht, kann es erforderlich werden, die DFS einzubinden. Diese setzt z.B. bei der Beurteilung der flugbetrieblichen Sicherheit für ein Segelfluggelände regelmäßig einen Abstand von mindestens 400 m von Windkraftanlagen zum Geradeausan- und –Abflug, einen Abstand von 850 im Queranflug und eine hindernisfreie Endanflugstrecke von 1000m voraus. Diese Werte hat die DFS dem BMVBS zur Übernahme in das LuftVG empfohlen, was dort bislang aber noch keinen Eingang gefunden hat. Mit diesen Mindestabständen sollen menschliche/ fliegerische Toleranzbereiche berücksichtigt werden.
In unserer Reihe "Luftrecht verstehen" stellen wir gemeinsam mit Frank Dörner, Rechtsanwalt in München und Fluglehrer in Tannheim, Themen aus dem juristischen Umfeld von Flugplatz, Haltergemeinschaft, Verein, Lizenz und Flugbetrieb vor. Dies kann keine individuelle Beratung im Einzelfall ersetzen, sondern Grundlage für Diskussionen liefern sowie erklären.
Rechtsanwalt Frank Dörner hat sich auf Luftrecht spezialisiert - kennt aber die Fliegerei auch als Pilot und Fluglehrer
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Haftungsausschluss und Sorgfaltspflicht
FD / HS
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