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Lufrecht

Vollkaskoversicherung und Pilotenfehler

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Inhaltsübersicht:Rechtsfragen rund ums Fliegen Oktoberfest-Flugbeschränkungsgebiet 2011 - Achtung größere Ausdehnung des Gebietes als im Vorjahr Vorsicht bei Mitflugangeboten Aktuelle NfL (110/11) zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben Luftrecht: Änderungen Europäischer Verordnungen die den Luftverkehr betreffen Betrugsversuche beim Verkauf von Gebrauchtflugzeugen! Angekündigte Rücknahme der Genehmigung von Standardinstandhaltungsprogrammen (SIHP) Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung - teilweise mit deutlichen Erhöhungen der Gebühren verbunden Bereits mehr als zehn Luftraumverstöße gegen das Oktoberfest-Flugbeschränkungsgebiet Befreiung von der Energiesteuer für die gewerbliche Luftfahrt Aschewolke: Festlegung einer „No Flight Zone“ sowohl für IFR- als auch für VFR-Flüge? Luftrecht und Zubehör: Notsender, Feuerlöscher, Verbandskasten & Co Klassisches Flugbuch kontra elektronischen AufzeichnungenVollkaskoversicherung und Pilotenfehler Amts- und Arbeitssprache der Luftfahrtbehörden Ende der Übergangsfrist zum 31.12.2009 des § 4 Abs. 2 Landeplatz–Lärmschutz-Verordnung…Und was nun? Ausweichregeln - einfach und lebenswichtig! Wachsam beim Windrad - so können Flugplatzbetreiber reagieren Haftungsausschluss und Sorgfaltspflicht Eintragung der Kunstflugberechtigung, Streu- und Sprühberechtigung sowie Schleppberechtigung durchs LBA: Passagier, Besatzungsmitglied oder Sicherheitspilot?

In unserem aktuellen Luftrechts-Thema beschäftigt sich Rechtsanwalt Frank Dörner mit der Haftung nach einem Flugunfall. Eine Versicherung scheiterte vor dem Landgericht Mannheim mit dem Versuch, Verhalten und die Entscheidungen eines Piloten als „grob fahrlässig“ zu qualifizieren.

Das Gericht entschied zu Gunsten des Geschädigten und verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Das Urteil ist zum Veröffentlichungszeitpunkt noch nicht bestandskräftig. Die Versicherung legte Berufung beim OLG Karlsruhe ein.

Im August 2008 wollte der Kläger in Südfrankreich mit seinem Ventus 2CM einen Alpenflug durchführen. Nach dem Eigenstartstart erreichte er nicht die nötige Höhe, streifte die Bäume des angrenzenden Waldes und stürzte ab. Der Pilot wurde schwer verletzt und am Flugzeug entstand Totalschaden.

Mit Urteil vom 02. Februar 2010 entschied das Landgericht Mannheim (Az. 6 O 35/09*), dass die beklagte Versicherung dem Versicherungsnehmer die restliche Versicherungssumme bezahlen muss. Außerdem wies sie die Forderung der Versicherung zurück, einen bereits bezahlten Teilbetrag zurück zu erhalten.

Der Kläger hatte zu dem Vorfall in einem Unfallbericht die Vermutung geäußert, dass er eventuell die Bremsklappen nicht richtig verriegelt habe, diese dann herausgekommen seien und er dies nicht entdeckt habe.

Die beklagte Versicherung regulierte zunächst nach Abzug des Selbstbehalts lediglich ein Viertel der Versicherungssumme. Sie berief sich dabei darauf, dass der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Sie war der Auffassung, der Kläger habe den Absturz seines Flugzeugs grob fahrlässig verursacht. Er habe die elementare Kardinalpflicht eines Flugzeugführers, nämlich das sorgfältige Abarbeiten der Sicherheitscheckliste und Einfahren sowie Verriegeln der Bremsklappen vor dem Start missachtet.

Hätte er dies getan, wäre es in der Folge nicht zum Unfall gekommen. Es sei ausgeschlossen, dass einmal eingerastete Bremsklappen im Zuge des Startvorgangs versehentlich oder durch anderweitige Umstände ausgefahren werden könnten.

Der Umstand, dass die Bremsklappen im Unfallzeitpunkt ausgefahren gewesen seien könne daher nur darauf beruhen, dass der Kläger den Sicherheitscheck vor Startbeginn nicht ausreichend durchgeführt und dabei die Bremsklappen nicht verriegelt habe. Anderweitige Gründe seien nicht denkbar.

