Die Tücken des Energiesteuergesetzes
Befreiung von der Energiesteuer für die gewerbliche Luftfahrt
Steuerrechtliche Schwierigkeiten bereitet seit jeher die Befreiung von der Energiesteuer (vormals Mineralölsteuer) für die gewerbliche Luftfahrt, die sich nahe an der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt bewegt und sich somit nicht auf den ersten Blick voneinander trennen lassen.
Unser Luftrechtsexperte Rechtsanwalt Frank Dörner stellt zusammen mit seinem Kollegen Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Prof. Dr. Rainer Deininger einige Auslegungshilfen für diese Unterscheidung zusammen, die jedoch die Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können.
Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG darf Flugbenzin der Unterposition 2710 11 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt steuerfrei verwendet werden.
Die zentrale Frage lautet daher, wie die private nichtgewerbliche Luftfahrt zu definieren ist, damit im Gegenzug auf die von der Energiesteuer zu befreiende gewerbliche Luftfahrt geschlossen werden kann.
Hilfestellung bei der Definition des Begriffs der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt leistet § 60 Abs. 4 Energiesteuer- Durchführungsverordnung (EnergieStV). Nach dieser Vorschrift ist private nichtgewerbliche Luftfahrt die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als
1. zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen,
2. zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen,
3. zur Luftrettung durch Luftrettungsdienste,
4. zu Forschungszwecken,
5. zur dienstlichen Nutzung durch Behörden.
Dabei liegt nach § 60 Abs. 5 EnergieStV Gewerbsmäßigkeit vor, wenn die mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.
Die deutsche Finanzgerichtsbarkeit scheint der Meinung zu sein, dass jegliche, kommerziellen Zwecken dienende Luftfahrt zu befreien sei: So ist der Bundesfinanzhof (BFH v. 01.12.2009, VII R 9,10/09, Tz. 37) in einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgender Ansicht: „Eine Steuerbefreiung käme danach nicht in Betracht für Flüge, die zur Erholung und zum Vergnügen durchgeführt werden und die keinen Bezug zu einer Erwerbstätigkeit aufweisen. Andere – erwerbsbezogene – Flüge wären als zu kommerziellen Zwecken durchgeführte Flüge von der Steuer zu befreien.“
Derselben Auffassung ist auch das Finanzgericht Hamburg (FG Hamburg v. 09.06.2009, 4 K 62/08, Tz. 55): „Der Begriff der Luftfahrt ist daher weit und umfassend auszulegen. Das Luftfahrzeug darf lediglich nicht für andere als kommerzielle Zwecke genutzt werden. (…) Luftfahrt im Sinne der Richtlinie 2003/96/EG ist zumindest jeder Flug eines Luftfahrzeugs zu kommerziellen Zwecken.“
Ob der EuGH dieser Auslegung der deutschen Finanzgerichte folgt, kann jedoch noch nicht sicher angenommen werden, da die Entscheidung des EuGH zu dieser Frage noch aussteht. Auf jeden Fall sollten jedoch Steuerbescheide, die eine Energiesteuer in den genannten unscharfen Konstellationen zwischen gewerblicher und privater nichtgewerblicher Luftfahrt festsetzen, offen gehalten werden. Anderenfalls erwachsen diese Bescheide binnen eines Monats in Bestandskraft und sind somit nicht mehr – auch nicht bei positiver Entscheidung des EuGH – anfechtbar.
Lesen Sie auf der nächsten Seite:
Aschewolke: Festlegung einer „No Flight Zone“ sowohl für IFR- als auch für VFR-Flüge?
Frank Dörner
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