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Aschewolke

Aschewolke: Festlegung einer „No Flight Zone“ sowohl für IFR- als auch für VFR-Flüge?

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Luftrecht Intro Neu
Inhaltsübersicht:Rechtsfragen rund ums Fliegen Oktoberfest-Flugbeschränkungsgebiet 2011 - Achtung größere Ausdehnung des Gebietes als im Vorjahr Vorsicht bei Mitflugangeboten Aktuelle NfL (110/11) zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben Luftrecht: Änderungen Europäischer Verordnungen die den Luftverkehr betreffen Betrugsversuche beim Verkauf von Gebrauchtflugzeugen! Angekündigte Rücknahme der Genehmigung von Standardinstandhaltungsprogrammen (SIHP) Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung - teilweise mit deutlichen Erhöhungen der Gebühren verbunden Bereits mehr als zehn Luftraumverstöße gegen das Oktoberfest-Flugbeschränkungsgebiet Befreiung von der Energiesteuer für die gewerbliche Luftfahrt Aschewolke: Festlegung einer „No Flight Zone“ sowohl für IFR- als auch für VFR-Flüge? Luftrecht und Zubehör: Notsender, Feuerlöscher, Verbandskasten & Co Klassisches Flugbuch kontra elektronischen Aufzeichnungen Vollkaskoversicherung und Pilotenfehler Amts- und Arbeitssprache der Luftfahrtbehörden Ende der Übergangsfrist zum 31.12.2009 des § 4 Abs. 2 Landeplatz–Lärmschutz-Verordnung…Und was nun? Ausweichregeln - einfach und lebenswichtig! Wachsam beim Windrad - so können Flugplatzbetreiber reagieren Haftungsausschluss und Sorgfaltspflicht Eintragung der Kunstflugberechtigung, Streu- und Sprühberechtigung sowie Schleppberechtigung durchs LBA: Passagier, Besatzungsmitglied oder Sicherheitspilot?

Aus aktuellem Anlass beschäftigt sich unser Luftrechtsexperte Rechtsanwalt Frank Dörner mit dem Thema Flugverbote durch Vulkanasche. Interessant ist dabei die Frage, wie auch VFR-Flieger und Luftsportler betroffen sind.

Mit NOTAM A1603/10 (Text im Anschluss) bereitet die DFS (Deutsche Flugsicherung) im Namen des BMVBS (Bundesministerium für Verkehr Bau- und Stadtentwicklung) den Weg für weitere Luftraumeinschränkungen aufgrund der Aschekontaminationen.

Die Asche des Vulkans Eyjafjallajökull sorgt weiterhin für Behinderungen im Flugverkehr. Anders als die Verfügungen Mitte April sollen aber nun nicht nur IFR-Flüge (Flüge nach Instrumentenflugregeln) sondern auch VFR-Flüge (Flüge nach Sichtflugregeln) von Flugverboten betroffen sein.

Ohne zu differenzieren, ob ein Turbinentriebwerk oder ein Kolbenmotor oder gar überhaupt kein Motor zum Einsatz kommen soll (z.B. bei Segelflugzeugen), heißt es in Ziffer 2 des NOTAM’S A1630/10:

„IFR- und VFR-Flüge in Lufträumen, die stark mit Vulkanasche belastet sind, sind in Übereinstimmung mit den jeweiligen konkreten NOTAMS und ergänzenden SIGMETs (Significant Meteorological Advice – herausgegeben vom Deutschen Wetterdienst DWD) verboten“.

Das Basis-NOTAM A 1603/10 gilt zunächst bis zum 10.08.2010. In den Fällen, in denen das angewendete britische Berechnungsmodell ergibt, das für bestimmte Gebiete eine hohe Aschekonzentration zu erwarten ist, wird per Einzel-NOTAM die jeweilige Flugverbotszone aktiviert bzw. ihre Ausdehnung bekannt gegeben – So geschehen für den süddeutsche Raum am Sonntag, 9.05.2010 zwischen 15.00 und 21.00 lokaler Zeit.

Selbst Segelflieger bekamen in diesem Zeitraum auf Anfrage per Funk- bei der FIS (Fluginformationsdienst) die Aufforderung, dass der nächste Flugplatz angeflogen werden soll oder ggf. auch eine Außenlandung in Kauf genommen werden soll.