Nach Klageerhebung durch den Versicherungsnehmer fordert die Versicherung auch noch den bereits bezahlten Teilbetrag zurück und erhob zu diesem Zweck eine Widerklage.

Im Prozess begründete die Versicherung ihre Weigerung den Schaden zu regulieren neben dem behaupteten Fehlverhalten beim Startcheck damit, dass der Pilot bei halber Startbahnlänge den Startlauf nicht sofort abgebrochen habe, obwohl er bemerkt habe, dass er eine sichere Geschwindigkeit nicht werde erreichen können.

Auf Grundlage der Schriftsätze, zweier Verhandlungstage sowie der Einholung eines Sachverständigengutachtens kam das Landgericht Mannheim zum Ergebnis, das die Klage begründet sei, während es die Widerklage unbegründet abwies.

Die Versicherung sei verpflichtet, dem Kläger den Schaden aus dem Flugunfall in vollem Umfang zu ersetzten. Die Versicherung sei weder ganz noch teilweise leistungsfrei, da nicht zu Überzeugung des Gerichts feststehe, dass der Kläger den Unfall grob fahrlässig verursacht habe.

Selbst wenn man davon ausginge, dass der Unfall durch ein Ausfahren der Bremsklappen verursacht wurde, sei allein dadurch ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers nicht nachgewiesen.

Der Sachverständige bestätigte nicht den Ansatz der Versicherung nachdem ein Ausfahren der Bremsklappen nur darauf zurückzuführen sei, dass der Kläger den Sicherheitscheck vor Startbeginn nicht ausreichend durchgeführt und dabei die Bremsklappen nicht verriegelt habe.

Er hatte im Gegenteil verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, die dazu führen können, dass eine Bremsklappenverriegelung nicht richtig funktioniert.

Auch die Tatsache, dass der Kläger den Startversuch nicht abgebrochen hatte, begründe nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Der Sachverständige hatte ausgeführt, dass die angegebenen Geschwindigkeit bei Erreichen der Halbbahnlänge für einen Start grundsätzlich aus-reichend gewesen sei. Dass der Kläger in diesen Zeitpunkt den Start nicht abgebrochen hat, könne ihm somit nicht vorgeworfen werden.

Dies gelte auch für die Tatsache, dass der Kläger bei Beginn des Steigflugs keinen Startabbruch vornahm. Zwar hatte der Sachverständige geäußert, der Kläger hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt bemerken müssen, dass etwas nicht in Ordnung sei. Nach Einschätzung
des Sachverständigen war auch noch Platz genug um den Start abzubrechen.

Die in diesem Moment jedoch getroffene Augenblicksentscheidung des Piloten stellt nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls kein grob fahrlässiges Verhalten dar:

„Ein solches liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer weiß oder wissen muss, dass sein Vorgehen geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalls zu fördern. Dabei muss die Wahrschein-lichkeit des Schadens offenkundig so groß sein, dass es ohne Weiteres naheliegt, zur Vermei-dung des Versicherungsfalls ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen.“

Auch wenn der Pilot beim Abheben habe merken müssen, dass das Flugzeug nicht richtig stieg, könne die in kürzester Zeit getroffene Entscheidung, den Start nicht abzubrechen, jedenfalls in subjektiver Hinsicht kein erheblich gesteigertes Verschulden begründen.

Dies gelte umso mehr, als nach den Ausführungen des Sachverständigen bei einem Abbruch des Starts in dieser Situation die Gefahr bestand, dass das Flugzeug die Startbahn verlassen hätte und auch dabei ebenfalls erheblich beschädigt hätte werden können.

Mit dieser Entscheidung grenzt das Landgericht Mannheim den Sachverhalt zum Glück deutlich von Gerichtsentscheidungen ab, die eine grobe Fahrlässigkeit des Piloten im Falle von mangelndem Treibstoffmanagement, dem Einflug in Schlechtwettergebiete trotz entsprechender Vorhersagen oder auch dem unerlaubtem Kunstflug und damit einhergehender Strukturüberanspruchung sahen.

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Rechtsanwalt Frank Dörner hat sich auf Luftrecht spezialisiert - kennt aber die Fliegerei auch als Pilot und Fluglehrer

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Amts- und Arbeitssprache der Luftfahrtbehörden

FD / HS

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