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Tipps zum Luftrecht

Vorsicht bei Mitflugangeboten

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Luftrecht Intro Neu
Inhaltsübersicht:Rechtsfragen rund ums Fliegen Oktoberfest-Flugbeschränkungsgebiet 2011 - Achtung größere Ausdehnung des Gebietes als im VorjahrVorsicht bei Mitflugangeboten Aktuelle NfL (110/11) zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben Luftrecht: Änderungen Europäischer Verordnungen die den Luftverkehr betreffen Betrugsversuche beim Verkauf von Gebrauchtflugzeugen! Angekündigte Rücknahme der Genehmigung von Standardinstandhaltungsprogrammen (SIHP) Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung - teilweise mit deutlichen Erhöhungen der Gebühren verbunden Bereits mehr als zehn Luftraumverstöße gegen das Oktoberfest-Flugbeschränkungsgebiet Befreiung von der Energiesteuer für die gewerbliche Luftfahrt Aschewolke: Festlegung einer „No Flight Zone“ sowohl für IFR- als auch für VFR-Flüge? Luftrecht und Zubehör: Notsender, Feuerlöscher, Verbandskasten & Co Klassisches Flugbuch kontra elektronischen Aufzeichnungen Vollkaskoversicherung und Pilotenfehler Amts- und Arbeitssprache der Luftfahrtbehörden Ende der Übergangsfrist zum 31.12.2009 des § 4 Abs. 2 Landeplatz–Lärmschutz-Verordnung…Und was nun? Ausweichregeln - einfach und lebenswichtig! Wachsam beim Windrad - so können Flugplatzbetreiber reagieren Haftungsausschluss und Sorgfaltspflicht Eintragung der Kunstflugberechtigung, Streu- und Sprühberechtigung sowie Schleppberechtigung durchs LBA: Passagier, Besatzungsmitglied oder Sicherheitspilot?

Auf Homepages oder in Broschüren und anderem Infomaterial von Luftsportvereinen und Privatpiloten sind nicht selten Hinweise zu finden, dass Interessierte gerne mitfliegen oder mitfahren könnten. Unser Luftrechtsexperte, Rechtsanwalt Frank Dörner, beschreibt die damit verbundenen juristischen Risiken.

Solange kein zugelassenes Luftfahrtunternehmen betrieben wird, sollte bei derartigen Angeboten zum Mitflug oder Mitfahrt jedoch stark darauf geachtet werden, keinen „Dienstleistungscharakter“ zu betonen.

Bereits 1998 wurde § 20 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) neu gefasst. Die bis dahin geltende„Selbstkostenregelung“ wurde abgeschafft. Wer danach noch mit „Selbstkostenflügen“ auf sich aufmerksam machte, musste damit rechnen, einer Abmahnung oder auch einem gerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch ausgesetzt zu sein.

Auslöser hierfür war ein Urteil des OLG Zweibrücken vom 15.01.1999, mit dem ein Ballonfahrer, welcher keine Erlaubnis zur Durchführung von gewerblichen Fahrten hatte und Werbung für Fahrten zu Selbstkosten machte, zur Unterlassung verurteilt wurde. Das OLG bemühte die vor allem im Bereich der Finanzverwaltung und – Rechtsprechung verwendeten Abgrenzungskriterien, anhand derer ein Handeln als „gewerbsmäßig“ einzustufen sei.

Danach handle gewerbsmäßig, wer:

‐ selbstständig, d.h. nicht auf Weisung und für Rechnung eines Anderen

‐ nachhaltig, d.h. dauerhaft und wiederholt oder zumindest mit Wiederholungsabsicht

‐ gegen Entgelt, d.h. auf die „wirtschaftliche Vorteile gerichtet“ wobei auch eigene Kostenreduzierung bereits als Entgelt zu qualifizieren sei

‐ und mit Gewinnerzielungsabsicht bestimmte Leistungen vornimmt oder anbietet.

Die Gewinnerzielungsabsicht als „innerer Tatbestand“ müsse anhand von äußeren Indizien beurteilt werden. Wer innerhalb des jeweiligen Marktes „werbend“ auftrete, müsse sich eine solche Absicht unterstellen lassen – insbesondere wenn er eigene Aufwendungen für diese Werbung habe.

Dieses, teilweise stark umstrittene, Urteil nahm sich ein Luftfahrtunternehmen aus dem süddeutschen Raum zum Vorbild und überzog eine Vielzahl von Luftsportvereinen und Privatpiloten mit Abmahnungen und wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs‐ und Schadenersatzverfahren.

Diese Welle scheint nun zwischenzeitlich abgeebbt zu sein. Zum einen scheint der Reizbegriff „Selbstkostenflug“ nicht mehr häufig verwendet zu werden zum anderen wurde das wettbewerbsrechtliche Instrument einer ganzen Abmahnserie offenbar bislang nur einmal in großem Stil eingesetzt.

Es gibt jedoch erneut Anlass dazu, all jene, die keine Betriebserlaubnis nach § 20 LuftVG besitzen und damit typischerweise auch keine kommerziellen Pilotenlizenzen benötigen darauf hinzuweisen, dringend einmal wieder den eigenen Internetauftritt und anderes Informationsmaterial zu überprüfen.

