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Lufrecht

Amts- und Arbeitssprache der Luftfahrtbehörden

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Inhaltsübersicht:Rechtsfragen rund ums Fliegen Oktoberfest-Flugbeschränkungsgebiet 2011 - Achtung größere Ausdehnung des Gebietes als im Vorjahr Vorsicht bei Mitflugangeboten Aktuelle NfL (110/11) zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben Luftrecht: Änderungen Europäischer Verordnungen die den Luftverkehr betreffen Betrugsversuche beim Verkauf von Gebrauchtflugzeugen! Angekündigte Rücknahme der Genehmigung von Standardinstandhaltungsprogrammen (SIHP) Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung - teilweise mit deutlichen Erhöhungen der Gebühren verbunden Bereits mehr als zehn Luftraumverstöße gegen das Oktoberfest-Flugbeschränkungsgebiet Befreiung von der Energiesteuer für die gewerbliche Luftfahrt Aschewolke: Festlegung einer „No Flight Zone“ sowohl für IFR- als auch für VFR-Flüge? Luftrecht und Zubehör: Notsender, Feuerlöscher, Verbandskasten & Co Klassisches Flugbuch kontra elektronischen Aufzeichnungen Vollkaskoversicherung und PilotenfehlerAmts- und Arbeitssprache der Luftfahrtbehörden Ende der Übergangsfrist zum 31.12.2009 des § 4 Abs. 2 Landeplatz–Lärmschutz-Verordnung…Und was nun? Ausweichregeln - einfach und lebenswichtig! Wachsam beim Windrad - so können Flugplatzbetreiber reagieren Haftungsausschluss und Sorgfaltspflicht Eintragung der Kunstflugberechtigung, Streu- und Sprühberechtigung sowie Schleppberechtigung durchs LBA: Passagier, Besatzungsmitglied oder Sicherheitspilot?

In unserem aktuellen Rechtsthema geht es dieses Mal um Amts- und Arbeitssprache der Luftfahrtbehörden. Rechtsanwalt Frank Dörner sich das Problem ausführlich angesehen.

Spätestens seit Einführung der „JAR-FCL“-Vorschriften wird das deutsche Luftrecht von englischen Begriffen, Akronymen und teilweise Bezugnahmen auf komplett englische Texte durchdrungen.

Die Verwendung des Begriffs „JAR-FCL 1 –deutsch“ sollte bereits 2003 auf die kommenden Schwierigkeiten der Vermischung deutscher und englischer Texte im Luftrecht hinweisen. „JAR“- Joint Aviation
Requirements - und „FCL“ – Flight Crew Licensing, „Ziffer 1“ – für die Bezeichnung des Bereichs „Lizenzierung von Luftfahrtpersonal für Flächenflugzeuge“ gepaart mit dem Hinweis „deutsch“ – für die
deutsche Übersetzung eines JAA (Joint Aviation Authorities)-Papieres beschrieb die drohende Konfusion bereits in der Überschrift.

Namhafte Luftrechtler wie Professor Elmar Giemulla und Dr. Heiko von Schyndel überschrieben Aufsätze zu der in 2003 implementierten Bezugnahme der LuftPersV auf die deutsche Übersetzung JAR-FCL
mit „Deutschlands Luftverkehr bis auf weiteres ohne gültige Betriebs- und Lizensierungsvorschriften!? (VdL-Nachrichten 02/2004 S. 6 ff.)“.
Giemulla und van Schyndel beschrieben die verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der Pauschalverweisungen auf „JAR-OPS“ bzw. „JAR-FCL“ mit Verweis auf eines vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach
betonten Rechtsstaatprinzips, welches beinhaltet, dass der betroffene Bürger ohne Zuhilfenahme weiterer spezieller Kenntnisse die in Bezug genommenen Regelungen und deren Inhalt mit hinreichender Sicherheit
feststellen können muss.

Insbesondere dynamische Verweisungen, die auf „jeweils“ gültige Fassungen von weiterführenden Detailvorschriften wie z.B. JAR-OPS 1 Bezug nehmen, seien rechtswidrig. Die bereits 2003/2004 von diesen
und anderen Luftrechtlern diskutierte Frage, ob eine Bezugnahme auf Regelwerke, die trotz unmittelbarer Außenwirkung den regelmäßigen Gang der Gesetz- und Verordnungsgebung nicht durchlaufen haben, gewinnt heute wiederholt an Bedeutung, wenn auf Regelungen verwiesen wird, die 1. weder in deutscher Sprache abgefasst sind, noch 2. in deutschen Verkündungs- und Bekanntmachungsorganen eröffentlicht wurden.
Gemeint sind hiermit die sogenannten Acceptable Means of Compliance and Guidance Material“ kurz AMC’s“- der EASA (European Aviation Savety Agency). Die AMC’s. der EASA zur Ausführung und Detaillierung
von EU-Verordnungen wie z.B. der VO 1592/2002 (zwischenzeitlich abgelöst durch die VO 216/2008) werden ausschließlich in englischer Sprache abgefasst und über den Internetauftritt der
EASA veröffentlicht.

