Luftrecht verstehen
Haftungsausschluss und Sorgfaltspflicht
Nach wie vor kursieren in Vereinen „Flugscheine“ oder „Passagierflugscheine“, die unwirksame Haftungsausschlüsse enthalten. Auch die Beitrittserklärungen zu Vereinen werden häufig mit unzulässigen Haftungsausschlüssen oder –einschränkungen angereichert.
Das nachfolgende Urteil zeigt am Beispiel eines Fallschirmsprungunfalls plakativ die Pflichten eines Vereines auf und wie wenig hilfreich Haftungsausschlussvereinbarungen sind.
Auszüge und Inhalte eines Urteils des OLG Koblenz (13. Juni 2002; Az: 5 U 504/01)
Tenor: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.225,84 EUR (entspricht 20.000 DM) zu bezahlen.
Begründung: Die Haftung des Vereins ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB. Er hat durch Unterlassen eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt, indem er den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass die von ihm benutzten und mit offenen Haken versehenen Trekkingstiefel nicht für die Ausbildung geeignet sind, weil die Haken eine zusätzliche Gefahrenanlage darstellen.
Die allgemeinen Sicherungspflichten des Sportlehrers gegenüber dem Schüler sind im Wesentlichen Informations- und Instruktionspflichten oder auch Warn- und Fürsorgepflichten und verlangen vom Lehrer, dass er die Schüler auf das jeweilige Risiko in der Sportart hinweist und entsprechende Verhaltensweisen lehrt, und auch, dass er sie während des Unterrichts von Gefahren fernhält und nicht überfordert
Eine solche Risikoaufklärung, die darin besteht, auf die Gefahr eines Verfangens der Fangleinen in offenen Haken eines Sprungstiefels hinzuweisen, hat nicht stattgefunden.
Weiter führt das Gericht aus:
Bereits in einem Lehr- und Handbuch von 1962 wird erwähnt, dass die Schuhe des Springers nur durch Ösen geschnürt werden dürfen, nicht aber durch Haken. Im neuesten Ausbildungshandbuch der Luftsportverbände werde unter dem Stichwort "geeignetes Schuhwerk" darauf hingewiesen, es seien Schuhe ohne Hakenösen zu verwenden.
Allgemein werde in der Ausbildung gelehrt und darauf geachtet - so der Sachverständige -, dass keine Sprungstiefel mit Haken zum Einsatz kämen. Dem trage der Fachhandel auch Rechnung, denn dort würden keine Sprungstiefel mit Haken angeboten.
Es bestand also die Pflicht des Beklagten, in einem Freifalllehrgang für Anfänger die Teilnehmer über die Verwendung richtigen Schuhwerks zu belehren und über die im Zusammenhang mit der Verwendung von "Hakenschuhen" angelegten Gefahren aufzuklären.
Hierin lag der objektive Pflichtverstoß. Ist demnach die "äußere" Sorgfalt verletzt, kann auf die Verletzung der "inneren" Sorgfalt, d.h. auf das Verschulden in Form von Fahrlässigkeit geschlossen werden.
Zum Haftungsausschluss äußert sich das Gericht: Der in dem formularmäßigen Aufnahmeantrag enthaltene Haftungsausschluss steht einer Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen. Der Ausschluss ist unwirksam. Haftungsbegrenzungen sind innerhalb der sich aus § 11 Nr. 7 AGBG (heute § 309 Nr. 7 BGB) ergebenden Grenzen grundsätzlich auch im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich und auch zu Gunsten Dritter zulässig.
Haftungsbegrenzungen und die Kontrolle ihrer Wirksamkeit gelten nicht nur für vertragliche Schadensersatzansprüche, sondern grundsätzlich auch für deliktische und zwar auch dann, wenn sie nicht mit vertraglichen Schadenersatzansprüchen konkurrieren.
Die umfassende Freizeichnung, die beispielsweise auch bei Vorsatz (!) einen Rückgriff gegen den Beklagten, seine Organe, Hilfskräfte und Mitglieder ausschließt, verstößt gegen § 11 Nr. 7 AGBG.
Ergo:
Eine vorformulierte Enthaftungserklärung ist unabhängig von der Art des Schadens (körperlicher, gesundheitlicher Schaden oder Sachschaden) unwirksam bei allen Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind (§ 309 Nr. 7 BGB.
Außerdem ist ein Haftungsausschluss unwirksam für alle Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit auch dann, wenn der Schaden lediglich (leicht) fahrlässig verursacht worden ist (§ 309 Nr. 7 a BGB).
Eine Enthaftungserklärung kann damit nur wirksam sein, wenn es sich ausschließlich auf die durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Sachschäden bezieht.
Weitergehende vorformulierte Enthaftungserklärungen sind unwirksam und führen dazu, dass ggf. selbst der zulässige Teil einer solchen Haftungsklausel mit infiziert und damit ebenfalls unwirksam wird.
Auch der neue § 31a BGB, der den ehrenamtlich tätigen Vorstand davor schützt, im Fall leichter Fahrlässigkeit ggf. mit seinem Privatvermögen in die Haftung genommen zu werden, schützt den Verein nicht davor, Schadenersatzansprüchen ausgesetzt zu sein. Dies gilt weder hinsichtlich möglicher Schadenersatzansprüche Dritter (also z.B. einem Passagier) noch hinsichtlich möglicher Schadenersatzansprüche von Vereinsmitgliedern (vgl. hierzu Urteil des BGH vom 20.03.1978 Az. II ZR 207/76).
Alte Passagierflugschein und Aufnahmeanträge zu Vereinsmitgliedschaften sollten unter diesem Blickwinkel geprüft und ggf. überarbeitet werden.
In unserer Reihe "Luftrecht verstehen" stellen wir gemeinsam mit Frank Dörner, Rechtsanwalt in München und Fluglehrer in Tannheim, Themen aus dem juristischen Umfeld von Flugplatz, Haltergemeinschaft, Verein, Lizenz und Flugbetrieb vor. Dies kann keine individuelle Beratung im Einzelfall ersetzen, sondern Grundlage für Diskussionen liefern sowie erklären.
Rechtsanwalt Frank Dörner hat sich auf Luftrecht spezialisiert - kennt aber die Fliegerei auch als Pilot und Fluglehrer
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FD / HS 04.08.2009
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