Wiederum in Süddeutschland wurde ein Luftsportverein von einem Luftfahrtunternehmen über die zuständige Landesluftfahrtbehörde angezeigt. Die Anzahl der Passagierflüge / Passagierfahrten sei außergewöhnlich hoch und außerdem würde kräftig die Werbetrommel gerührt.

Die Landesluftfahrtbehörde ermittelte und kam zum Ergebnis, dass nach ihrer Ansicht tatsächlich gewerbsmäßig gehandelt würde. Aus dem zunächst deswegen eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren (in diesem Fall würde § 58 Abs. 1 Nr. 5 LuftVG den Ordnungswidrigkeitentatbestand definieren) wurde jedoch eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft wegen des „Verdachts einer Straftat“.

Schließlich habe der Vereinsvorstand, der die Passagierflüge /‐ fahrten zahlenmäßig am häufigsten durchgeführt habe ja keine kommerzielle Lizenz. Er hatte tatsächlich „nur“ eine Privatpilotenlizenz.

Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin dem Vereinsvorstand zur Last, die Passagierfahrten nur formell über den eingetragenen, gemeinnützigen Verein durchgeführt zu haben. Tatsächlich hätten sie dem Vorstand dazu gedient sich eine fortdauernde Einkommensquelle zu verschaffen.

Für die berufsmäßig und gewerbsmäßig unternommenen Ballonfahrten benötige der Angeschuldigte eine jedoch eine kommerzielle Erlaubnis und zudem ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1.

Der Vereinsvorsand wurde daher beschuldigt, vorsätzlich ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz geführt zu haben, strafbar als, vorsätzlicher Verstoß gegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 LuftVG. Die Staatsanwaltschaft forderte die Verhängung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Von einer Freiheitsstrafe könne gerade noch abgesehen werden. Das zuständige Amtsgericht folgte tatsächlich der Anklage und verurteilte den Angeklagten zu 40 Tagessätzen. Zwar habe er sich nicht selbst eine Einkunftsquelle geschaffen. Er habe dies jedoch für den Verein getan, den er repräsentiere und in dem er sehr aktiv sei.

Zu dem Ergebnis kam das Amtsgericht aufgrund zweier Merkmale: Zum einen der relativ hohen Anzahl der durchgeführten Passagierflüge / ‐fahrten und zum anderen aufgrund der monierten Werbemaßnahmen.

Ein Verein habe typischerweise keine Angebote auf der Homepage, mit der eine Vielzahl verschiedener Mitflug / Mitfahrgelegenheiten angeboten würden. Auch eine auf einem Veranstaltungsflyer vermerkte „Hotline“ unter der man für die Veranstaltung Flüge bzw. Fahrten buchen könnte, sei als typisch gewerbsmäßig zu qualifizieren. Das Amtsgericht störte sich auch nicht daran, dass an exponierte Stelle darauf hingewiesen wurde, dass es sich um einen Verein handelt, der um seine Zwecke zu verfolgen die Teilnahme an den Flügen/ Fahrten anbietet und dafür Unkostenbeiträge erhebt. Der Verein habe zu wenig Gewicht auf vereinstypische Inhalte, wie z.B. die Satzung, die Mitgliederwerbung o.ä. gelegt – so in der mündlichen Urteilsbegründung.

Das Amtsgerichtsurteil wird in einer weiteren Instanz überprüft werden. Vielleicht werden dann die Argumente des Vereins, hier ausschließlich innerhalb des als gemeinnützigen anerkannten Zweckes gehandelt zu haben stärker beachtet werden.

Dreh‐ und Angelpunkt ist die Gewinnerzielungsabsicht und damit die Frage nach „Werbung“. Art und Umfang der Information oder eben „Werbung“ werden einer Wertung unterzogen. Sollte diese Wertung dazu führen, dass ein „Dienstleistungscharakter“ überbetont wird, hat der Betroffene Auseinandersetzungen mit Behörden, dem Finanzamt, Gerichten, Versicherern oder auch zugelassenen Luftfahrtunternehmen zu befürchten.

Daher gilt er im privaten bzw. Vereinsbereich herauszustellen, dass in Informationen über den Verein, den Flugplatz und den Flugsport das Sporterlebnis hervorgehoben wird. Mitflug‐ oder Mitfahrtgelegenheiten sollten nicht die sinngemäßen Überschriften tragen „zu jeder Zeit; wohin Sie wollen; ganz nach Ihren Wünschen“. Es ist selbstverständlich zulässig, Passagiere mitzunehmen und von diesen auch ein Unkostenbeitrag zu erhalten. Dies sollte im Rahmen der eigenen Ausübung des Luftsportes erfolgen. Der Passagier nimmt an dieser Sportausübung teil.

Werbung und Information sollte verstärkt auch die Mitgliederwerbung und andere vereinstypische Inhalte aufweisen. Unabhängig von der Frage, ob das Urteil des Amtsgerichtes zutreffend ist oder nicht sollten insbesondere Vereine, Vereinsvorstände und private Piloten solche Auseinandersetzungen vermeiden. Sollte das Urteil Schule machen, erfährt der Luftsport über kurz oder lang starke Einschränkungen.

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Aktuelle NfL (110/11) zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben

Frank Dörner / HS

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