Höhere Wartungskosten?
Angekündigte Rücknahme der Genehmigung von Standardinstandhaltungsprogrammen (SIHP)
Unser Luftrechtsexperte Rechtsanwalt Frank Dörner beschäftigt sich in dieser Woche mit dem Thema Standardinstandhaltungsprogramme (SIHP). Hier kommen möglicherweise höhere Kosten auf die Luftfahrzeugbetrieber zu.
Das Luftfahrt-Bundesamt wird regelmäßig von der EASA auditiert.
Grundlage hierfür ist u.a. die der EASA von der Europäischen Kommission zugewiesene Aufgabe, die Einhaltung und Umsetzung der EG-Verordnung Nr. 216/2008 (vormals 1592/2002) und ihrer Durchführungsbestimmungen zu überwachen. Dazu gehört auch die Umsetzung des Part M der EG-Verordnung 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
In Unterabschnitt M.A. 302 ist das so genannte Instandhaltungsprogramm für Flugzeuge die unter dem Regime der EASA-Vorschriften stehen (also keine Annex II-Flugzeuge) geregelt.
Mit der NfL II-60/06 vom 12. Oktober 2006 hatte das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) eine Bekanntmachung veröffentlicht, in der die Einführung von Instandhaltungsprogrammen (IHP) für nichtgewerblich
betriebene Luftfahrzeuge dargestellt wurde. In dieser NfL wurde die Möglichkeit eingeräumt, so genannte Standardinstandhaltungsprogramme (SIHP) zu beantragen.
Das LBA kündigt nun an, aufgrund der Auditierung, die Genehmigungen der Instandhaltungsprogramme zurückzunehmen. Den Haltern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, bis zum 31.12.2013 die SIHPs durch individuelle IHPs zu ersetzen und zur Genehmigung vorzulegen.
Anträge auf Genehmigung eines SIHPs werden ab dem Erscheinen der derzeit im Entwurf vorliegenden NfL nicht mehr akzeptiert werden.
Bislang waren SIHP’e für nicht gewerblich und nicht zur Schulung eingesetzte Flugzeuge bis 2730 kg MTOW sowie für Motorsegler, Segelflugzeuge, Ballone und Heißluftluftschiffe möglich. Aber auch alle bereits genehmigten individuellen IHPs müssen ebenfalls bis zum 31.12.2013 geändert werden.
Im Kurztext bedeutet dies, dass die EASA mit Inhalt und Umfang der genehmigten deutschen Instandhaltungsprogramme nicht einverstanden war. Nach dem derzeitigen Entwurf der Bekanntmachung des LBA wird die NfL II 60/06 aufgehoben und die Halter dazu aufgefordert, bis zum 31.12.2013 neue (deutlich umfangreichere) individuelle IHP‘e zur Genehmigung vorzulegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird das LBA aller Voraussicht nach die existierenden Genehmigungen zurücknehmen (gem. § 48 VwVfG) und nachfolgend die Verkehrszulassung angehen.
Ein Halter, der nun vorausschauend ein neues IHP (in deutscher oder englischer Sprache) entwirft bzw. entwerfen lässt, wird nach Genehmigung durch das LBA einen Kostenbescheid bekommen – derzeit sieht die aktuelle Fassung der LuftKostV eine Gebührenrahmen von 100-
2.000 Euro vor! Die bislang kostenfreie Genehmigung seines SIHP’s entfällt mit der Zulassung der neuen Genehmigung. Ausgehend vom unteren Gebührenrahmen ergibt sich für das LBA ein zu erwartendes Gebührenvolumen von immerhin knapp 2 Millionen Euro. Hinzu kommen Gebühren aus laufenden Änderungen – sei es weil ein IHP inhaltlich oder auch nur bzgl. der Halterangaben geändert werden muss.
Das heißt aufgrund einer Genehmigungspraxis, die den Anforderungen der EASA nicht genügte, kommen nun Gebühren und Aufwendungen auf die Luftfahrt zu, die vor Neufassung der aktuellen LuftKostV noch nicht vorgesehen waren. Die LuftKostV wurde Ende September neu gefasst
und bekannt gemacht. Die Auditierung durch die EASA war zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen - ein Schelm wer Böses dabei denkt.
Verbände und Fachbehörden werden derzeit um Stellungnahme zu dem angekündigten Entwurf gebeten. Neben Kommentierungen zur fachlichen Umsetzung und den Fragen nach der Manpower sollte der Kostenaspekt angemerkt werden und die Luftfahrtverwaltung – also das BMVBS und das LBA dazu aufgefordert werden, eine Kostenbefreiung zumindest für die Luftfahrzeuge zu verfügen, die bereits ein genehmigtes Instandhaltungsprogramm hatten.
Zudem sollte darum gebeten werden, den Text der EASA-Stellungnahme zu veröffentlichen, damit nachvollzogen werden kann, ob die neuen Vorgaben tatsächlich so umfangreich ausfallen müssen oder ob nur Details moniert wurden.
Rechtsanwalt Frank Dörner hat sich auf Luftrecht spezialisiert - kennt aber die Fliegerei auch als Pilot und Fluglehrer
Lesen Sie auf der nächsten Seite:
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung - teilweise mit deutlichen Erhöhungen der Gebühren verbunden
FD
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