Im April lautete das NOTAM noch „FOR ALL IFR FLIGHTS, ATC WILL NOT ISSUE CLEARANCES TO TRAFFIC PENETRATING CONTAMINATED AREAS BASED ON THE ACTUAL SIGMET INFORMATION” – d.h. Flugverkehrskontrollfreigaben für IFR-Flüge wurden nicht mehr erteilt. Im weiteren Verlauf versuchte man dann, trotzdem Passagiermaschinen über Sonder-VFR-Regelungen in die Luft bzw. an andere Standort zu bekommen.

Fraglich ist jetzt, auf welcher Rechtsgrundlage auch im unkontrollierten Luftraum das Flugverbot begründet und bekannt gemacht werden kann:

Für Allgemeinverfügungen der deutschen Flugsicherung, des Luftfahrtbundesamtes und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, schreiben die jeweiligen Rechtsverordnungen durchweg ihre Veröffentlichungen im Bundesanzeiger und/oder den NfL (Nachrichten für Luftfahrer) vor. Jedoch ist bislang eine Veröffentlichung lediglich als englisches NOTAM erfolgt.

Auf Grundlage des § 26 LuftVG i.V.m. § 11 Abs. 1 LuftVO legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (BMVBS) Gebiete mit Flugbeschränkungen oder Flugverboten fest, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist.

Diese Gebiete werden im Bundesanzeiger und den Nachrichten für Luftfahrer (NfL I) veröffentlicht. Zuständig für die Festlegung von Luftsperr – und Luftbeschränkungsgebieten ist gem. § 11 Abs. 1 LuftVO ausschließlich das Bundesministerium.

Eine Veröffentlichung als „NOTAM“ in englischer Sprache gem. § 19 Abs. 1 c FSDurchführungsV erfolgt, wenn eine rechtzeitige Bekanntgabe auf dem Postweg nicht mehr möglich ist. Das heißt, das Flugsicherungsunternehmen (Deutsche Flugsicherung, DFS) übermittelt über den festen Flugfernmeldedienst auf fernschriftlichem Wege die Anordnungen und Informationen an den Flugberatungsdienst sowie die von der DFS betreuten Flugplätze mit Flugplatzkontrollstelle.

Das NOTAM wird in englischer Sprache abgefasst. Der Inhalt des NOTAM’s ist eine hoheitliche Regelung mit Wirkung auf einen bestimmten Adressatenkreis – nämlich die betroffenen Luftraumnutzer. D.h. ein NOTAM ist als Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung zu qualifizieren.
Auf einfach gesetzlicher bzw. Verwaltungsakt-Ebene legt § 23 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) jedoch fest, dass die Amtssprache deutsch ist. Spezialgesetzliche Regelungen dazu, dass im Bereich der Luftfahrt die englische Sprache zur Anwendung kommen soll, finden sich nicht.

Für einen Privatluftfahrzeugführer besteht in Deutschland auch keine Verpflichtung, ein englisches Funksprechzeugnis zu erwerben. Der Flugsicherungsbetriebsdienst in Deutschland erfolgt daher (auch) in deutscher Sprache. Eine lediglich flugsicherungsinterne Bekanntmachung eines – ansonsten nicht vom BMVBS veröffentlichten – Flugbeschränkungs- oder Flugverbotsgebietes in englischer Sprache per NOTAM erfüllt nicht die Bekanntmachungsvoraussetzungen des VwVfG.

Zudem ist ein VFR-Pilot nicht verpflichtet, eine Flugberatung bei der zuständigen Flugberatungsstelle (AIS) einzuholen, wenn kein flugplanpflichtiger Flug vorliegt (§ 25 LuftVO). D.h. auch von dieser Stelle muss er nicht die Weisung erhalten, einen bestimmten Luftraum zu meiden. D.h. von der Existenz eines NOTAMs erhält er nicht zwingend Kenntnis.

Der Pilot hat sich lediglich im Rahmen des § 3 a Abs. 1 LuftVO bei der Vorbereitung des Fluges mit allen Unterlagen und Informationen, die für die sichere Durchführung des Fluges von Bedeutung sind, vertraut zu machen.

Ergo: Die undifferenzierte Bekanntmachung eines Flugverbotsgebietes per NOTAM wird nicht alle potentiellen Luftraumnutzer erreichen. Fliegt ein VFR-Pilot, dessen Flug nicht flugplanpflichtig und damit flugberatungspflichtig ist, in Lufträumen der Klassen G, F oder E in ein Gebiet welches von einem Asche-NOTAM auf Grundlage des NOTAM’S A1603/10 betroffen ist ein, wird ihm das Flugverbot nicht per Verwaltungszwang auferlegt werden können.


