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Strafverfolgung und Ordnungswidrigkeiten

Luftraumverstöße und die Aktivitäten des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF)

Luftrecht Intro Neu

Für die Unfallforschung und Ermittlung der Unfallursache ohne direkte Auswirkung auf zivilrechtliche oder strafrechtliche Folgen ist die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BfU) zuständig. Strafrechtliche Verfahren sind Aufgabe der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte.

Die Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erfolgt zum Beispiel zwingend dann, wenn Personen getötet oder verletzt wurden.
Unterhalb der Schwelle möglicher Straftaten und nicht nur im Zusammenhang mit Unfällen sondern insbesondere auf Grundlage von Anzeigen und Routinekontrollen werden häufig Bußgeldverfahren eingeleitet. Immerhin können Ordnungswidrigkeiten im Luftverkehr mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Für den Bereich der Verstöße aus dem Flugbetrieb sah sich der Betroffenen bis Ende 2009 der Außenstelle des Luftfahrtbundesamtes (LBA) in Langen gegenüber.

Nun richten die in Deutschland zuständigen Flugsicherungsunternehmen (DfS GmbH, Skyguide, Austro Control oder auch die Amt für Flugsicherung der Bundeswehr) ihre  Anzeigen und Hinweise an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF).

Mit dem Gesetz über die Errichtung des BAF vom 29. 7. 2009 wurde diese Behörde eingerichtet. Es soll als nationale Aufsichtsbehörde für den Bereich der Flugsicherung agieren.

Durch § 63 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) wurde dem BAF die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten für den Bereich der Flugdurchführung bzw. Delikte, die im Zusammenhang mit Vorgaben und Einschränkungen aus dem Luftraum und  der Flugverkehrskontrolle folgen, übertragen.

Sobald Regeln über das Führen von Luftfahrzeugen, Flüge nach Sichtflug- oder Instrumentenflugregeln, Flugverfahrensregeln und die damit verbundenen Festlegungen und Anordnungen der Flugverkehrskontrolle verletzt werden und zur Anzeige gelangen (§ 63 Nr. 4 LuftVG i. V. m. §58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG und §43 LuftVO), wird das BAF tätig.

Als Schwerpunkte der Verfahren bei der BAF  sind unter anderem ungenehmigte Einflüge in Flugbeschränkungsgebiete (z.B. Gebiete mit militärischen Flugübungen  - ELITE oder ähnliches),  Einflüge in freigabepflichtige Lufträume ohne Flugverkehrskontrollfreigabe (Einflüge in Luftraum C oder D), Einflüge in Transponder Mandatory Zones (TMZs), Abweichung von festgelegten IFR-und VFR-Flugverfahren ohne Freigabe, Nichteinhalten der dauernden Hörbereitschaft auf der zugewiesenen Funkfrequenz, Abweichen von Flugverkehrskontrollfreigaben und mangelhafte Flugvorbereitung festzustellen.

Vor Erlass eines Bußgeldbescheides hört das BAF gemäß § 55 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) den Betroffenen an. Um eine Auseinandersetzung mit dem erhobenen Vorwurf zu ermöglichen, ist vor einer etwaigen Äußerung die Einsichtnahme in die beim BAF geführten Unterlagen (Radarplots, Funkverkehrsprotokolle, Zeugenaussagen u.ä.) gem. $ 49 OWiG erforderlich bzw. zu empfehlen.

Wenn der Betroffene Tatsachen vorbringen kann, die ihn entlasten oder eine weitere Sachverhaltsaufklärung erfordert, hat das BAF weitere Beweismittel zu erheben oder zuzulassen, wenn sie zur Beurteilung der Sache von Bedeutung sind. Bei einer Stellungnahme des Betroffenen sollte darauf geachtet werden, dass nicht zusätzlich Verstöße eingeräumt werden, die bis dahin noch überhaupt nicht verfolgt wurden.

Falls der Betroffene darlegen kann, dass der Vorwurf zu Unrecht erhoben wurde, stellt das BAF das Verfahren ein.  Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann das BAF den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erheben. Es kann aber auch sogar eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.

Falls eine zum Beispiel in der LuftVO dargestellten Ordnungswidrigkeit begangen wurde, wird ein Bußgeld verfügt. Die Bußgeldhöhe orientiert sich dabei (im Unterschied zu Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten) nicht an einem einheitlichen Katalog.

In teilweise deutlicher Abweichung zu vereinzelt bei den Landesluftfahrtbehörden angewandten Katalogen legt das BAF Bußgelder im zur Verfügung stehenden Rahmen frei fest. Dabei lehnt sich das BAF an andere vergleichbare Verstöße an. Neben der Vorwerfbarkeit des Verstoßes sind ggf. auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen.

Das BAF gibt die Sache gemäß § 41 OWiG an die zuständige Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Verstoß eine Straftat sein könnte. Vor allem bei ungenehmigten Einflügen in Flugbeschränkungsgebiete ist dies sehr häufig der Fall, da diese gemäß § 62 LuftVG Straftaten darstellen.

Sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, ein Strafverfahren einzuleiten, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde zurück. Ansonsten verfolgt die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit und verfügt einen Strafbefehl oder erhebt die Anklage vor dem Strafgericht.

Vor allem im Bereich der unglücklicherweise als „Straftat“ qualifizierten versehentlichen Einflüge in Flugbeschränkungsgebiete, kann häufig bei den Staatsanwaltschaften eine Einstellung der Verfahren – ggf. gegen Bezahlung einer Geldauflage-  erreicht werden.

In der juristischen Praxis ergeben Vergleiche zwischen den von Staatsanwaltschaften verhängten Geldauflagen zu einem von der Ordnungswidrigkeitenbehörde verfügten Bußgeld oft eine erhebliche Disproportionalität. Nicht selten folgt der Straftat eine vergleichsweise „moderate“ Geldauflage (und dies typischerweise zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung) während der ein oder andere Bußgeldbescheid teilweise eine fast nicht zu vermittelnde Höhen erreicht.

In diesen Fällen ist ggf. durch das Rechtsmittel des „Einspruchs“ eine gerichtliche Überprüfung vor dem Amtsgericht zu empfehlen.  Ebenso bei unzureichender Aufklärung durch die Behörde oder falscher Würdigung der Beweismittel.

Weitere Themen aus unserer Luftrechts-Reihe mit Rechtsanwalt Frank Dörner finden Sie hier.

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Rechtsanwalt Frank Dörner hat sich auf Luftrecht spezialisiert - kennt aber die Fliegerei auch als Pilot und Fluglehrer

Frank Dörner



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