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Der EU‐PART‐FCL kommt ‐ verbindlich und unmittelbar

EU-Lizenz kommt schneller als von Einigen angenommen

JAR-FCL Lizenz ReiÃwolf

Ab dem 8. April 2012 wird eine einheitliche Europäische Verordnung für Luftfahrtpersonal anwendbar. Sie wird am 25.November 2011 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht. Entgegen der immer wieder bei Piloten, Verbänden und Behörden geäußerten Ansicht gilt die Verordnung unmittelbar, das heißt einer gesonderten Umsetzung in deutsches Recht bedarf es dazu nicht!

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in all ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (vgl. Artikel 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bis 30.11.2009 ‐Artikel 249 des EG‐Vertrages). Dies unterscheidet die nun anstehende Veränderung auch so deutlich von der Einführung der deutschen JAR‐FCL‐Regelung aus dem Jahr 2003. Seinerzeit wurden die Empfehlungen der JAA (Joint Aviation Authorities), einem Zusammenschluss europäischer Luftfahrtbehörden, ohne unmittelbare Rechtssetzungsbefugnis, in deutsches Recht übernommen. Die JAR‐FCL 1, 2, und 3 „deutsch“‐ Regelwerke waren und sind originär nationales Recht.

Auf Grundlage des Art. 23 des Grundgesetzes ist es möglich, Hoheitsrechte auf die EU zu übertragen. Und davon wurde sowohl für die Luftfahrtgesetzgebung als auch für die Luftfahrtverwaltung (durch die Einrichtung der EASA) Gebrauch gemacht. Mit der VO (EG) 1592/2002 wurde zunächst die europäische Vereinheitlichung der technischen Vorschriften begründet. Alle Luftfahrzeuge, außer den im dortigen Anhang II der Verordnung (Annex II) genannten Luftfahrzeugen, sollten in Bezug auf die technischen Voraussetzungen und Grundlagen von nun an dem Regime der EASA zugeordnet sein. Diese VO (EG) 1592/2002 wurde als „Basic‐Regulation“ bezeichnet. Sie wurde durch die VO (EG) 216/2008 neu gefasst. In der Neufassung wurden die Kompetenzen der EASA erweitert – Erfasst sind nun auch die Bereiche Personal, Flugplätze, Flugbetrieb und die technische Zulassung und Überwachung von Flugverkehrsmanagementsystemen sowie Flugsicherungsdiensten. Zudem enthält die VO (EG) 216/2008 auch verbindliche Fristen zur Implementierung der jeweiligen Ausführungsverordnungen. Für den Bereich „Lizenzierung von Personal“ ist dies gem. Art 70 der Basic‐Regulation spätestens der 08. April 2012.

Die EU hat sich jedoch trotz des fixen Termins am 08.April 2012 zu einer nach Wahl der Mitgliedstaaten gestuften Einführung des PART‐FCL‐Regelwerkes entschlossen. Das bedeutet, dass den Mitgliedstaaten die Option eingeräumt wird, bestimmte Anwendungsbereiche zunächst nicht anwenden zu müssen und schrittweise, aber spätestens bis 2018, insgesamt zu übernehmen. Deutschland wird aller Voraussicht nach von dieser als „Opt‐Out“‐Möglichkeit auch Gebrauch machen. Das Jahr 2012 wird das zuständige Ministerium (BMVBS) – ggf. auch unter Beteiligung der Fachbehörden (LBA und Landesluftfahrtbehörden) und hoffentlich insbesondere auch der Luftsportverbände-- dazu nützen müssen, die entsprechenden Verwaltungsvoraussetzungen zu schaffen.

Ab 8.04.2012 dürfen nach Wahl des jeweiligen Mitgliedstaats noch JAR‐konforme PPL -A  Lizenzen oder auch bereits neue Lizenzen nach den neuen Vorschriften des PART‐FCL erteilt werden. Ab 8.04.2013 dürfen neue PPL-A Lizenzen (also Ersterwerb) ausschließlich nach PART-FCL ausgestellt werden. Spätestens 2018 müssen auch vorhandene PPL -A  JAR‐Lizenzen durch neue ersetzt werden. Dabei handelt es sich jedoch in allen Fällen um eine 1:1 Übernahme, da JAR‐konforme Lizenzen als „im Sinne dieser Verordnung“ ausgestellt gelten.

Für alle bisherigen nationalen Lizenzen und Berechtigungen bzgl. Flugzeug‐ und Hubschrauberlizenzen gibt es für den jeweiligen Mitgliedstaat die Möglichkeit, bis zu zwei Jahre, das heißt bis maximal zum 8.04.2014, nicht nach PART‐FCL vorzugehen. Damit müssen also bis 2014 von den zuständigen Stellen die Konvertierungsregelungen bzgl. dieser Lizenzen erarbeitet haben. Das betrifft also insbesondere den heutigen PPL, der zwar ICAO‐konform, nicht jedoch nach JAR‐FCL ausgestellt ist und den PPL‐N.

Für nationale Pilotenlizenzen für alle anderen Kategorien, d.h. Segelflug, Luftschiff und Ballon, gilt eine Konversionsfrist von bis zu drei Jahren, d.h. bis zum 08.04.2015. Hier muss der Mitgliedstaat in Konsultation mit der EASA in einem Umwandlungsbericht die Bedingungen und Verfahren festlegen. Die Übergangsfrist für alle nach den bisherigen nationalen Regelungen begonnenen Ausbildungen beträgt vier Jahre. Danach dürfen  Ausbildungen, die noch nach „altem“ Recht begonnen wurden, auch nach diesen Vorschriften binnen dieser vier Jahre abgeschlossen werden und münden in die jeweils entsprechende EU‐PART‐FCL‐Lizenz.

Vom Inhalt der Verordnung und der Fortschreibung der nationalen Regelungen werden wir weiter berichten. Die ersten Luftsport‐ bzw. Luftfahrtverbände haben bereits Zusammenfassungen der Verordnung, die rund 300 Seiten umfasst und durch AMC (Acceptable Means Of Compliance), also der Darstellung der Möglichkeiten, sie verordnungskonform zu verhalten (derzeit rund 600 Seiten), erstellt. Die ersten Buchversionen des Verordnungstextes sind für Anfang Dezember angekündigt.

Frank Dörner, Rechtsanwalt München

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