Text NOTAM A1603/10:


A)EDGG EDMM EDWW B)1005091006 C)1008071006 EST
E)THE FEDERAL MINISTRY OF TRANSPORT, BUILDING AND URBAN DEVELOPMENT
ANNOUNCES THAT
1. IFR FLIGHTS IN AIRSPACES POTENTIALLY CONTAMINATED WITH VOLCANIC ASH IN ACCORDANCE WITH SIGMET PUBLICATIONS MAY BE CONDUCTED UNDER THE FOLLOWING CONDITIONS:
A) AREPORT ON ANY SPECIAL OCCURRENCE ON THE AIRCRAFT AND/OR ENGINES POTENTIALLY CAUSED BY CONTAMINATED AIR/ASH HAS TO BE REPORTED WITHOUT DELAY TO INFO -AT- LBA.DE
B) PILOTS HAVE TO FILE IN-FLIGHT REPORTS TO THE RESPECTIVE ATC UNIT GIVING DETAILS ON ANY SPECIAL OCCURRENCE POTENTIALLY CAUSED BY CONTAMINATED AIR/ASH.
C) AIRCRAFT OPERATORS ARE OBLIGED TO CONDUCT RISK ASSESSMENTS AND UPDATE THEM CONTINUOUSLY ESPECIALLY IN RESPECT TO ANY GUIDANCE PUBLISHED BY THE RESPECTIVE ENGINE MANUFACTURERS REGARDING THE AMOUNT OF VOLCANIC ASH THAT THE RESPECTIVE JET ENGINE CAN TOLERATE.
D) AIRCRAFT OPERATORS ARE OBLIGED TO UNDERGO IMMEDIATE INSPECTIONS OF THEIR AIRCRAFT HAVING PENETRATED AIRSPACE POTENTIALLY CONTAMINATED WITH ASH, TAKING INTO ACCOUNT THE CONDITIONS REPORTED BY THE FLIGHT CREWS. ADDITIONAL INSPECTIONS AND/OR REDUCED INSPECTION INTERVALS HAVE TO BE CONDUCTED BY GERMAN OPERATORS AND ARE STRONGLY RECOMMENDED TO ALL OTHER OPERATORS. FINDINGS HAVE TO BE RECORDED AS A BASIS FOR POSSIBLE ADJUSTMENTS OF THE INSPECTION PROGRAM.
2. IFR AND VFR FLIGHTS IN AIRSPACES HIGHLY CONTAMINATED WITH VOLCANIC ASH IN ACCORDANCE WITH SPECIFIC NOTAM ADDITIONAL TO SIGMET PUBLICATIONS ARE PROHIBITED. THE GERMAN MET OFFICE PUBLISHES THE HIGH CONTAMINATION AREA INCLUDING A 60NM BUFFER ZONE. FOLLOWING VFR FLIGHTS ARE EXEMPTED:
- FLIGHTS FOR WHICH THE PILOT DECLARES AN EMERGENCY OR WHICH ARE APPARENTLY IN AN EMERGENCY SITUATION, INCLUDING FLIGHTS AFFECTED OR THREATENED BY UNLAWFUL INTERFERENCE.
- SECURITY FLIGHTS OF AIR DEFENCE. FLIGHTS OF ARMED FORCES AND POLICE.
- FLIGHTS ON SEARCH AND RESCUE MISSIONS.
- FLIGHTS CARRYING SICK OR INJURED PERSONS REQUIRING IMMEDIATE
MEDICAL ASSISTANCE, INCLUDING FLIGHTS URGENTLY REQUIRED FOR LIFE-SAVING MEDICAL CARE OF SICK OR INJURED PERSONS.
- GOVERNMENT FLIGHTS, INCLUDING FLIGHTS WITH HEAD OF STATE STATUS IN ACCORDANCE WITH THE REGULATIONS LAID DOWN BY THE FEDERAL MINISTRY OF TRANSPORT, BUILDING AND URBAN DEVELOPMENT (BMVBS) AND OPEN SKIES-FLIGHTS. THESE EXEMPTED FLIGHTS HAVE TO BE CONDUCTED ON OWN DISCRETION.)

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Rechtsanwalt Frank Dörner hat sich auf Luftrecht spezialisiert - kennt aber die Fliegerei auch als Pilot und Fluglehrer

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Frank Dörner

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