Luftrecht online
Bereits mehr als zehn Luftraumverstöße gegen das Oktoberfest-Flugbeschränkungsgebiet
Aus aktuellem Anlass beschäftigt sich unser Luftrechtsexperte Frank Dörner mit dem Flugbeschränkungsgebiet über dem Oktoberfestgelände in München. Hier gab es bereits mehrere Verstöße in den vergangenen Tagen.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hatte am 09. August 2010 mit NfL I 186/10 die vorübergehende Festlegung eines Gebietes mit Flugbeschränkungen bekannt gemacht
Innerhalb des Fluginformationsgebietes München wurde rund um die Theresienwiese für die Zeit des Oktoberfestes (exakt: 17.09.2010 06:00 Uhr UTC bis zum 04.10.2010 23:00 Uhr UTC) ein Gebiet mit einem Radius von 2 NM um den Bezugspunkt 48 07 49 N 011 33 00 O als Flugbeschränkungsgebiet festgelegt:
Die Flugbeschränkung reicht von Grund bis 4500 Fuß MSL. In diesem Gebiet sind alle Flüge untersagt. Nur Flüge der Polizei sowie Flüge im Rettungs- und Katastrophenschutzeinsatz sind von dem Verbot ausgenommen. Zwischenzeitlich hat die Flugsicherung (DfS) mehr als zehn Verstöße festgestellt. Die DfS informiert jeweils die bayerische Polizei. Diese setzt Hubschrauber ein, um zum einen den Piloten darauf aufmerksam zu machen, dass er in ein Gebiet mit Flugbeschränkung eingeflogen ist und zum zweiten um die Identität zu überprüfen und so die Grundlagen für ein nachfolgendes Strafverfahren zu schaffen.
Bei Luftraumverstößen müssen die Betroffenen damit rechnen, dass gegen sie ein Verfahren gemäß § 62 LuftVG eingeleitet wird.
§ 62 LuftVG – Luftsperrgebietsverletzung – lautet: Absatz 1: Wer als Führer eines Luftfahrzeugs den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Absatz 2: Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. Das heißt, bereits dann, wenn jemand der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden kann, hat dieser mit einer zumindest recht empfindlichen Geldstrafe zu rechnen.
Fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt. Der Hinweis darauf, man habe die NfL nicht gelesen wird auf wenig Verständnis innerhalb eines Ermittlungsverfahrens führen. Eine Pilotin/ ein Pilot hat die Pflicht zu einer ausreichenden Flugvorbereitung nach § 3 a LuftVO zu beachten.
Dazu gehört, sich mit allen Unterlagen und Informationen, die für die sichere Durchführung des Fluges von Bedeutung sind, vertraut zu mache und sich davon zu überzeugen, dass das Luftfahrzeug und die Ladung sich in verkehrssicheren Zustand befinden, die zulässige Flugmasse nicht überschritten wird, die vorgeschriebenen Ausweise vorhanden sind und die erforderlichen Angaben über den Flug im Bordbuch, soweit es zu führen ist, eingetragen werden.
Zu diesen Unterlagen gehören auch die Bekanntmachungen über Anordnungen, Informationen und Hinweise für die Luftfahrt – also die NfL Teile I und II. Falls jemand tatsächlich – aus welchen Gründen auch immer – sich plötzlich einem Edelweiß-Hubschrauber der Bayerischen Polizei gegenüber sieht oder eine Anhörung der Staatsanwaltschaft erhält, sollte jedoch vorsorglich seinen Transponder überprüfen lassen, ob insbesondere die Höhendaten richtig wiedergegeben werden.
Neben den Berichten der Polizeibeamten dienen nämlich vor allem die Radarplots der DfS zur Beweisführung in einem Ermittlungsverfahren.
Besser ist es selbstverständlich, erst gar nicht einen Verstoß zu riskieren und die NfL’s aufmerksam zu lesen! Für die restlichen Tage der Wiesn gilt jedenfalls, das Gebiet mit ausreichendem Abstand zu umfliegen und dabei auch auf Luftraum „C“ von München zu achten.
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Frank Dörner
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