Luftrecht verstehen
Passagier, Besatzungsmitglied oder Sicherheitspilot?
Nimmt ein PPL-Pilot Mitreisende ohne eine Fluglizenz mit, ist die Situation noch übersichtlich. Juristisch spannend wird es aber, wenn im Cockpit mehrere Lizenzinhaber sitzen. Wie sind die Rollen für Sicherheitspilot oder weitere Besatzungsmitglieder definiert?
In Verkehrsflugzeugen sind die Rollen eher simpel verteilt: Vor der Cockpittür sitzt die Besatzung, dahinter die Fluggäste. Dagegen wird es in vielen Kleinflugzeugen spannend, wenn mehr als ein Pilot an Bord ist:
Wie sieht die Situation beim Sicherheitspiloten aus? Was passiert, wenn im Luftsportverein der frisch gebackene Einmot-Pilot den pensionierten Jumbo-Kapitän mitnimmt und dieser ins Steuer greift - aber keine Klassenberechtigung hat? Darf man sich nach der Winterpause von einem Fluglehrer unterstützen lassen beim Auffrischen der Kenntnisse?
Die Experteneinschätzung von Frank Dörner:
Ein Fluggast begibt sich bei einem Mitflug in die Obhut der Flugbesatzung. Klar, dass im Cockpit einer Linienmaschine Piloten sitzen, die regelmäßig fliegen und den Flugzeugtyp
ausreichend kennen.
Außerhalb von Flügen mit Flugzeug eines Luftfahrtunternehmens hat der Passagier oft keine Kenntnis darüber, wie gut der Pilot die Maschine kennt.
Ein PPL (ICAO- oder JAR-FCL- konform oder auch die nationale Lizenz) mit einer SEP- oder TMG- Berechtigung, der UL-Schein oder auch die Segelfluglizenz (GPL) verweisen in Ihrer Lizenz auch nicht auf bestimmte Muster oder Typen. Ob der Pilot ausreichend Erfahrung auf genau dem zum Gastflug eingesetzten Luftfahrzeug hat und die Kenntnisse auch noch präsent hat, erschließt sich daher nicht aus seinen Berechtigungen. Ein Blick ins das Flugbuch wäre erforderlich.
Mit § 122 LuftPersV bzw. JAR-FCL 1.026 soll bei Passagierflügen sichergestellt werden, dass der Pilot zumindest innerhalb der letzten 90 Tage drei Starts und Landungen (nach JAR-FCL möglicherweise auch drei Simulatorflüge) auf einem Luftfahrzeug derselben Klasse, desselben oder ähnlichen Musters oder der Art des Luftsportgerätes hat.
Weitere Anforderungen an die Flugerfahrung ergeben sich für Flüge bei Nacht und Kunstflug. Die Vorschriften zur Flugerfahrung der Luftfahrzeugführer bei Mitnahme von Fluggästen verhindern jedoch nicht, dass ein Pilot einen Sicherheitspiloten – sei es ein Fluglehrer oder ein weiterer Lizenzinhaber – mitnimmt.
§ 32 LuftBO regelt mit Verweis auf das Flug- und Betriebshandbuch lediglich die Mindestzusammensetzung der Flugbesatzung. Einem Flug- und Betriebshandbuch ist dann wiederum häufig im Bereich von Luftfahrzeugen unter 2.000 kg MTOW lediglich ein Verweis auf 32 LuftBO zu entnehmen ggf. mit dem einem zusätzlichen Vermerk zu § 2 LuftVO – dem Sitzplatz des verantwortlichen Luftfahrtzeugführers oder auch dem Bestimmungsrecht des Halters hierzu.
Richtigerweise kann die tatsächliche Flugbesatzung jedoch über die geforderte Mindestbesetzung hinausgehen. Der BGH (Urt. vom 30.11.1983, Az. IVa ZR 32/82) und im Anschluss daran z.B. das OLG Koblenz (Urt. vom 23.01.1998, Az. 10 U 963/96 haben sich zur Frage wer überhaupt Fluggast sein kann klar geäußert:
„Fluggast ist nicht, wer dazu bestimmt ist, das Luftfahrzeug verantwortlich zu führen oder den verantwortlichen Luftfahrzeugführer zu unterstützen (fliegendes Personal) oder wer im Auftrag des Veranstalters sonstige Dienste (Flugzeugpersonal) im Flugzeug zu verrichten hat.
Zum fliegenden Personal zählt auch der Insasse, der hilfsweise das Flugzeug steuern oder die Führung durch Hilfsdienste unterstützen soll; er scheidet von Beginn des Fluges an als
Fluggast aus, selbst wenn er bis zum Unfall die vorgesehenen Tätigkeiten nicht ausgeübt hat.
Er wird schon dadurch in die Besatzung eingegliedert, dass mit dem Halter des Flugzeugs, dessen Stellvertreter oder dem Piloten abgesprochen wird, er solle sich für den konkreten Flug zur Übernahme technischer (Hilfs-) Tätigkeiten bereit halten“
Die Betrauung mit der Aufgabe „Sicherheitspilot“ erfüllt die von den o.g. Gerichten vorausgesetzte „Eingliederung in die Besatzung“. Auch JAR-FCL 3.035 geht selbstverständlich davon aus, dass sich an Bord ein Sicherheitspilot befinden kann oder im Falle einer entsprechenden flugmedizinisch motivierten Auflage sogar „muss“.
Durch die Aufnahme eines weiteren Flugbesatzungsmitgliedes verschiebt sich auch dann nicht die Verantwortlichkeit an Bord, wenn der Sicherheitspilot Fluglehrer sein sollte. Ein Fluglehrer ist nur im Rahmen der Ausbildung der verantwortliche Pilot (vgl. § 4 Abs. 4 LuftVG).
Jedoch gilt auch: Nicht jeder Mitflug eines anderen Lizenzinhabers oder eines Fluglehrers wird automatisch zum Flug mit erweiterter Besatzung. Auch einem Fluglehrer und selbstverständlich auch dem fliegenden Begleiter, der vielleicht
sogar. eine weit aus höhere Flugerfahrung besitzt, ist es möglich lediglich „Fluggast“ zu sein.
Im Falle eines Schadens kann nur die Beweisbarkeit der einen oder anderen Konstellationein Problem darstellen. In einem Haftungsprozess gewinnt nicht zwingend derjenige der recht hat, sondern der für die für ihn günstigen Tatsachen darlegen und beweisen kann.
Es klingt nach Bürokratismus und Förmelei – aber um den verunfallten mitfliegenden Fluglehrer ggf. in den Genuss von Passagierhaftpflichtversicherungsleitungen kommen zu
lassen oder auch darzulegen, dass ein Begleiter mit entsprechende Lizenz trotz Überschreitens der 90-Tage Regel kein Fluggast im Sinn des § 122 LuftPersV ist, ist es empfehlenswert, die Zuordnung am Boden zu dokumentieren und auch dort zu verwahren.
Rechtsanwalt Frank Dörner hat sich auf Luftrecht spezialisiert - kennt aber die Fliegerei auch als Pilot und Fluglehrer
FD / HS
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