Luftrecht verstehen
Aktuelle NfL (110/11) zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben
Hohe Bußgelder – verhängt durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) – sind die Folge, wenn notwendige Flugverkehrskontrollfreigaben versehentlich nicht eingeholt werden.
Mit der am 20.06.2011 neu veröffentlichten „Bekanntmachung der besonderen Voraussetzungen für die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben“ werden erneut die Grundlagen der
Flugverkehrskontrollfreigaben durch die Langener Behörde dargestellt.
Die aus dem Jahr 2002 stammende NfL (332/02) „Bekanntmachung über allgemeine Voraussetzungen zum Begriff Flugverkehrskontrollfreigabe“ der Deutschen Flugsicherung GmbH DFS) wurde gleichzeitig aufgehoben.
Die Festlegungen betreffen die Voraussetzungen, welche stets für die Einholung, Erteilung und Übermittlung von Flugverkehrskontrollfreigaben gelten. Unberührt von dieser NfL bleiben Festlegungen, die das BAF für die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben in bestimmten Einzelfällen treffen kann.
Mit einer Flugverkehrskontrollfreigabe enthält der Luftfahrzeugführer gemäß § 26 LuftVO, die Erlaubnis, seinen Flug unter bestimmten Bedingungen durchzuführen Die zuständige Flugverkehrskontrollstelle kann dabei den Flugverlauf, insbesondere den Flugweg und die Flughöhe, durch entsprechende Freigaben im Einzelnen festlegen.
Flüge, die einer Flugverkehrskontrollfreigabe bedürfen sind:
1. IFR ‐ Flüge
2. VFR ‐ Flüge einschließlich Fahrten von Luftschiffen und bemannten Freiballonen in Lufträumen der Klassen C und D
3. Flugplatzverkehr an kontrollierten Flugplätzen
4. Sonderflüge nach Sichtflugregeln ‐ Sonder‐VFR
5. VFR Flüge bei Nacht einschließlich Nachtfahrten von Luftschiffen und bemannten Freiballonen, soweit sie über die Umgebung des Flugplatzes hinausführen
6. Wolkenflüge mit Segelflugzeugen
7. Flüge in Gebieten mit Flugbeschränkungen, soweit dies ausdrücklich bei der Festlegung der Gebiete angeordnet ist
8. Kunstflüge im kontrollierten Luftraum und über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle
9. Fallschirmabsprünge und Abwerfen von Gegenständen an Fallschirmen im kontrollierten Luftraum Aufstiege von Flugmodellen und ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb im kontrollierten Luftraum
10. Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern sowie Massenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege von gebündelten Kinderballonen
11. Aufstiege von unbemannten Freiballonen (insbesondere Wetterballonen) mit einer Gesamtmasse von Ballonhülle und Ballast von mehr als 0,5 kg
12. Aufstiege von unbemanntem Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes, d.h. sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.
In den Fällen der Nummern 1 bis 7 hat der Luftfahrzeugführer ausschließlich eine Freigabe über Sprechfunk oder im Ausnahmefall fernmündlich einzuholen. Soweit jedoch das Flugvorhaben zu Foto‐, Mess‐, Test‐ und Abnahmezwecken durchgeführt werden soll, ist vor Flugantritt eine Freigabe schriftlich oder fernmündlich bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle sowie unmittelbar vor Beginn der freigabepflichtigen Luftraumnutzungüber Sprechfunk einzuholen. Gleiches gilt für den Kunstflug und das Absetzen von Fallschirmspringern:
Im Fall der Nummer 8 – also Kunstflügen im kontrollierten Luftraum und über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle ‐ ist vor Aufgabe des erforderlichen Flugplans mit der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle das Flugvorhaben fernmündlich abzustimmen. Die Kunstflugfreigabe ist fern‐ mündlich oder über Sprechfunk einzuholen. Anders kann dies geregelt werden, soweit grundsätzliche Betriebsabsprachen zur Einrichtung von Acroboxen mit der DFS bestehen. Hier muss dem Pilot die Absprache genauestens bekannt sein. Im Zweifel ist ein Anruf beim jeweiligen Wachleiter der DFS‐Stelle empfehlenswert. Entsprechend der Kunstflugregelung gilt das Erfordernis der Absprache mit Flugverkehrskontrollstelle vor Flugantritt auch für die Nummer 9 – also für Fallschirmabsprünge und für das Abwerfen von Gegenständen an Fallschirmen im kontrollierten Luftraum. Eine Flugplanpflicht – wie im Fall des Kunstfluges gibt es jedoch nicht. Im Flug ist dann zusätzlich eine Absetzfreigabe per Funk einzuholen. In allen weiteren Fällen (10 bis 13) ist vor dem Aufstieg eine Freigabe schriftlich oder fernmündlich bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle einzuholen.
Aufgrund der hohen Anzahl der Verstoßmeldungen wegen nicht eingeholter Flugverkehrskontrollfreigaben und nachfolgenden Bußgeld‐ und Strafverfahren sollten sich Piloten, Vereine, Flugschulen und Flugplatzbetreiber ab und zu wieder diese Regelungen ins Gedächtnis rufen. Geld ist doch erfreulicher im nächsten Flug und nicht im nächsten Bußgeldbescheid ausgegeben.
Rechtsanwalt Frank Dörner hat sich auf Luftrecht spezialisiert - kennt aber die Fliegerei auch als Pilot und Fluglehrer
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Rechtsanwalt Frank Dörner
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