Die EASA beruft sich bei dieser Form der Veröffentlichung auf eine Entscheidung ihres eigenen Managementboards vom 03.02.2004 (MB 1-2004), nach dem Dokumente über die Website der Agentur oder auch auf weiteren Webseiten über die Veröffentlichung der Uniform Resource Locator (URL) bekannt gemacht werden sollen. Um der EG-Verordnung-NR. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Rates
vom 30.05.2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Amtsblatt Nr. L 145 vom 31.05.2001 Seite 43-48) zu genügen, solle die EASA ein Register über alle aktuellen veröffentlichten Dokumente vorhalten. Dieses Register sei der Öffentlichkeit in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

Nach der Begriffsbestimmung der Verordnung 1049/2001 sind Dokumente alle Bekanntmachungen der europäischen Organe unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton- , Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereichs des Organs betreffen. Außer zu bestimmten Rechtsakten der Organe der Europäischen Union, für die eine Veröffentlichung im Amtsblatt zwingend vorgeschrieben ist, wird der direkte Zugang der Öffentlichkeit nach Maßgabe der VO1049/2001 bereits dadurch gewährt, dass das oben erwähnte Dokumentenregister vollständig ist und möglichst genau angibt, wo das entsprechende Dokument aufzufinden ist.

Über eine Verwendung bzw. Veröffentlichung dieses Registers in allen europäischen Amtssprachen (vgl. Art. 290 EGV) wird keine Aussage getroffen. Seit dem 01.01.2007 gibt es in der EU insgesamt 21 Amts- und Arbeitssprachen. Als Amtssprache wird die offizielle Sprache für die Legislative, die Exekutive und die Judikative verstanden. Das heißt Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit haben zu gewährleisten, dass dem Adressaten einer hoheitlichen Regelung der jeweilige Inhalt in der für ihn relevanten Amtssprache zur Verfügung steht.

Wie oben beschrieben, werden die AMC’s jedoch lediglich in englischer Sprache veröffentlicht. So enthält beispielsweise die Decision No. 2008/003/R eine Auflistung für Prüfer, die eine Lizenz nach Part-66 innehalten, eine Tabelle von „Aircraft Type Ratings“. In dieser Anlage werden sämtliche Luftfahrzeugtypen aufgelistet, für die ein individuelles Type Rating für Part-66-Prüfer erforderlich ist. Ein Part-66-Prüfer der sich auf sein „General-Type-Rating“ z.B. für Helikopter bis 2 Tonnen verlässt, müsste also jeweils vor einer anstehenden Prüfung, einen Blick auf die Website der EASA werfen, um zu überprüfen, ob der konkret zur Abnahme stehende Typ eventuell nicht (mehr) von einem General-Type-Rating eingeschlossen ist, d.h. der Tabelle der Decision 2008/003/R unterworfen ist. Übersieht dies der Prüfer, und prüft er ein Luftfahrzeug, für welches er ggf. aktuell keine Berechtigung mehr hat, infiziert dies das ausgestellte ARC (Airworthiness Review Certificate).

Neben dem Verlust der Lufttüchtigkeit für das Luftfahrzeug und damit verbundenen luftverkehrs- und strafrechtlichen Folgen könnten erhebliche Schadensersatzansprüche auf den Prüfer zukommen. Der Prüfer hat dabei keine Möglichkeit, ein verlässliches Organ zu abonnieren, welches ihn auf irgendwelche Veränderungen oder Beschränkungen hinweist. Er ist gehalten, zu jeder Zeit die Aktualisierungen
der EASA (via www.easa.eu.int/ws_prod/g/rg_agency_desc_main.php) auf Relevanz für seine Tätigkeit hin zu kontrollieren.

Bei dem oben beschriebenen Szenario, wird der Prüfer, der zwischenzeitlich ein entsprechendes Rating nicht mehr hat und gleichwohl eine Prüfung durchführt hat, die möglicherweise auf ihn zukommenden Schadensersatzansprüche an die Bundesrepublik im Rahmen der Amtshaftung weitergeben.

Damit sollte nicht zuletzt die Bundesrepublik Deutschland ein originäres Interesse daran haben, dafür zu sorgen, dass Verfügungen – wie AMCs – der EASA zukünftig in sämtlichen 21 Amtssprachen der Europäischen Union veröffentlicht werden. Außerdem sollte durch jeweilige Veröffentlichungen (z.B. im Bundesanzeiger – BAnz) gewährleistet werden, dass solche Änderungen den Betroffenen – auch ohne die ständige Nutzung von Internet – erreichen können.
Nebenbei: Das deutsche Grundgesetz enthält bislang keine Festsetzung der Staats- und Amtssprache. Staats- und Verfassungsrechtler gehen davon aus, dass bereits die Abfassung des Grundgesetzes in
deutscher Sprache Hinweis genug auf die zu verwendende Amtssprache sei.

Bei den Koalitionsverhandlungen zwischen CDU/CSU und der FDP wurde nach der Bundestagswahl 2009 dennoch beschlossen, die deutsche Sprache im Grundgesetz verankern zu wollen. Vielleicht motiviert dies die deutschen Vertreter bei der EU dazu, auch für Verwaltungsorgane, wie der EASA eine eindeutige und für den Betroffenen klare Regelung einzubringen. Auf einfach gesetzlicher bzw. Verwaltungsakt-Ebene beschreibt § 23 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), dass die Amtssprache deutsch sei. Offensichtlich wurde bei der Errichtung der EASA, die eigene Verwaltungskompetenzen besitzt, nicht darauf geachtet, ebenfalls eine Amtssprache anzuordnen.

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Rechtsanwalt Frank Dörner hat sich auf Luftrecht spezialisiert - kennt aber die Fliegerei auch als Pilot und Fluglehrer

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Ende der Übergangsfrist zum 31.12.2009 des § 4 Abs. 2 Landeplatz–Lärmschutz-Verordnung…Und was nun?

FD / HS

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