Luftrecht verstehen
Eintragung der Kunstflugberechtigung, Streu- und Sprühberechtigung sowie Schleppberechtigung durchs LBA:
In unserem Luftrechts-Thema gemeinsam mit Rechtsanwalt Frank Dörner geht es in dieser Ausgabe um den Eintrag von Kunstflug-, Schlepp-, Streu- und Sprühberechtigung durch das LBA.
Das Luftfahrtbundesamt (LBA) hat bestätigt, dass die in § 81 LuftPersV
(Kunstflugberechtigung), § 84 LuftPersV (Schleppberechtigung) und § 86 LuftPersV (Streu- und Sprühberechtigung) geregelten Zusatzqualifikationen bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen auch in Lizenzen, die durch das LBA geführt werden (ATPL, CPL, PPL+IR), eingetragen werden. Und zwar unabhängig davon ob die
Ausbildung bei einem Ausbildungsbetrieb (FTO) oder einer Registrierten
Ausbildungseinrichtung (RF) durchgeführt wurde.
Damit wird ein Dissenspunkt bei der der Auslegung des § 31 LuftVZO zwischen einigen Landesluftfahrtbehörden und dem LBA aufgelöst. Piloten, die zum Beispiel im Besitz eines CPL sind, wurde teilweise auferlegt, eine Zusatzberechtigung – wie zum Beispiel die
Acroberechtigung – bei einer FTO zu erwerben, da nur FTO’S – wie die Lizenz selbst auch – vom LBA zugelassen und überwacht würde.
Damit war es einigen Piloten trotz gleicher Ausbildungsinhalte nicht möglich, die Zusatzqualifikation bei einer Registrierten Ausbildungseinrichtung zu erlangen.
Da bislang keine klare Direktive seitens des Verordnungsgebers bzw. der obersten Bundesbehörde (BMVBS) existierte, kam es zu unterschiedlichen Interpretationen der Zuständigkeiten und der Reichweite der Zuständigkeitsnormen. Alle Beteiligten
gingen jedoch davon aus, dass unabhängig von den Zuständigkeiten jeweils dieselben Voraussetzungen bei Erteilung der Zusatzqualifikationen vorliegen müssen.
Doch wie so oft lässt der Wortlaut einer Bestimmung, die versucht, möglichst abstrakt alle denkbaren Fälle zu erfassen, unterschiedliche Auslegungen zu. Erfreulicherweise wird nun eine einheitliche – und vor allem pragmatische – Auslegung als Standard anerkannt: Auch das LBA erteilt die Zusatzberechtigungen für die Inhaber der dort geführten Lizenzen unabhängig davon ob die Ausbildung bei einer FTO oder einer RF durchgeführt wurde.
Dies betrifft auch Fälle, in denen die Eintragung der Zusatzberechtigung bislang mit Verwies auf § 31 LuftVZO abgelehnt wurd.
Zum Hintergrund:
§ 22 LuftVZO weist dem LBA und den Landesluftfahrtbehörden die Zuständigkeiten für die Erteilung und Erweiterungen der Lizenzen zu.
Das LBA ist die lizenzführende Stelle für Verkehrs- und Berufspiloten (ATPL/CPL) sowie Privatpiloten, die eine Instrumentenflugberechtigung (IR) haben. Alle anderen Fluglizenzen werden bei den Landesluftfahrtbehörden oder – im Falle von Luftsportgeräten – bei den beauftragten Verbänden geführt.
§ 30 LuftVZO beschreibt, dass die Ausbildung von Luftfahrern nur in
Ausbildungsbetrieben (FTO’s) oder in registrierten Ausbildungseinrichtungen (RF’s) durchgeführt werden darf.
§ 31 LuftVZO enthält die Regelung der Zuständigkeit für die Zulassung und Aufsicht von Luftfahrerschulen. Schulen die auch Verkehrs- und Berufspiloten ausbilden bzw. die Ausbildung zum Instrumentenflug anbieten, werden beim LBA geführt und müssen als sog. FTO’s (Ausbildungsbetriebe/ Flight Training Organisations) weitergehenden Anforderungen als die RF’S (Registrierte Ausbildungseinrichtungen/
Registered Facilities) genügen, die bei den Landesluftfahrtbehörden geführt werden.
Inhalt und Anforderungen an die Ausbildung selbst werden in § 31 LuftVZO nicht festgelegt. Es ist selbstverständlich nicht möglich, dass Ausbildungsinhalte für den Erwerb einer Berufspilotenlizenz oder einer Verkehrspilotenlizenz (oder auch der des IR) bei einer registrierten Ausbildungseinrichtung angesiedelt werden.
Jedoch sollen Zusatzberechtigungen - und nicht die Lizenz selbst – bei beiden gleichermaßen erworben werden können, wenn die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Ausbildungsgenehmigung des jeweiligen Betriebs oder der Einrichtung beschreibt, zu welchen Inhalten (angehende) Piloten geschult werden dürfen.
Die Ausbildungsgenehmigungen der registrierten Einrichtungen beschränken sich bei den Zusatzausbildungen zum Erwerb der Kunstflug- Sprüh- oder Schleppflugberechtigung nicht auf Privatpiloten.
In unserer Reihe "Luftrecht verstehen" stellen wir gemeinsam mit Frank Dörner, Rechtsanwalt in München und Fluglehrer in Tannheim, Themen aus dem juristischen Umfeld von Flugplatz, Haltergemeinschaft, Verein, Lizenz und Flugbetrieb vor. Dies kann keine individuelle Beratung im Einzelfall ersetzen, sondern Grundlage für Diskussionen liefern sowie erklären.
Rechtsanwalt Frank Dörner hat sich auf Luftrecht spezialisiert - kennt aber die Fliegerei auch als Pilot und Fluglehrer
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FD / HS
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