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Luftrecht verstehen

Ausweichregeln - einfach und lebenswichtig!

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Inhaltsübersicht:Rechtsfragen rund ums Fliegen Oktoberfest-Flugbeschränkungsgebiet 2011 - Achtung größere Ausdehnung des Gebietes als im Vorjahr Vorsicht bei Mitflugangeboten Aktuelle NfL (110/11) zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben Luftrecht: Änderungen Europäischer Verordnungen die den Luftverkehr betreffen Betrugsversuche beim Verkauf von Gebrauchtflugzeugen! Angekündigte Rücknahme der Genehmigung von Standardinstandhaltungsprogrammen (SIHP) Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung - teilweise mit deutlichen Erhöhungen der Gebühren verbunden Bereits mehr als zehn Luftraumverstöße gegen das Oktoberfest-Flugbeschränkungsgebiet Befreiung von der Energiesteuer für die gewerbliche Luftfahrt Aschewolke: Festlegung einer „No Flight Zone“ sowohl für IFR- als auch für VFR-Flüge? Luftrecht und Zubehör: Notsender, Feuerlöscher, Verbandskasten & Co Klassisches Flugbuch kontra elektronischen Aufzeichnungen Vollkaskoversicherung und Pilotenfehler Amts- und Arbeitssprache der Luftfahrtbehörden Ende der Übergangsfrist zum 31.12.2009 des § 4 Abs. 2 Landeplatz–Lärmschutz-Verordnung…Und was nun?Ausweichregeln - einfach und lebenswichtig! Wachsam beim Windrad - so können Flugplatzbetreiber reagieren Haftungsausschluss und Sorgfaltspflicht Eintragung der Kunstflugberechtigung, Streu- und Sprühberechtigung sowie Schleppberechtigung durchs LBA: Passagier, Besatzungsmitglied oder Sicherheitspilot?

Beim Ausweichen ist Schnelligkeit gefordert. Mühsames Abrufen luftrechtlicher Kenntnisse nach dem Motto: „Ist es ein Segelflugzeug oder ein Motorflugzeug?“ ist hier fehlt am Platz - es geht um rasches und richtiges Reagieren.

Selbst Piloten mit langjähriger Flugerfahrung und auch Fluglehrer brauchen oft einige Momente um auf die Frage „In Flugsicht voraus erscheint ein weiteres Luftfahrzeug – wer muss wohin ausweichen?“ zu antworten.

In der Luft muss ein kurzer, klarer und unumstößlicher Automatismus blitzartig zum richtigen Ergebnis führen. Nach Rechts! ….und erst dann kann man weitere Überlegungen anstellen.

§ 13 der Luftverkehrsordnung enthält die Ausweichregeln. Es erschließt sich aber nicht ohne weiteres, warum die Vorschrift so ausgefallen ist.

Dass sich vergleichbare Regelungen in der Schifffahrt finden mögen, mag sein, interessiert aber in der Luftfahrt nicht. Auch ist die Begründung dafür, dass nach rechts überholt wird, nicht darin zu suchen, das der verantwortliche Luftfahrzeugführer (eben auch nicht immer) links sitzt und damit etwas besser das zu überholende Flugzeug sieht. Auch der Versuch einer Begründung durch „wenn noch eine weitere Maschine von rechts dazu kommt, trifft es sich gut wenn man eh schon dabei ist rechts zu überholen…“ geht daneben.

Nein, diese Erklärungsversuche mögen Nebeneffekte beschreiben, sind aber allesamt zu mühsam.

Über allen Ausweichregeln steht nur eine Konvention: „Nach rechts!“

– der Pilot darf nicht darüber nachdenken müssen, ob die Maschine, die er vor sich sieht, auf ihn zukommt oder sich von ihm entfernt. Bei tiefstehender Sonne ist dies oft nur äußerst schwer zu erkennen

– er darf seine Entscheidung nicht davon abhängig machen, ob das Flugzeug vor ihm einen Propeller hat und ob dieser sich gerade dreht oder nicht.

Davon gibt es nur eine Ausnahme – der Berghang auf der rechten Seite. Derjenige mit dem rechten Flügel am Hang tut sich schwer mit dem Ausweichen nach rechts. Daher hat er seinen Flug beizubehalten und nur die ihm entgegenkommende Maschine ist ausweichpflichtig.

Die Hangflugregeln für Segelflieger folgen ebenfalls diesem Grundsatz und kommen damit, wenn sie den Hangaufwind nützen wollen, zu „liegenden Achten“ an deren Scheitelpunkt vom Hang weggekurvt wird.

In Alpenregionen kann man aus dem gleichen Grund einen regelrechten Einbahnverkehr der Motorflieger im Gebirge erkennen: Wenn es die lokalen meteorologischen Bedingungen und der Luftraum zulassen, fliegen alle - das Tal in Flugsicht voraus gesehen - auf der rechten Seite hinein und der linken hinaus.

Und bei sich kreuzenden Flugwegen? – „Rechts“ hat Vorflugrecht. Das heißt: der von links Kommende hat auszuweichen – nach rechts.

Bei sich kreuzenden Flugwegen – also nicht für die Fälle „Gegenflug oder Überholen“ legt jedoch § 13 Abs. 2 LuftVO zusätzlich eine Rangfolge fest. Das vorher genannte Luftfahrzeug hat all den folgend genannten auszuweichen:

Motorgetriebene Luftfahrzeuge

Luftschiffe
Segelflugzeuge
Hängegleiter
Gleitsegel
Ballone.

Außerdem haben die motorgetriebenen Luftfahrzeuge allen Schleppzügen auszuweichen. Ein Motorsegler, dessen Motor nicht in Betrieb ist gilt dabei als Segelflugzeug.

Korrespondierend die Farben und der Abstrahlwinkel der Positionslampen für Flüge zwischen Sunset und Sunrise:
Rechts das grüne Licht, das heißt, die sich von rechts nähernde Maschine sieht grün – Vorflug.

Links, spiegelbildlich das rote Licht. Und hinten in einem Abstrahlwinkel von 140 Grad das weiße oder auch kein Licht – „Ein Luftfahrzeug überholt ein anderes, wenn es sich dem anderen von rückwärts in einer Flugrichtung nähert, die einen Winkel von weniger als 70 Grad zu der Flugrichtung des anderen bildet“ (§ 13 Abs. 3 S. 2 LuftVO).


„Bei Nacht ist dieses Verhältnis der Flugrichtungen zueinander anzunehmen, wenn die vorgeschriebenen roten und grünen Positionslichter des Luftfahrzeuges nicht gesehen werden können“ (§ 13 Abs. 3 S. 3 LuftVO).

Daher also der verbleibende Abstrahlwinkel von je 110 Grad für das rote und das grüne Licht. Der Überholkegel von zwei mal 70 Grad ist bereits belegt.

Ergo: Die Ausweichregeln sollten so einfach wie möglich ausfallen. Nach rechts lautet die Grundregel und alles Weitere folgt.

Bild 1 von 7

Rechtsanwalt Frank Dörner hat sich auf Luftrecht spezialisiert - kennt aber die Fliegerei auch als Pilot und Fluglehrer

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Wachsam beim Windrad - so können Flugplatzbetreiber reagieren

FD / HS

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