Luftrecht
Klassisches Flugbuch kontra elektronischen Aufzeichnungen
Dürfen elektronische Aufzeichnungen mit entsprechender Software ein handgeschriebenes Flugbuch ersetzen? Rechtsanwalt Frank Dörner hat sich mit dem Thema im Detail beschäftigt.
Nicht nur bei Piloten, die während einer Flugsaison eine erhebliche Zahl von Starts und Landungen hinter sich bringen, wie z.B. Fluglehrer, sondern auch für viele andere Freizeitfliegern, die Tag täglich von einer computerdominierten Arbeits- und Medienumgebung geprägt sind, drängt es sich auf, auch das Flugbuch elektronisch zu führen.
Neben professionellen Anwendungen, wie zum Beispiel des AVIATOReLogbooks der Deutschen Flugsicherung GmbH und vergleichbaren Produkten der Wettbewerber, werden häufig auch selbstentworfenen, mehr oder minder ausgereifte Datenbanksysteme, zum Beispiel auf der Grundlage von Tabellenkalkulationsprogrammen, verwendet.
Die Piloten vermerken dazu oft die Zeiten auf einem tagsüber mitgeführten Flightlog, gleichen diese gegebenenfalls mit dem Bord- oder dem Hauptflugbuch ab und übertragen sie später auf den Computer.
Teilweise werden auch Handheldsysteme verwendet oder auch die (Flug-)vereinseigene Software bemüht, individuelle Auswertungen der Flugzeiten auszudrucken und z.B. in einem Ringbuch zu archivieren. Die Aufsicht über die Lizenzen von Privatpiloten führen regelmäßig die Landesluftfahrtbehörden. Ihnen wird jedoch lediglich bei der Verlängerung bzw. Erneuerung der Lizenzen eine vom Ausbildungsleiter oder Fluglehrer unterschriebene, gegengezeichnete Erklärung zugeleitet mit der die geflogenen Startzahlen und Stundenzahlen bestätigt werden. Zu einer Vorlage des Flugbuches kommt es eher selten.
Gerade jedoch dann, wenn Ungenauigkeiten in der Bestätigung des Übungsflugs, das heißt der Bestätigung des Fluglehrers für das Vorliegen der Ausübungsvoraussetzungen, zu diskutieren sind, ist von den Betroffenen das Flugbuch vorzulegen. Andere Gründe hierfür sind z.B. stichprobenartige Überprüfungen der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen Ausweise durch Beauftragte für Luftaufsicht (BfL) gemäß § 24 LuftVO.
Die Vorlage von ausgedruckten Excel-Tabellen oder anderen Datenbankausdrucken animierte einige
Landesluftfahrtbehörden, diese Führungsweise des Flugbuches zu monieren. Mit Hinweis auf JAR-FCL 1.080 fordern diese Landesluftfahrtbehörden, dass ein Flugbuch handschriftlich, in gebundener Form geführt werden müsse.
Gemäß JAR-FCL 1.080 „Aufzeichnung von Flugzeiten“ haben Piloten ein Flugbuch zu führen, in das Angaben zu allen Flügen einzutragen sind und das in Form und Inhalt den Anforderungen der zuständigen Stelle genügt. Lediglich Angaben zu Flügen, die nach EU-OPS 1 durchgeführt werden, das heißt Flüge innerhalb eines zugelassenen Luftfahrtunternehmens, können in geeigneter rechnergestützter Form aufgezeichnet werden und sind vom Luftfahrtunternehmer aufzubewahren.
Die betroffenen Landesluftfahrtbehörden argumentieren vornehmlich mit der Fälschungssicherheit handschriftlicher, kontinuierlicher Aufzeichnungen. Rechnergestützte Systeme könnten im Nachhinein manipuliert werden. Außerdem sei ein zeitnahes Eintragen der Flüge – das heißt, der Vermerk über jeden Flug unmittelbar am Anschluss an diesen oder zumindest am Tagesende - nicht gewährleistet. Zu guter letzt sind die nach den §§ 41 und 45 LuftVO zu führenden Nachweise über das Vorliegen der Ausübungsvoraussetzungen, das heißt über die Durchführung des Übungsfluges in einem einheitlichen Werk, nicht mehr sichergestellt. Der bestätigende Fluglehrer könne nicht darauf warten, dass der Pilot seine Flüge in sein rechnergestütztes System eingebe, dieses elektronische Flugbuch ausdrucke und
ihm dann zur Unterschrift vorlege.
Nicht alle Landesluftfahrtbehörden sahen diese Problematik und so wurde diese Frage im November 2009 beim sog. Bund-Länder-Fachausschuss diskutiert. Dieser Ausschuss kam zum Ergebnis, dass eine Führung des Flugbuches in elektronischer Form ausgeschlossen sei.
Sofern nicht in den zur Ausführung des LuftVG erlassenen Rechtsverordnung, eine abweichende Regelung getroffen sei, sei ein elektronisches Flugbuch unzulässig. Die einzige abweichende Regelung jedoch finde sich lediglich für den gewerblichen Luftverkehr in § 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO i.V.m. JAR-FCL 1.080 a.
Auf Nachfrage erklärte die Deutsche Flugsicherung, dass das angebotene Produkt AVIATOReLOGBook zwar den Anforderungen des JAR-FCL 1.080 – bezüglich des Inhalts – genüge, eine abweichende Festlegung der zuständigen Behörden, welches die „geeignete“ Form zur Führung des Flugbuches sei, könne damit natürlich nicht überwunden werden. Die DFS sei um eine Einigung mit den zuständigen Stellen bemüht.
Das heißt, auf Grundlage der heutigen Verordnungslage und dem, an der Empfehlung des Bund-Länder- Fachausschusses orientierten, Verwaltungshandelns der Landesluftfahrtbehörden, bleibt heut zu Tage im Privatluftfahrtbereich ausschließlich die Möglichkeit, das Flugbuch in der klassischen Version, das heißt handschriftlich in gebundener Form, zu führen.
Selbstverständlich sei es möglich - so ein Vertreter einer bayerischen Landesluftfahrtbehörde - Parallelaufzeichnungen in rechnergestützter Form zu führen, die dem Piloten gegebenenfalls Rechenarbeiten erleichtern, statistische Auswertungen ermöglichen oder schlicht eine Redundanz zum eigenen Flugbuch darstellen.
Die deutsche Freizeitfliegerei wird also weiterhin gespannt darauf warten, ob und wann der Computer auch hierzu eingesetzt werden darf. Angesichts der Verwendung von VFR-e-Bulletin, der Aufgabe von Flugplänen bei DFS/AIS via Internet, der Veröffentlichungsflut relevanter Luftfahrtvorschiften durch die EASA usw. erscheint das klassische Flugbuch (so sehr dies auch noch den schönen Eindruck des verlässlichen macht) als gut gepflegter Anachronismus.
Rechtsanwalt Frank Dörner hat sich auf Luftrecht spezialisiert - kennt aber die Fliegerei auch als Pilot und Fluglehrer
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Vollkaskoversicherung und Pilotenfehler
HS
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